(openPR) WISSENSWERTES
Rudi Ratlos fragt:
Ist die Computerunterschrift im Kündigungsschreiben wirksam?
Heinrich ist seit Jahren im Vertrieb der Firma beschäftigt. Nun erhielt er die Kündigung, welche die Unterschrift des Geschäftsführers der Firma aufwies. Heinrich hält die Kündigung für unwirksam, weil sie nicht vom Geschäftsführer persönlich unterschrieben wurde, sondern offensichtlich mit einer im Computer gespeicherten Unterschrift des früheren Geschäftsführers ausgedruckt wurde. Das sei durch Vergleich mit anderen Schriftstücken erkennbar, die die gleiche Computerunterschrift tragen.
Der Arbeitgeber bestreitet, dass es sich nicht um die eigenhändige Unterschrift des früheren Geschäftsführers der Firma handeln würde. Darüber hinaus vertritt der Arbeitgeber die Auffassung, dass eine mit der Computerunterschrift des Geschäftsführers versehene Kündigung wirksam ist.
Heinrich ist ratlos und fragt vor Klageerhebung Rudi um Rat.
Rudi fand heraus, dass das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in einem ähnlichen Fall durch Urteil vom 26.10.2007 zu Gunsten des Arbeitnehmers entschieden hatte. Das LAG hatte durch Sachverständigengutachten feststellen können, dass es sich bei der Unterschrift nicht um die persönliche Unterschrift des Geschäftsführers, sondern um eine Unterschrift per Unterschriftstempel bzw. um eine Computerunterschrift handelte.
Das Landesarbeitsgericht urteilte, dass eine digitale Unterschrift zur Wirksamkeit einer arbeitsrechtlichen Kündigung nicht ausreicht.
Gemäß § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nach § 126 Abs.1 BGB muss das Kündigungsschreiben von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein, wenn durch das Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben ist.
Das Schriftformerfordernis ist laut Hessischem Landesarbeitsgerichts nicht gewahrt, wenn die Unterschrift unter einer Kündigung durch einen Unterschriftenstempel erzeugt worden ist.
Deshalb sei sie in jenem entschiedenen Fall rechtsunwirksam und habe das Arbeitsverhältnis nicht beendet.
Rudi riet Heinrich die Kündigungsschutzklage unter Berufung auf vorgenanntes Urteil unverzüglich bei Gericht einzureichen, denn in vier Tagen würde für Heinrich die dreiwöchige Klagefrist verstreichen. Nach Ablauf der Klagefrist, die eine Ausschlussfrist ist, kann eine Kündigungsschutzklage nicht mehr erfolgreich bei Gericht erhoben werden, auch dann nicht, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)













