openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Kündigungsschutz Klage

15.09.201614:04 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Kündigungsschutz Klage
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht

(openPR) Klage Kündigungsschutz

Das Kündigungsschutzgesetz regelt die Frist für die Klageerhebung der Kündigungsschutzklage bzw. Klage Kündigungsschutz.

In § 4 des Kündigungsschutzgesetzes heißt es:

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des Paragrafen zwei Kündigungsschutzgesetz ist die Klage auf Feststellung zu erheben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (Paragraf drei Kündigungsschutzgesetz), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrates beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde dar, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.



(…)

Klagefrist: drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung

Die Frist zur Erhebung der Klage beträgt also drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung. Nach Ablauf der Klagefrist gilt die Kündigung als wirksam, § 7 Kündigungsschutzgesetz, es sei denn, dass ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihnen in nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert ist, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben. In diesem Fall ist Antrag auf Zulassung einer verspäteten Klage zu stellen.

Der Antrag auf Zulassung einer verspäteten Klage muss für die Angabe der die nachträgliche zulassungsbegründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten der Antrag auf Zulassung einer Klage Kündigungsschutz (Kündigungsschutzklage) ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, von der versäumten Frist angerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden. Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken in diesem Fall die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.

Hat das Arbeitsgericht auf einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber den Kammer des Landesarbeitsgerichts, Vergleiche hierzu § 5 Kündigungsschutzgesetz.

Aufgrund der kurzen Klagefrist, die das Kündigungsschutzgesetz vorgibt, sind die Parteien des Arbeitsvertrags zu einer schnellen – auch gerichtlichen – Klärung gezwungen.

Hinweis von Joachim Schrader, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Düsseldorf

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 918642
 707

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Kündigungsschutz Klage“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von Schrader Mansouri Rechtsanwälte PartG

Bild: Die einvernehmliche ScheidungBild: Die einvernehmliche Scheidung
Die einvernehmliche Scheidung
Die Scheidung ist oftmals der Anfang vom Ende. Zugleich ist die Scheidung aber auch ein Wendepunkt und Beginn eines Neuanfangs. Viele Ehepaare haben es sich zum Ziel gemacht die Trennung und Scheidung als besonders schwere Phase ihrer Beziehung einvernehmlich zu regeln. http://www.schrader-mansouri.de/kompetenz/familienrecht/ Mit einer Trennung kommen auch die Fragestellungen zum Zugewinn bzw. zur Vermögensauseinandersetzung, zu Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, zum Sorgerecht und zum Umgangsrecht ans Tageslicht. Zudem sind Fragen zum …
Bild: Arbeitsrecht für UnternehmerBild: Arbeitsrecht für Unternehmer
Arbeitsrecht für Unternehmer
Die Insolvenz des Arbeitgebers http://www.fachanwalt-arbeitsrecht-düsseldorf.de/arbeitgeber-insolvenz/ Arbeitgeber Insolvenz – Meldet die Firma des Arbeitgebers Insolvenz an, haben die Mitarbeiter in der Regel arbeitsrechtlich schlechte Karten. Dies obwohl die Jobs formal weiter bestehen bleiben. Das Arbeitgeber Insolvenz ist durch die Insolvenzordnung geregelt. Die Insolvenzordnung regelt den Ablauf des Insolvenzverfahrens. Die Eröffnung beschließt das Gericht, wenn der Schuldner (der insolvente Arbeitgeber) zahlungsunfähig oder überschulde…

Das könnte Sie auch interessieren:

ÖZIV: Studie zur (baulichen) Barrierefreiheit veröffentlicht
ÖZIV: Studie zur (baulichen) Barrierefreiheit veröffentlicht
… nehmen aber vor Neuanstellungen aus mehreren Gründen Abstand: Unkenntnis über das Knowhow und die Fähigkeiten von Menschen mit Behinderung und der erhöhte Kündigungsschutz sind die Motive, die Unternehmen primär gegen die Anstellung behinderter Menschen anführen. Umdenken beim Kündigungsschutz Beim erhöhten Kündigungsschutz fordert der ÖZIV schon seit …
Der besondere Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten nach dem BDSG
Der besondere Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten nach dem BDSG
Mit der am 1.9.2009 in Kraft getretenen BDSG Novelle wurde ein Sonderkündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten in das Bundesdatenschutzgesetz aufgenommen, mit der die unabhängige Position des Datenschutzbeauftragten im Unternehmen gestärkt werden soll. Der besondere Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten ist in § 4f Abs. 3 S. 5, 6 BDSG verankert. …
Bild: Sonderkündigungsschutz für Zivil- und WehrdienstleistendeBild: Sonderkündigungsschutz für Zivil- und Wehrdienstleistende
Sonderkündigungsschutz für Zivil- und Wehrdienstleistende
Rekruten und Wehrdienstleistende genießen besonderen Kündigungsschutz. Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung darf der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer nicht kündigen, § 2 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz. Entsprechendes gilt auch für Soldaten auf Zeit. Geht dem Arbeitnehmer …
Bild: Arbeitsrecht: Besonderer Kündigungsschutz bei Elternzeit selbst dann, wenn keine Elternzeit genommen wird?Bild: Arbeitsrecht: Besonderer Kündigungsschutz bei Elternzeit selbst dann, wenn keine Elternzeit genommen wird?
Arbeitsrecht: Besonderer Kündigungsschutz bei Elternzeit selbst dann, wenn keine Elternzeit genommen wird?
Dass Arbeitnehmer während der Elternzeit besonderen Kündigungsschutz genießen, ist allgemein bekannt. Der besondere Kündigungsschutz des § 18 BEEG erfasst jede Kündigung des Arbeitgebers, d. h. ordentliche und außerordentliche Beendigungs- und Änderungskündigungen. Nicht erfasst werden indes Befristungen, Arbeitnehmerkündigungen und Aufhebungsverträge. …
Bild: Besonderer Kündigungsschutz für bestimmte PersonengruppenBild: Besonderer Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen
Besonderer Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen
… Arbeitgeber in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer (bei Arbeitsverhältnissen, die vor dem 01.01.2004 begonnen haben mehr als 5 Arbeitnehmer) beschäftigt, Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Darüber hinaus genießt eine Reihe von Personengruppen, die hier kurz dargestellt werden sollen, besonderen Kündigungsschutz: Für Schwangere gilt gem. …
Bild: Die arbeitsrechtliche Stellung von Datenschutzbeauftragten (Kündigungsschutz, Benachteiligungsverbot, ...)Bild: Die arbeitsrechtliche Stellung von Datenschutzbeauftragten (Kündigungsschutz, Benachteiligungsverbot, ...)
Die arbeitsrechtliche Stellung von Datenschutzbeauftragten (Kündigungsschutz, Benachteiligungsverbot, ...)
… von Beförderungen zu verstehen. Eine objektive Benachteiligung ist ausreichend, weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit müssen nachgewiesen werden. Der Datenschutzbeauftragte genießt auch besonderen Kündigungsschutz. Ist ein Beauftragter für den Datenschutz zu bestellen, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen …
Mehr Rechtssicherheit beim Kündigungsschutz
Mehr Rechtssicherheit beim Kündigungsschutz
… stattfindenden Anhörung zu den Reformen auf dem Arbeitsmarkt erklärt der wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Sprecher der SPD-Bundestags fraktion, Klaus Brandner: Wir brauchen im Kündigungsschutz eine Klarstellung bei der Höhe von befristeten Einstellungen, damit das Gesetz zielsicher für Kleinbetriebe gilt. Sinnvoll ist eine Regelung, nach der …
Welchen Schutz bietet die Anerkennung einer Schwerbehinderung bei drohendem Arbeitsplatzverlust?
Welchen Schutz bietet die Anerkennung einer Schwerbehinderung bei drohendem Arbeitsplatzverlust?
… Schwerbehinderteneigenschaft. Die Anerkennung einer Schwerbehinderung beinhaltet gem. §§ 85 – 92 SGB IX als wesentliches Kernstück des Schwerbehindertenrechts einen besonderen Kündigungsschutz (gilt neben dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz). Diesen besonderen Kündigungsschutz genießt ein Arbeitnehmer dann, wenn er als Schwerbehinderter …
Bild: Kündigung, Kündigungsschutz und BetriebsübergangBild: Kündigung, Kündigungsschutz und Betriebsübergang
Kündigung, Kündigungsschutz und Betriebsübergang
… Ansicht des BAG (Urteil vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 8 AZR 431/06) nimmt ein Arbeitnehmer bei einer Ausgliederung eines Betriebsteils in ein anders Unternehmen seinen Kündigungsschutz nicht mit, obwohl § 613 a BGB eigentlich die Rechtsstellung des Arbeitnehmers bei einer Übernahme sichern soll. Entscheidend sei allein, ob das übernehmende Unternehmen …
Bild: Die arbeitsrechtliche Stellung von DatenschutzbeauftragtenBild: Die arbeitsrechtliche Stellung von Datenschutzbeauftragten
Die arbeitsrechtliche Stellung von Datenschutzbeauftragten
… von Beförderungen zu verstehen. Eine objektive Benachteiligung ist ausreichend, weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit müssen nachgewiesen werden. Der Datenschutzbeauftragte genießt auch besonderen Kündigungsschutz. Ist ein Beauftragter für den Datenschutz zu bestellen, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen …
Sie lesen gerade: Kündigungsschutz Klage