(openPR) Das Bundesarbeitsgericht (BAG) teilt in seiner Pressemitteilung zum Urteil vom 25. Juni 2014 – 7 AZR 847/12 mit, dass eine sachgrundlose Befristung auch für ein Betriebsratsmitglied gilt: „Auch die Arbeitsverträge von Betriebsratsmitgliedern können nach Maßgabe des § 14 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wirksam ohne Sachgrund befristet werden“ [...].
Hintergrund
Wer Betriebsratsmitglied ist, ist aufgrund seiner Stellung vor Kündigungen besonders geschützt. Einem Betriebsratsmitglied kann nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden, vgl. § 15 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Eine ordentliche Kündigung nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist nicht möglich. Zudem muss der Betriebsrat im Falle einer Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes nicht nur wie gewöhnlich angehört werden - sondern zustimmen, vgl. § 103 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dieser besondere Kündigungsschutz entfaltet auch noch ein Jahr nach der Betriebsratstätigkeit seine Wirkung.
Endet der Arbeitsvertrag jedoch gerade nicht aufgrund einer Kündigung, sondern aufgrund eines vereinbarten Zeitablaufes greift auch kein besonderer Kündigungsschutz ein.
Die Anwendung des Teilzeitbefristungsgesetzes (TzBfG) steht nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes dem Betriebsratsamt auch nicht entgegen. Denn nach § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Eine solche Benachteiligung bei einem befristeten Vertrag käme beispielsweise in Betracht, wenn ein Anschlussvertrag nur aufgrund der Betriebsratstätigkeit verweigert werden würde. Im Falle einer gerichtlichen Durchsetzung eines solchen Anspruches läge die Beweislast bei dem benachteiligten Betriebsratsmitglied. Dieses müsste zumindest Indizien für eine solche Benachteiligung vortragen. In diesem Fall wurden solche Indizien nicht vorgetragen und die Klage daher abgewiesen.
Fazit:
Wer Mitglied eines Betriebsrates ist, genießt zwar besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG, § 103 BetrVG hat aber keine Privilegierungen oder besonderen Schutz bei einem befristet geschlossenen Arbeitsvertrag.











