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Fristlose Kündigung nach 'Arbeitszeitbetrug'

16.12.201515:18 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Fristlose Kündigung nach 'Arbeitszeitbetrug'

(openPR) Begeht der Arbeitnehmer "Arbeitszeitbetrug", kann das den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrags berechtigen. Das geht aus einem Urteil des LArbG Mainz hervor (Az.: 8 Sa 363/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In vielen Betrieben ist es durchaus üblich, dass die Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit im Zeiterfassungssystem des Betriebs selbst erfassen. Tragen sie dabei Arbeitsstunden ein, die sie tatsächlich gar nicht geleistet haben, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag fristlos kündigen. Das Arbeitsrecht sieht vor, dass der Arbeitgeber beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die außerordentliche Kündigung (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/kuendigung-arbeitsrecht.html)aussprechen kann.



So war es auch in dem Fall, mit dem sich das Landesarbeitsgericht Mainz befasste. Eine Arbeitnehmerin schummelte bei den Einträgen ihrer Arbeitsstunden im elektronischen Dienstkalender. In diesen trug sie auch ihre privaten Termine ein, die sie auch entsprechend kennzeichnete. Dadurch fiel der Schwindel auf und der Arbeitgeber kündigte fristlos. Die Arbeitnehmerin erhob dagegen Kündigungsschutzklage. Sie argumentierte, dass der Arbeitgeber nicht zur Einsicht der privaten Einträge in dem Dienstkalender berechtigt gewesen sei.

In der ersten Instanz wurde die Klage abgewiesen. Die Kündigung sei wirksam. Da der Arbeitnehmerin die private Nutzung des Dienstkalenders verboten gewesen sei, habe der Arbeitgeber auch die privaten Termine einsehen dürfen. Auch in der Berufung scheiterte die Klägerin. Das LArbG sah die fristlose Kündigung als gerechtfertigt an. Die Arbeitszeiten seien bewusst falsch dokumentiert worden. Dies sei ein schwerer Vertrauensmissbrauch und damit ein schwerwiegender Grund, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

Differenzierter bewertete das LArbG die Einsicht des Arbeitgebers in die privaten Termine. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass zwei unterschiedliche Terminkalender geführt werden. Zumal dienstliche Termine auch häufig mit privaten Terminen koordiniert werden müssten. Da der begründete Verdacht bestand, dass Arbeitszeiten falsch eingetragen wurden, habe der Arbeitgeber auch die privaten Termine einsehen dürfen. Allerdings hätte dies in Anwesenheit der Arbeitnehmerin erfolgen müssen. Das änderte letztlich aber nichts an der Wirksamkeit der Kündigung.

Die wirksame Kündigung eines Arbeitsvertrags kann u.U. schwierig sein. Im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte können bei der Gestaltung des Arbeitsvertrags, Kündigungen, Abfindungen und anderen arbeitsrechtlichen Themen beraten.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/kuendigung-arbeitsrecht.html

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