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Der besondere Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten nach dem BDSG

20.12.201109:25 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Mit der am 1.9.2009 in Kraft getretenen BDSG Novelle wurde ein Sonderkündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten in das Bundesdatenschutzgesetz aufgenommen, mit der die unabhängige Position des Datenschutzbeauftragten im Unternehmen gestärkt werden soll.

Der besondere Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten ist in § 4f Abs. 3 S. 5, 6 BDSG verankert. Vor der Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes bestand kein expliziter Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten. Dieser ist aber notwendig, um die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten zu fördern, damit letztlich ein effektiver Datenschutz im Unternehmen überhaupt möglich ist. Jetzt besteht sowohl ein Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten bis über ein Jahr seiner Bestellung hinaus, wie auch die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nur dann widerrufen werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Die beauftragende Stelle soll sich zwar noch von der Beauftragung lösen können, aber nur, wenn Gründe vorliegen, die der besonderen Bedeutung des Beauftragten Rechnung tragen. Dies bestimmt sich gemäß § 4f Abs. 3 S. 5 BDSG in Verbindung mit § 626 BGB. Entscheidend ist damit, dass Tatsachen vorliegen, aufgrund derer unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles und nach einer Interessenabwägung das Festhalten am Vertragsverhältnis nicht mehr erwartet werden kann. Diese als ultima ratio ausgestaltete Situation kann z.B. bei groben Verstößen des Datenschutzbeauftragten etwa gegen seine Verschwiegenheitspflicht oder bei Fällen von Bestechlichkeit vorliegen. Der Kündigungsschutz dauert ein Jahr nach dem Widerruf der Bestellung fort.

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 2007 ist für den Widerruf der Bestellung eines internen Datenschutzbeauftragten formell grundsätzlich eine Teilkündigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich.

Zu beachten ist, dass der Kündigungsschutz nicht bei freiwilliger Beauftragung eines Datenschutzbeauftragten gilt, sondern lediglich dann, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung nach dem Bundesdatenschutzgesetz vorliegt.

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