(openPR) Die Kündigung eines Arbeitsvertrags, Dienstvertrags, Geschäftsführer-Anstellungsvertrags oder auch Ausbildungsvertrags als vertragliche Befugnis unterliegt im Arbeitsrecht verschiedenen Beschränkungen, die sich aus der Eigenschaft des Arbeitsvertragsverhältnisses ergeben. Der Arbeitsvertrag dient meist im Grundsatz der Absicherung der Existenz des Arbeitnehmers, mit dem Verlust des Arbeitsplatzes sind entsprechend weitgehende Folgen verbunden.
Folglich hat das Kündigungsschutzrecht eine zentrale Funktion im Bereich des Arbeitsrechts eingenommen. Die Herkunft und Funktion im Arbeitsrecht ausgehend von Arbeitnehmer Schutzrechten rückt entsprechend die Beendigung des Arbeitsvertrags in dem Mittelpunkt der Betrachtung.
Zugleich ist die Beendigungserklärung auch Beginn einer arbeitsrechtlichen und auch arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung der Vertragsparteien. Das System des deutschen Kündigungsschutzrechts zwingt die Vertragsparteien zu einer raschen Bereinigung streitiger Angelegenheiten.
Anders als in vielen weiteren Rechtssystemen, in denen eine Rechtsunwirksamkeit der Beendigungserklärung zu Abfindungsregelungen und Entschädigungsregelungen führt, gilt nach deutschem Arbeitsrecht der Gedanke zum Erhalt des Arbeitvertrags. Die auf den Bestandsschutz gerichtete Feststellungsklage stellt im Falle der Unwirksamkeit der Beendigungserklärung fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst ist, vgl. § 4 Abs. 1 KSchG.
Bestandsschutz
Die Unwirksamkeit der Beendigungserklärung aus einer nicht gegebenen sozialen Rechtfertigung und aus anderen Gründen wie dem bestehenden Sonderkündigungsschutz, oder die Missachtung der Regelungen des Betriebsverfassungsrechts bei dem Ausspruch der Beendigungserklärung können unterschiedliche Gründe haben.
Im Grundsatz folgt der Gedanke der Schutzrechte also dem Ansatz, dass bei einer unwirksamen Beendigungserklärung das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst wird und unverändert fortbesteht. Die führt in der arbeitsgerichtlichen Praxis in den Verfahren um die Beendigungserklärung in der überwiegenden Zahl der Fälle dennoch zu einer Beendigung des Arbeitsvertrags - gegen Zahlung einer Abfindung. Die Statistiken der Arbeitsgerichte in Deutschland ergeben, dass lediglich ein geringer Teil der Arbeitnehmer an den ursprünglichen Arbeitsplatz zurückkehren - dies gilt selbst dann, wenn sie im Arbeitsgerichtsprozess erfolgreich waren.
Zu dem vorgenannten Ergebnis trägt die Dauer der gerichtlichen Auseinandersetzung und die damit einhergehende Entfremdung der Vertragsparteien zu. Das auf diese Art belastete Arbeitsverhältnis wird - nach - oder während der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung selten wieder umgesetzt.
Die Höhe der im Einigungsfall von der Arbeitgeberseite zu zahlenden Abfindung variiert erheblich. Hierbei spielen zum einen Vorschläge des Arbeitsgerichts eine Rolle. Zum anderen ist hier das sogenannte Trennungsinteresse einer Vertragspartei zu beachten. Die Höhe einer Abfindung und die Modalitäten einer Trennung der Vertragsparteien sind schließlich Gegenstand einer gerichtlichen Einigung.
Kündigung - Einigung
Insbesondere im Vorfeld zu einer Kündigung, die zur Beendigung des Arbeitsvertrags führt, sollte die gesetzliche Fiktionswirkung des § 7 KSchG in den Focus gerückt werden. In § 7 KSchG heißt es:
§ 7 KSchG Wirksamwerden der Kündigung
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
Wird die Kündigung nicht innerhalb der Klagefrist dem Arbeitsgericht zur Überprüfung gestellt, so gilt die Kündigung als von Anfang als rechtswirksam. Folglich ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage meist die Konsequenz der Kündigung. Zeit für eine Einigung, den Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder Abwicklungsvertrags bleibt bis zum Ablauf der Klagefrist. Ist die Klagefrist gewahrt, so besteht die Möglichkeit auf Abschluss eines gerichtlichen Einigungsvertrags - der arbeitsgerichtliche Vergleich.
Ist die gerichtliche Klagefrist nicht gewahrt und ist die Beendigungserklärung nicht zur gerichtlichen Überprüfung gestellt, so tritt die Fiktionswirkung des § 7 KSchG ein - eine Einigung wird in diesen Fällen oft nicht mehr zu erzielen sein, selbst wenn die Kündigung rechtsunwirksam ist.
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