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Besonderer Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen

02.02.201117:30 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Besonderer Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen

(openPR) Jeder Arbeitnehmer, der länger als 6 Monate in demselben Betrieb oder Unternehmen beschäftigt ist, genießt sofern der Arbeitgeber in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer (bei Arbeitsverhältnissen, die vor dem 01.01.2004 begonnen haben mehr als 5 Arbeitnehmer) beschäftigt, Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.


Darüber hinaus genießt eine Reihe von Personengruppen, die hier kurz dargestellt werden sollen, besonderen Kündigungsschutz:
Für Schwangere gilt gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ein Kündigungsverbot. Ausnahmen sind nur mit vorheriger Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamts möglich.
Während der Elternzeit gilt ein Kündigungsverbot gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Dieses beginnt bereits ab dem Zeitpunkt, von dem an die Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Lediglich in besonderen Fällen kann das zuständige Gewerbeaufsichtsamt hier ausnahmsweise eine Kündigung zulassen.
Einem Schwerbehinderten darf gem. § 85 SGB IX nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden sofern sein Arbeitsverhältnis seit mehr als 6 Monaten besteht.
Wehrpflichtige genießen gem. § 2 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes, sowie während einer Wehrübung Kündigungsschutz. Ausnahmen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen für Kleinbetriebe.
Besonderheiten gelten für die Kündigung von Organen der Betriebsverfassung, wie Mitgliedern eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung. Ihnen darf ordentlich nicht gekündigt werden. Eine Außerordentliche Kündigung ist gem. § 15 Kündigungsschutzgesetz nur nach vorheriger Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, muss der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen. Auch nach dem Ende der Amtszeit ist die ordentliche Kündigung noch ein Jahr lang ausgeschlossen.
Ähnliches gilt bereits für Mitglieder eines Wahlvorstands dieser Gremien vom Zeitpunkt ihrer Bestellung an, für Wahlbewerber vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, sowie für Arbeitnehmer, die zu einer Betriebsversammlung einladen oder die Bestellung eines Wahlvorstands beantragen vom Zeitpunkt der Einladung oder der Antragstellung an.
Auch Mitglieder einer Schwerbehindertenvertretung und die Wahlbewerber für die Schwerbehindertenvertretung sind gegen Kündigungen ebenso wie die Mitglieder eines Betriebsrats besonders geschützt.
Schließlich sei noch erwähnt, dass Abgeordnete (Art. 48 Abs. 2 Grundgesetz i.V.m. § 2 Abs. 3 Abgeordnetengesetz) und Immissionsschutzbeauftragte (§ 58 Abs. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz) besonderen Kündigungsschutz genießen.
Es gibt also eine ganze Reihe von Tatbeständen, die einen besonderen Kündigungsschutz begründen.

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