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Presseanfrage – Tipps und Vorlage für den richtigen Umgang mit Fragen von Journalisten

Journalisten recherchieren sehr intensiv die Themen, über die sie zu berichten gedenken. Dazu erheben sie, ob telefonisch oder schriftlich Fakten über Unternehmen und Organisationen, befragen Personen und zeichnen so ein Bild, das den Tatsachen so nahe kommt wie möglich. Eine Presseanfrage umfassend, vollständig und richtig zu beantworten, liegt deshalb im Interesse der Verantwortlichen, damit das Thema möglichst interpretationsfrei behandelt wird.

Presserechtlicher Auskunftsanspruch als rechtliche Grundlage für Presseanfragen

Presseanfrage © wellphoto - stock.adobe.com
Presseanfrage © wellphoto - stock.adobe.com
Grundsätzlich haben die Medien Auskunftsansprüche, die in den Landespressegesetzen geregelt sind:

§ 4 Abs. 1 LPrG: Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen.

Die Ableitung daraus ist, dass sich der Auskunftsanspruch im Regelfall rein auf Behörden, nicht aber auf Privatpersonen und Unternehmen oder Organisationen bezieht.

Ein erweiterter Auskunftsanspruch besteht jedoch gegenüber privatrechtlichen Organisationen und Unternehmen, die Aufgaben der öffentlichen Hand übernehmen oder von dieser abhängig sind.

Öffentliches Interesse als Grund für eine Presseanfrage

Grundsätzlich ist von ausreichendem öffentlichem Interesse auszugehen, wenn die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch staatliche Mittel erfolgt. Die Presse hat den Auftrag, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu befriedigen.

Presserechtlicher Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Das IFG enthält im § 1 Abs. 1 S.3 den Zusatz, dass eine privatrechtliche natürliche oder juristische Person einer Behörde gleichzusetzen ist, wenn die Behörde Dienste der Person oder Organisation zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben in Anspruch nimmt. Mit einer Presseanfrage nach dem IFG ist auch ein erweiterter Auskunftsanspruch verbunden, z. B. das Recht, Akten einzusehen und Kopien der Akten zu erhalten.

Der Auskunftsanspruch nach dem Grundgesetz

Nach § 5 Abs. 1 S.2 GG (Grundrecht der Pressefreiheit) steht Presseangehörigen ein verfassungsunmittelbarer Anspruch gegenüber Bundesbehörden zur Auskunftserteilung zu.

Auskunftsanspruch nach den Grundsätzen der Europäischen Menschenrechtskommission

Nach Art. 10 EMRK bestünde ein solches Recht dann, wenn es für die Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit als unabdingbar gegeben erscheint und eine Ablehnung gegen dieses Recht verstoßen würde.

Verdachtsberichtserstattung

Das Recht, eine Auskunft zu erhalten, steht auf der einen Seite. Demgegenüber steht die tatsächliche Berichterstattung. Ein reiner Verdacht ist als Begründung für eine Veröffentlichung nicht ausreichend und kann sogar strafrechtliche Relevanz haben (Grundsatz der Verdachtsberichtserstattung). Aus dem Grund sind Medien verpflichtet, zur Erstellung eines Berichtes die betroffenen Personen anzuhören und sie zu befragen. Eine wahrheitsgemäße und ausführliche Antwort darauf hat schon manche Unternehmenskrise verhindert.

Privilegierte Quellen laut Presserecht

Journalisten sind zur intensiven und neutralen Recherche verpflichtet. Wenn es sich allerdings um staatliche Stellen handelt, dann dürfen sich die Medien ohne eigene Prüfung bzw. Recherche darauf beziehen. Vor allem sind es Behörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte, die den Status einer „privilegierten Quelle“ besitzen.

 

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Muss man immer Rede und Antwort stehen? – Grenzen des Auskunftsanspruchs

Die Verpflichtung, eine Presseanfrage zu beantworten, besteht nicht in jedem Fall. Ausnahmen können sein:

  • Wenn die Gefahr der Verzögerung oder Verschleppung bei einem schwebenden Verfahren nicht auszuschließen ist.
  • Wenn schutzwürdige Interessen (öffentlich, privat) dagegenstehen, oder wenn die Presseanfrage ein zumutbares Maß überschreitet.
  • Wenn Geheimhaltungsbestimmungen der Beantwortung einer Presseanfrage entgegenstehen.
  • Im Allgemeinen hängt der individuelle Auskunftsanspruch vom Maß des allgemeinen Informationsinteresses der Öffentlichkeit ab. Über allem steht die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die oft unzureichende nationale Regelungen ergänzt.

Darf ein Pressesprecher lügen?

„Lügen haben kurze Beine“ oder „es ist nichts so fein gesponnen, es kommt doch an die Sonnen“. Diese Sprichworte kennen wohl die meisten. Dahinter steht die Wahrheit, dass falsche Behauptungen, Aussagen, Statements irgendwann an die Öffentlichkeit gelangen und dann einen hohen Schaden verursachen können.

Die entscheidende Frage ist, kennt der Pressesprecher tatsächlich die Wahrheit oder ist er einfach auch auf Vermutungen, Gutachten, andere Berichte angewiesen und zieht daraus seine Kenntnis. Unser Selbstverständnis geht davon aus, dass niemand, und vor allem nicht die Vertreter von Behörden, Organisationen, Unternehmen bewusst lügen. Dennoch können Pressesprecher manchmal die Unwahrheit sagen, schlicht und einfach, weil sie es nicht besser wissen, eine „andere Form der Wahrheit“ nicht kennen.

Wenn man die Entwicklungen rund um Corona Revue passieren lässt, findet man eine Menge sich widersprechender, oft mit wissenschaftlichem Anspruch untermauerte Aussagen über Gefährlichkeit, Ansteckungszahlen, schwere und leichte Verläufe. Wie entscheidet ein Pressesprecher dann: den oft sich widersprechenden wissenschaftlichen Ergebnissen, den Tatsachenberichten von Betroffenen glauben, oder wird er das von sich geben, was „sozial erwünscht“ ist?

Kurz gesagt: ein Pressesprecher darf nicht lügen, er muss aber auch nicht die (ganze) Wahrheit sagen. Es ist eine hohe Kunst, alle zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel so gekonnt zu nutzen, um den schmalen Grat zwischen Lüge und Wahrheit sicher zu begehen. Auch eine Halbwahrheit ist noch immer keine Lüge. Oder ist diese Aussage auch nur ein semantischer Trick?

Presseanfrage erhalten – was tun?

Pressemiteilung verfassen © studio v-zwoelf - stock.adobe.com
Pressemiteilung verfassen © studio v-zwoelf - stock.adobe.com
Berufen sich Medienvertreter auf ihren rechtlichen Anspruch auf Auskunft, dann kommen mehrere Optionen in Betracht. Einerseits kann die Stellungnahme ausführlich und mit einem persönlichen Gespräch verbunden sein. Andererseits sind kurze, knappe Antworten und Zurückweisung der Vorwürfe unter Umständen auch nicht falsch.

Im Einzelfall sind die Optionen – am sinnvollsten mit rechtlicher Unterstützung – auf ihre Tauglichkeit zu prüfen. Gar nicht zu reagieren erscheint in aller Regel als die Option, die mehr schadet als nützt, denn die Berichterstattung wird in jedem Fall stattfinden, ob mit oder ohne Stellungnahme.

Mit der richtigen Reaktion auf die Presseanfrage erhöht sich die Möglichkeit, auf die Berichterstattung frühzeitig Einfluss zu nehmen. Vor allem, wenn die Reputation gefährdet erscheint (auch wenn sich im Nachhinein die Rechtswidrigkeit herausstellt). In den Medien gilt noch immer der Grundsatz „only bad News are good News“ und eben erstere verbreiten sich in der hoch technisierten Informationsgesellschaft mit rasender Geschwindigkeit (virale Verteilung). Widerrufe hingegen gehen in der Fülle der „bad News“ gerne unter.

 

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Vorlage und Tipps zum Umgang mit Presseanfragen

Wenn Sie eine Presseanfrage erhalten haben, kann es durchaus sinnvoll sein,

  • auf die Zusendung der Fragen mittels Mail zu bestehen
  • und sich einen zeitlichen Spielraum für die Antwort auszuhandeln.

Der Zeitgewinn, der dadurch zur Verfügung steht, kann für die Entwicklung einer Strategie genutzt werden und vor allem ist bis dahin noch kein „zitierfähiges Statement“ gefallen.

Vorlage: 6 Keypoints zum Umgang mit Presseanfragen

Keypoint

Ziel

ToDo

Klärung des Sachverhalts

Vermeidung einer übereilten Antwort, denn eine falsche Antwort ist kaum weniger schädlich als gar keine Antwort.

  • Entscheidungsträger und weitere informierte Personen beiziehen.
  • Termin für die Beantwortung vereinbaren.

Rechtliche Einordnung

Liegt ein tatsächlicher Verdacht vor und wenn ja, wie gestaltet sich die Entlastungsstrategie. Veröffentlichung rein auf Verdacht, ohne tiefgehende Recherche kann für das Medium strafrechtlich relevant sein. (Verdachtsberichterstattung).

  • Um was geht es konkret?
  • Was gibt es über den Beweisstand zu sagen?
  • Sind Geschäftsgeheimnisse betroffen?
  • Liegen bisherige Rechercheergebnisse vor und wie sind diese einzuordnen?
  • Ev. Stakeholder (Beschäftigte, Kunden, Lieferanten, …) einbeziehen.

Form und Inhalt der Antwort

Entscheidung, Entwurf, Prüfung des Antwortschreibens.

  • Pressestelle / Pressesprecher informieren, beauftragen.
  • Ev. rechtliche Unterstützung beiziehen (Fachanwalt).

Übermittlung der Antwort

Zum vereinbarten Zeitpunkt und der verhandelten Form.

  • Termin eingehalten?
  • Verlängerung der Frist erforderlich?
  • Ansprechperson/ Verantwortlicher für Rückfragen.

Monitoring

Wann, wo und wie wird über den Sachverhalt berichtet. Neben den klassischen Medien sind auch die sozialen Medien und Bewertungsportale zu beobachten.

  • Wurde sachlich und korrekt berichtet?
  • Liegt eine mögliche Rechtsverletzung vor?

Vorgang bei festgestellter
Rechtsverletzung

Prüfung der rechtlichen Möglichkeiten und unmittelbare Gegenstrategie entwickeln.

  • Rechtsanwaltliche Unterstützung und Begleitung empfohlen.

 

Unsere Empfehlung

Um für Presseanfragen, die meist sehr kurzfristig gestellt werden, gut gerüstet zu sein, empfiehlt es sich ein „Pressekit“ anzulegen. Darunter versteht sich eine Sammlung von Bausteinen, die sich in jeder Antwort zu einer Presseanfragen finden sollten. Die klassischen Inhalte sind ein Einzeiler über das Geschäftsmodell und die Zielgruppen, die wichtigsten Grunddaten mit dem Verantwortlichen (Boilerplate) und Kontaktinfos. Abschließend ist die zur Anfrage passende Antwort einzubauen.

 

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