Die Öffentlichkeitsarbeit der Betriebsräte spielt eine entscheidende Rolle in der Mitarbeiterkommunikation und der Beziehung zum Arbeitgeber. Sie dient nicht nur der Imagepflege, sondern auch der transparenten Rechenschaftslegung gegenüber der Belegschaft. Dabei ist es von hoher Bedeutung, gesetzliche Regelungen wie die Wahrung von Betriebsgeheimnissen und die vierteljährliche Betriebsversammlung einzuhalten. Ein strategischer Ansatz, der verschiedene Kommunikationsformen und -mittel berücksichtigt, kann die Effektivität der Öffentlichkeitsarbeit im Betriebsrat erheblich steigern.
Grundlagen der Öffentlichkeitsarbeit im Betriebsrat

Rechtliche Grundlagen nach BetrVG
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) legt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit der Betriebsräte fest. Insbesondere § 43 Abs. 1 BetrVG schreibt vor, dass der Betriebsrat in vierteljährlichen Betriebsversammlungen einen Tätigkeitsbericht zu erstatten hat. Dies ist ein wesentlicher Bestandteil der Informationspflicht des Betriebsrats gegenüber der Belegschaft. Zu diesen Betriebsversammlungen ist der Arbeitgeber einzuladen, der mittels Tagesordnung über die Besprechungspunkte zu informieren ist (Abs. 2). Darüber hinaus hat der Betriebsrat Mitbestimmungs- und Beratungsrechte in verschiedenen Angelegenheiten, die ebenfalls kommuniziert werden sollten.
Wer ist für PR im Betriebsrat verantwortlich?
Die Verantwortung für die Öffentlichkeitsarbeit liegt grundsätzlich beim Betriebsrat selbst. Generell fällt die Öffentlichkeitsarbeit in die Zuständigkeit des Betriebsratsvorsitzenden oder des Betriebsausschusses. Er entscheidet über die Inhalte, die Kommunikationskanäle und die Zielgruppen der Öffentlichkeitsarbeit. Dabei hat der Betriebsrat einen gewissen Ermessensspielraum, muss jedoch die rechtlichen Vorgaben wie das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber beachten (siehe weiter unten).
Zielgruppen der PR
Die primäre Zielgruppe der Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats ist die Belegschaft des Unternehmens. Sie soll über die Arbeit, die Ziele und die Entscheidungen des Betriebsrats informiert werden.
Aber auch der Arbeitgeber, externe Stakeholder, Medien und die allgemeine Öffentlichkeit können Zielgruppen sein, insbesondere wenn es darum geht, bestimmte Standpunkte und Forderungen des Betriebsrats öffentlich zu machen.
Aufgaben und Themen

- Regelmäßige und transparente Information der Belegschaft über Aktivitäten, Entscheidungen und Pläne des Betriebsrats.
- Förderung des Dialogs zwischen Betriebsrat, Belegschaft und Arbeitgeber und so zu einem besseren Betriebsklima beitragen.
- Transparenz durch offene Kommunikation und die Bereitstellung von Informationen im Unternehmen fördern.
- Pflege und Verbesserung des Ansehens des Betriebsrats sowohl intern als auch extern (Reputation).
- Durch Umfragen, Betriebsversammlungen und andere interaktive Formate die Beteiligung der Mitarbeiter an betrieblichen Entscheidungsprozessen erhöhen.
- Die Öffentlichkeitsarbeit muss stets im Einklang mit den rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Datenschutz stehen (Compliance).
- In Krisensituationen ist eine klare und schnelle Kommunikation erforderlich, um Unsicherheiten und Gerüchte zu minimieren.
- Die Öffentlichkeitsarbeit kann auch dazu dienen, Beziehungen zu anderen Betriebsräten, Gewerkschaften und externen Organisationen aufzubauen und zu pflegen (Netzwerkbildung).
Einschränkungen der Öffentlichkeitsarbeit der Betriebsräte: Was ist erlaubt und was nicht?
Die Öffentlichkeitsarbeit der Betriebsräte unterliegt bestimmten Einschränkungen, die sowohl rechtlicher als auch ethischer Natur sein können:
Gesetzliche Einschränkungen
- Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen: Gemäß § 79 BetrVG ist es dem Betriebsrat untersagt, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens öffentlich zu machen.
- Vertrauensvolle Zusammenarbeit: Nach § 2 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber verpflichtet. Öffentlichkeitsarbeit darf daher nicht als Mittel im Machtkampf mit dem Arbeitgeber missbraucht werden.
- Friedenspflicht: Gemäß § 74 Abs. 2 BetrVG ist der Betriebsrat an die sogenannte Friedenspflicht gebunden, die die freie Meinungsäußerung in bestimmten Fällen einschränkt.
- Persönliche Informationen: Der Betriebsrat darf keine Informationen über persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt geworden sind, preisgeben (z. B. anlässlich einer Einstellung; § 99 Abs. 1 BetrVG).
Ethische und organisatorische Einschränkungen
- Objektivität und Neutralität als unabdingbaren Grundsatz bewahren, um das Vertrauen der Belegschaft nicht zu gefährden.
- Ressourcen: Die Öffentlichkeitsarbeit erfordert Zeit und Ressourcen, die im Einklang mit den sonstigen Aufgaben des Betriebsrats stehen müssen.
- Zielgruppenorientierung: Die Kommunikation sollte zielgruppengerecht gestaltet sein, was eine genaue Kenntnis der Bedürfnisse und Interessen der Belegschaft voraussetzt.
Diese Einschränkungen dienen dazu, die Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats im rechtlichen Rahmen zu halten und gleichzeitig das Vertrauen zwischen Betriebsrat, Belegschaft und Arbeitgeber zu wahren.
Rechtsprechung zu externer Öffentlichkeitsarbeit von Betriebsräten

Das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 08.07.2011 Aktenzeichen: 6 Sa 713/10) hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass dem Betriebsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit das Recht zusteht, eigenständig zu bestimmen, ob und in welchem Ausmaß eine öffentliche Äußerung erforderlich ist. Hierbei kann der Betriebsrat gemäß Art. 5 GG das Recht auf freie Meinungsäußerung in Anspruch nehmen, wobei stets die Vorgaben des § 2 Abs. 1 BetrVG zu berücksichtigen sind. Es wurde klargestellt, dass der Arbeitgeber Kritik an seiner Betriebsführung zu akzeptieren hat. Eine Grenzüberschreitung liegt erst dann vor, wenn konkrete Risiken für den Betriebsablauf oder die Außendarstellung des Unternehmens entstehen. In solchen Fällen müssen etwaige Maßnahmen oder Sanktionen des Arbeitgebers dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (Quelle: Haufe).
Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit im Betriebsrat
Die Frage, ob ein Betriebsrat einen speziellen Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit bilden darf, wird oft in Betrieben diskutiert. Ein Fachausschuss kann nur für spezifische, inhaltlich festgelegte Aufgaben gebildet werden und die Öffentlichkeitsarbeit gehört nicht dazu. In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern, die einen Betriebsausschuss nach § 27 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben, ist es demnach unzulässig, einen separaten Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit zu bilden. Der Arbeitgeber kann in diesen Fällen die Unzulässigkeit eines solchen Ausschusses geltend machen (siehe BAG).
Übersicht: Instrumente und Methoden der Kommunikation
Um seine Ziele und Aufgaben effektiv zu erfüllen, bedient sich der Betriebsrat verschiedener Instrumente und Methoden, die jeweils auf die spezifischen Bedürfnisse der internen und externen Kommunikation zugeschnitten sind. In der folgenden Übersicht stellen wir die gängigsten Beispiele vor, um ihre Anwendungsgebiete und Einschränkungen zu beleuchten.
* Generell gilt für die gesamte Öffentlichkeitsarbeit: Keine Veröffentlichung / Weitergabe von internen und vertraulichen Informationen!
Interne Kommunikation
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Maßnahme / Instrument |
Beispiel / Erläuterung |
Weitere Einschränkungen, die besonders zu beachten sind* |
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Aushänge, „schwarzes Brett“ |
Physische Pinnwand für Aushänge und Informationen über Betriebsversammlungen, aktuelle Projekte oder Entscheidungen des Betriebsrats. |
Keine Veröffentlichung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, die dem Betriebsrat in seiner Funktion bekannt geworden und vertraulich sind; Einhaltung der Friedenspflicht. |
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Betriebszeitung |
Regelmäßige Publikationen, die über die Arbeit des Betriebsrats und relevante Themen informieren. |
Keine Veröffentlichung von persönlichen Daten von Mitarbeitern. |
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Intranet |
Ein spezieller Bereich im firmeninternen Netzwerk für Betriebsrats-Informationen. |
Beachtung des Datenschutzes. |
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E-Mails / Newsletter |
Versand von E-Mails an die Belegschaft zu wichtigen Themen. |
Einhaltung der Datenschutzbestimmungen. |
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Betriebs-versammlungen |
Regelmäßige Versammlungen zur Information und Diskussion mit den Mitarbeitern. |
Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die Durchführung von Betriebsversammlungen. |
Externe Kommunikation
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Maßnahme / Instrumente |
Beispiel / Erläuterung |
Weitere Einschränkungen, die besonders zu beachten sind* |
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Pressemitteilungen |
Offizielle Statements zu relevanten Themen, z. B. bei Umstrukturierungen. |
Keine Veröffentlichung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen. |
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Soziale Medien |
Nutzung von Plattformen wie LinkedIn oder Twitter zur Veröffentlichung von Informationen. |
Beachtung der Friedenspflicht. |
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Öffentliche Veranstaltungen |
Teilnahme an oder Organisation von Veranstaltungen, z. B. Jobmessen oder Fachkonferenzen. |
Einhaltung der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber; keine Diskreditierung des Unternehmens. |
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Interviews |
Gespräche mit Medienvertretern zu aktuellen Themen. |
Keine Weitergabe von Informationen, die dem Betriebsrat in seiner Funktion bekannt geworden und vertraulich sind. |
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Kooperationen |
Kooperationen und Zusammenarbeit mit anderen Betriebsräten, Gewerkschaften oder Organisationen. |
Keine Weitergabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen an externe Organisationen. |
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Öffentlichkeitsarbeit & Betriebsrat: Beispiele erfolgreicher Projekte

- Benteler Steel / Tube GmbH: Betriebliche Ausbildungskampagne und Online-Petition.
- B. Braun SE: Schwerbehindertenvertretung entwickelte eigene Zeitschrift.
- Diakonisches Werk Würzburg e. V.: Offensive in Sachen Videoberatung, Mitarbeiterversammlung per Video.
- Finzelberg GmbH & Co. KG: Mitarbeiterzeitschrift „Pflanzenpresse“.
- GlaxoSmithKline GmbH & Co. KG: Mit neuem Betriebsrats-Branding die Belegschaft erreichen.
- KONE GmbH: Kommunikationsworkshop.
- Malzers Backstube & Scherpel Brot GmbH & Co. KG: Mit Öffentlichkeitsarbeit die Beschäftigten in den Bäckereifilialen erreichen.
- W&W Informatik GmbH: Professionalisierung des Betriebsrats: Digitalisierung / Transparenz / mehr Interaktion.
Quelle und detailierte Beschreibung der Projekte: "Öffentlichkeitsarbeit im Betriebsrat: Beispiele guter Praxis. Eine Auswertung eingereichter Projekte für den Deutschen Betriebsrätepreis der Jahre 2016 - 2021"
Abschließende PR-Tipps für Betriebsräte
Abschließend noch ein paar allgemeine Empfehlungen, die dazu beitragen können, eine effektive Öffentlichkeitsarbeit vom Betriebsrat zu gestalten:
- Einfache Sprache verwenden
- Offene Informationspolitik verfolgen
- Datenschutzregelungen einhalten
- Verschiedene Kommunikationskanäle nutzen
- Feedback ermöglichen
- Positive Aspekte hervorheben
- Konfliktvermeidung anstreben
- Rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigen
- Kooperation mit anderen Beteiligten fördern
- Beratung durch PR-Experten in Anspruch nehmen, z.B. bei PR-Kampagnen oder speziellen Projekten
Die Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats ist nicht nur ein Werkzeug, sondern ein Schlüssel zur Veränderung und zum Aufbau von Vertrauen. Mit der richtigen Kommunikationsstrategie können Sie Brücken bauen, Missverständnisse klären und eine starke Gemeinschaft fördern. Nutzen Sie die aufgeführten Tipps und Beispiele als Inspiration für Ihre Kommunikation.