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Dr. Frank Brodehl (AfD): "Ein Schwangerschaftsabbruch ist keine medizinische Heilbehandlung"

25.01.201816:52 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Kiel, 25. Dezember 2017 Die AfD im Kieler Landtag fordert die Landesregierung auf, sich auf Bundesebene für die Beibehaltung des § 219a StGB einzusetzen, der das Werben für und Anpreisen von Schwangerschaftsabbrüchen unter Strafe stellt. Dr. Frank Brodehl, familien- und bildungspolitischer Sprecher der AfD-Fraktion, führte im Parlament heute dazu aus:

Wohin es führt, wenn eine Gesellschaft den Wert menschlichen Lebens relativiert, haben uns 12 Jahre Nazi-Diktatur gezeigt: der Wert eines Menschen davon abhängig gemacht, welcher Abstammung er war, welcher Glaubensrichtung er angehörte, welche sexuelle Orientierung er hatte oder welchen geistigen Gesundheitszustand er aufwies.

Wer nach diesen Bewertungsmaßstäben in den Augen der Nazis ungenügend war, dessen Leben war bedroht – durch den Staat selbst. Und millionenfach wurde solches Leben durch den Staat auch tatsächlich genommen.

Welche Lehren wir aus dieser Barbarei gezogen haben, lässt sich an dem Wert erkennen, den unsere Rechtsordnung dem menschlichen Leben heute beimisst:

„Das menschliche Leben stellt ... innerhalb unserer grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert dar; es ist die vitale Basis der Menschenwürde und die Voraussetzung aller anderen Grundrechte,“ so das Bundesverfassungsgericht im Fristenlösungsurteil vom 25. Februar 1975 (BVerfGE 39,1).

Eine Relativierung dieses Wertes durch Kriterien wie Abstammung, religiöses Bekenntnis, sexuelle Orientierung oder geistige Gesundheit, ist unserer Rechtsordnung fremd. Auch das Alter spielt für den Wert menschlichen Lebens keine Rolle: ob jemand 90 Jahre alt ist oder 90 Tage ist irrelevant. Ein 90jähriger Greis wie ein drei Monate altes Baby sind beide gleichermaßen Grundrechtsträger, namentlich des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (gem. Art.2 Abs.2 Satz 1 GG).

Auch ein noch ungeborenes Kind ist Grundrechtsträger: laut Bundesverfassungsgericht besitzt es diese Grund-rechtsfähigkeit bereits ab dem 14. Tag nach der Empfängnis.

Vor dem Hintergrund des hohen Wertes, den unsere Rechtsordnung dem menschlichen Leben beimisst, diskutieren wir heute nun die Frage, ob ein medizinischer Eingriff, der darauf gerichtet ist, ungeborenes menschliches Leben zu beenden, zukünftig wie jede andere medizinische Behandlung beworben werden können soll oder nicht.

Die Antwort, die wir als AfD-Fraktion auf diese Frage geben, lautet: „Nein!“.

Der zentrale Grund, warum wir uns für die Beibehaltung des Werbeverbots des § 219a StGB aussprechen, ist folgender:

• Ein Schwangerschaftsabbruch ist keine medizinische Heilbehandlung. Ein Schwangerschaftsabbruch befreit die Schwangere nicht von einer Krankheit, einer Verletzung oder einer sonstigen Gesundheitsbeeinträchtigung.
• Ein Schwangerschaftsabbruch bedeutet, dass menschliches Leben getötet wird.

Würde § 219a StGB abgeschafft, und künftig ein Arzt, der Schwangerschaftsabbrüche durchführt, diese ebenso bewerben dürfen wie eine medizinische Heilbehandlung, dann wären die Folgen fatal: in der breiten Öffentlichkeit würde die Tötung menschlichen Lebens schon bald als eine medizinische Dienstleistung wahrgenommen wie jede andere auch.

Denn wenn der Gesetzgeber keinen Unterschied mehr dazwischen macht, ob eine medizinische Behandlung auf die Tötung menschlichen Lebens, oder auf die Heilung eines Menschen gerichtet ist, werden es auch immer weniger Bürger tun.

Genau dadurch würde aber eine Relativierung des Wertes menschlichen Lebens beginnen, die angesichts der Erfahrungen aus dem Dritten Reich mehr als gefährlich und nicht akzeptabel ist.

Das Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche findet sich im Strafgesetzbuch. Es steht dort im Abschnitt „Straftaten gegen das Leben“, weil es wie die §§ 218 ff. StGB dort zum Schutz des ungeborenen Lebens eingefügt wurde.

Unsere Rechtsordnung drückt damit den Wert aus, den es dem menschlichen Leben schon von Beginn an zumisst. Diesen Wert dürfen wir nicht – erneut – zu relativieren beginnen.

Wer § 219a mit der Begründung aufheben möchte, es handele sich bei dieser Vorschrift um ein Nazi-Gesetz, weil dieser Paragraph 1933 ins StGB eingefügt wurde, der verkennt, dass Gesetze, nicht automatisch deshalb Unrecht sind, weil sie während der Zeit des

Dritten Reiches verabschiedet wurden. Die 1934 eingeführte Straßenverkehrsordnung soll hierfür als Beispiel genügen.

Der Vorwurf, § 219a sei Ausdruck böser Nazi-Ideologie, geht darüber hinaus deshalb ins Leere, weil das Schutzgut des § 219a – schlicht und ganz ideologiefrei – das ungeborene Leben ist. Dies lässt sich jedem aktuellen Strafrechtskommentar so entnehmen und ist auch vom Bundesverfassunggericht nie in Zweifel gezogen worden.“


Weitere Informationen:
• Antrag der AfD-Fraktion im Original (Drucksache 19/451) vom 12.01.2018:
http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/drucks/00400/drucksache-19-00451.pdf

• Alternativ-Antrag von CDU, GRÜNEN und FDP (Drucksache 19/482) vom 25.01.2018:
http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/drucks/00400/drucksache-19-00482.pdf

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