(openPR) ARAG Experten weisen auf Besonderheiten bei Kündigungen hin.
Düsseldorf, 09.03.2004 - Aus welchem Grund auch immer ein Arbeitsverhältnis aufgelöst wird – bei einer Kündigung müssen sich beide Arbeitsvertragsparteien an feste Regeln halten. So muss nach Auskunft der ARAG Experten die Kündigung eines Mitarbeiters gemäß § 623 BGB in Schriftform erfolgen und ihm das Kündigungsschreiben grundsätzlich im Original ausgehändigt werden.
Die ARAG Experten verweisen diesbezüglich auf ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm (AZ: LAG Hamm: 4 Sa 900/03). Demnach müsse eine Kündigungserklärung nicht nur in der vorgeschriebenen Schriftform erstellt, sondern dem Mitarbeiter auch in Form des Originals zugegangen sein. Dies bedeutet: Es reicht nicht aus, dem Arbeitnehmer das Schreiben nur zum Durchlesen zu überlassen, vielmehr muss er die alleinige Verfügungsgewalt über das Schriftstück erlangen. Allerdings lassen die Arbeitsrichter aus Hamm eine Ausnahme dieser Formstrenge zu, wenn der Arbeitnehmer an Stelle des Originals aus Versehen eine Kopie erhält, sich aber sofort an Ort und Stelle davon überzeugen kann, dass die ausgehändigte Kopie mit dem Original auch übereinstimmt. Wird versehentlich das Original zur Unterschrift vorgelegt und danach eine Fotokopie zum Verbleib übergeben, muss der Arbeitnehmer den Formmangel umgehend reklamieren.
Dem Urteil liegt folgender Fall zugrunde: Im Anschluss an ein Insolvenzverfahren mussten mehrere Produktionsstätten eines Betriebes stillgelegt und daraufhin 166 Arbeitnehmern gekündigt werden. Nach entsprechender Empfangsbestätigung auf einer Kopie wurden den einzelnen Mitarbeitern die Kündigungsschreiben im Original ausgehändigt. Nach der Kaffeepause schlich sich dann allerdings bei dem Handling ein Fehler ein – in 28 der 166 Fällen wurden Original und Kopie vertauscht. Einer der betroffenen Arbeitnehmer hielt daraufhin seine Kündigung für unwirksam und erhob Kündigungsschutzklage. Den falschen Zugang der Kündigung rügte er erst im Laufe des Gerichtsverfahrens - mehr als sechs Wochen nach Erhalt der Kündigung. Die Richter stellten klar, dass die Original-Kündigungsschreiben nur versehentlich mit den Kopien vertauscht worden waren und urteilten, dass in einem solchen Fall die Übergabe einer Fotokopie dem Original ausnahmsweise gleichstehe, da dem Schutzzweck der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform im konkreten Fall ausreichend Rechnung getragen wurde.
Durch die Einführung der Schriftform für Kündigungen und Auflösungsverträge soll nämlich eine größtmögliche Rechtssicherheit gewährleistet und beide Arbeitsvertragsparteien bei Beendigung ihrer Rechtsbeziehungen vor einer Übereilung geschützt werden. Vorliegend ersetzt die Kopie ausnahmsweise das Original, zumal der Arbeitnehmer die Vorgehensweise nicht sofort gerügt und zurückgewiesen hat. Abschließend noch ein Tipp der ARAG Experten: Trotz der umfangreichen Kündigungsschutzvorschriften sollte ein Arbeitnehmer, dem das Kündigungsschreiben persönlich übergeben wird, Authentizität und Vollständigkeit des Schreibens direkt vor Ort nachprüfen.
Der Text steht Ihnen auch als Download unter www.arag.de zur Verfügung.
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