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Anwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
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(openPR) Die Insolvenz des Arbeitgebers
http://www.fachanwalt-arbeitsrecht-düsseldorf.de/arbeitgeber-insolvenz/


Arbeitgeber Insolvenz – Meldet die Firma des Arbeitgebers Insolvenz an, haben die Mitarbeiter in der Regel arbeitsrechtlich schlechte Karten. Dies obwohl die Jobs formal weiter bestehen bleiben.

Das Arbeitgeber Insolvenz ist durch die Insolvenzordnung geregelt. Die Insolvenzordnung regelt den Ablauf des Insolvenzverfahrens. Die Eröffnung beschließt das Gericht, wenn der Schuldner (der insolvente Arbeitgeber) zahlungsunfähig oder überschuldet ist und entweder selbst einen Insolvenzantrag gestellt hat oder ein Gläubiger einen solchen eingereicht hat. Der Gläubiger muss ein rechtliches Interesse und seine Forderung glaubhaft machen können.

Besondere gesetzliche Regelungen gelten für insolvente Arbeitgeber, wenn sie als juristische Person einzuordnen sind. Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Vorstände von Aktiengesellschaften müssen – so sieht es die Insolvenzordnung vor – ohne schuldhaftes Zögern, d.h. spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen. Wird ein solcher Insolvenzantrag nicht bzw. nicht rechtzeitig beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt, könnte ein Tatbestand der Insolvenzverschleppung vorliegen.

Arbeitgeber Insolvenz

Mit Eingang des Antrags auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens bei dem zuständigen Insolvenzgericht kommt es zunächst zu einem vorläufigen Verfahren. In den vorläufigen Insolvenzverfahren bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter. In der Regel handelt es sich dabei um externe Fachanwälte für Insolvenzrecht oder auch Steuerberater, die als Insolvenzverwalter bestellt werden. Das Gericht legt in dem Beschluss zudem auch fest, welche Verfügungsgewalt der Insolvenzverwalter erhält, also ob der Schuldner noch selbst über sein Vermögen verfügen darf oder dies nur noch mit Zustimmung des Insolvenzverwalters möglich ist. Der Insolvenzverwalter prüft ob das vorhandene Vermögen ausreicht, die laufenden Kosten für das Insolvenzverfahren zu decken. Manchmal kommt es auch vor, dass noch im vorläufigen Insolvenzverfahren ein Insolvenzantrag zurückgezogen wird. Vorgenanntes passiert vor allem in Situationen, in denen ein Gläubiger den Antrag gestellt hat um den Schuldner, die insolvente Arbeitgeberinnen oder den insolventen Arbeitgeber unter Druck zu setzen. Das vorläufige Verfahren endet regelmäßig mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem Insolvenzgericht.

Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis

die bestehenden Arbeitsverhältnisse bleiben zunächst von dem Insolvenzverfahren unberührt. Die Insolvenzordnung sieht vor, dass die Arbeitsverhältnisse auch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbestehen.

Im vorläufigen Insolvenzverfahren wird der Insolvenzverwalter in der Regel auch keine Kündigungen der Arbeitsverhältnisse aussprechen. Die betroffenen Mitarbeiter sollten jedoch sich genau darüber informieren, wie weit die Rechte des Insolvenzverwalters gehen. Diese Informationen ergeben sich regelmäßig aus dem Insolvenzbeschluss, den die Insolvenzgerichte veröffentlichen.

Ansprüche auf Arbeitsentgelt

ist ein Arbeitgeber zahlungsunfähig oder hat ein Arbeitgeber aus anderen Gründen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, und haben Arbeitnehmer aus diesem Grunde die Vergütung nicht oder nicht vollständig erhalten, sei die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen ausstehende Entgeltansprüche an die betroffenen Arbeitnehmer in Form von Insolvenzgeld.

Insolvenzgeldfähig sind alle Lohn-und Gehaltsansprüche, die im Insolvenzgeldzeitraum entstanden sind, höchstens bis zur aktuellen Beitragsbemessungsgrenze, zuzüglich eventuell zu zahlende Arbeitgeberanteile zur freiwilligen Kranken-und Pflegeversicherung. Überstunden, Provisionen oder sonstige Zahlungen sind nur insoweit Gegenstand des Insolvenzgeldes, als das der entsprechende Leistungszeitpunkt im Insolvenzgeldzeitraum liegt.

Antrag auf Insolvenzgeld

der Antrag auf Insolvenzgeld ist im Prinzip von jedem Arbeitnehmer selbst zu stellen. Das Formular zur Beantragung von Insolvenzgeld ist bei der Agentur für Arbeit erhältlich. Die Frist zur Abgabe eines Antrags auf Insolvenzgeld beträgt acht Wochen nach der Insolvenzeröffnung.
http://www.schrader-mansouri.de/kompetenz/arbeitsrecht/
Insolvenzgeldzeitraum

der Zeitraum in dem Insolvenz Geld geleistet wird beträgt maximal die letzten drei Beschäftigungsmonate vor der Insolvenzeröffnung. Der Tag der Insolvenz Antragstellung ist für die Einordnung des Zeitraums für Insolvenz Geld nicht maßgeblich.

Kündigung in der Insolvenz

Nach § 113 Satz 2 Insolvenzordnung muss bei der Kündigung in der Insolvenz grundsätzlich eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende beachtet werden, wenn nicht eine kürzere Frist Anwendung findet. Die Frist gilt auch dann, wenn in anderen Gesetzen, tarifvertraglich oder einzelvertraglich andere-oder längere Kündigungsfristen vorgesehen sind. Die Vorschrift findet zudem auch Anwendung auf die Änderungskündigung und die Kündigungen befristeter Arbeitsverhältnisse. Ist eine längere Kündigungsfrist einzelvertraglich vereinbart zum Beispiel sechs Monate zum Quartalsende, so ist diese längere Kündigungsfrist bis zur Höchstfrist des § 113 Absatz 1 Satz 2 Insolvenzordnung maßgeblich.

Die Kündigung unter Anwendung der Sonderkündigungsfrist darf erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgesprochen werden. der Insolvenzverwalter ist nicht gehalten sofort und zeitnah nach der Insolvenzeröffnung zu kündigen. Für Kündigungen, welche vor der Insolvenzeröffnung erklärt werden, gilt die verkürzte Kündigungsfrist nicht. Hat der Insolvenzschuldner, die insolvente Arbeitgeberin oder der insolvente Arbeitgeber selbst noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekündigt, kann der Insolvenzverwalter noch einmal mit der Dreimonatsfrist kündigen, wenn dies zu einer früheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.

Zu beachten ist darüber hinaus, dass die verkürzte Kündigungsfrist des § 113 Insolvenzordnung ebenfalls Anwendung findet, wenn das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung nach § 270 Insolvenzordnung durchgeführt wird.

Im Rahmen einer Klage auf Kündigungsschutz im Insolvenzverfahren ist nicht ausgeschlossen, dass der Insolvenzverwalter sich im Rahmen eines Vergleichs zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet.

Klagefrist einhalten

Wird vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, im Insolvenzeröffnungsverfahren oder auch während des Insolvenzverfahrens eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen, ist der Arbeitnehmer gut beraten, durch Erhebung der Kündigungsschutzklage die Klagefrist des § 4 Kündigungsschutzgesetz einzuhalten. In § 4 Kündigungsschutzgesetz heißt es:

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt, so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Informationen zum Bereich Arbeitgeber Insolvenz von Rechtsanwalt Joachim Schrader, Fachanwalt für Arbeitsrecht Düsseldorf
Das Arbeitgeber Insolvenz ist durch die Insolvenzordnung geregelt. Die Insolvenzordnung regelt den Ablauf des Insolvenzverfahrens. Die Eröffnung beschließt das Gericht, wenn der Schuldner (der insolvente Arbeitgeber) zahlungsunfähig oder überschuldet ist und entweder selbst einen Insolvenzantrag gestellt hat oder ein Gläubiger einen solchen eingereicht hat. Der Gläubiger muss ein rechtliches Interesse und seine Forderung glaubhaft machen können.

Besondere gesetzliche Regelungen gelten für insolvente Arbeitgeber, wenn sie als juristische Person einzuordnen sind. Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Vorstände von Aktiengesellschaften müssen – so sieht es die Insolvenzordnung vor – ohne schuldhaftes Zögern, d.h. spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen. Wird ein solcher Insolvenzantrag nicht bzw. nicht rechtzeitig beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt, könnte ein Tatbestand der Insolvenzverschleppung vorliegen.

Arbeitgeber Insolvenz

Mit Eingang des Antrags auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens bei dem zuständigen Insolvenzgericht kommt es zunächst zu einem vorläufigen Verfahren. In den vorläufigen Insolvenzverfahren bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter. In der Regel handelt es sich dabei um externe Fachanwälte für Insolvenzrecht oder auch Steuerberater, die als Insolvenzverwalter bestellt werden. Das Gericht legt in dem Beschluss zudem auch fest, welche Verfügungsgewalt der Insolvenzverwalter erhält, also ob der Schuldner noch selbst über sein Vermögen verfügen darf oder dies nur noch mit Zustimmung des Insolvenzverwalters möglich ist. Der Insolvenzverwalter prüft ob das vorhandene Vermögen ausreicht, die laufenden Kosten für das Insolvenzverfahren zu decken. Manchmal kommt es auch vor, dass noch im vorläufigen Insolvenzverfahren ein Insolvenzantrag zurückgezogen wird. Vorgenanntes passiert vor allem in Situationen, in denen ein Gläubiger den Antrag gestellt hat um den Schuldner, die insolvente Arbeitgeberinnen oder den insolventen Arbeitgeber unter Druck zu setzen. Das vorläufige Verfahren endet regelmäßig mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem Insolvenzgericht.

Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis

die bestehenden Arbeitsverhältnisse bleiben zunächst von dem Insolvenzverfahren unberührt. Die Insolvenzordnung sieht vor, dass die Arbeitsverhältnisse auch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbestehen.

Im vorläufigen Insolvenzverfahren wird der Insolvenzverwalter in der Regel auch keine Kündigungen der Arbeitsverhältnisse aussprechen. Die betroffenen Mitarbeiter sollten jedoch sich genau darüber informieren, wie weit die Rechte des Insolvenzverwalters gehen. Diese Informationen ergeben sich regelmäßig aus dem Insolvenzbeschluss, den die Insolvenzgerichte veröffentlichen.

Ansprüche auf Arbeitsentgelt

ist ein Arbeitgeber zahlungsunfähig oder hat ein Arbeitgeber aus anderen Gründen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, und haben Arbeitnehmer aus diesem Grunde die Vergütung nicht oder nicht vollständig erhalten, sei die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen ausstehende Entgeltansprüche an die betroffenen Arbeitnehmer in Form von Insolvenzgeld.

Insolvenzgeldfähig sind alle Lohn-und Gehaltsansprüche, die im Insolvenzgeldzeitraum entstanden sind, höchstens bis zur aktuellen Beitragsbemessungsgrenze, zuzüglich eventuell zu zahlende Arbeitgeberanteile zur freiwilligen Kranken-und Pflegeversicherung. Überstunden, Provisionen oder sonstige Zahlungen sind nur insoweit Gegenstand des Insolvenzgeldes, als das der entsprechende Leistungszeitpunkt im Insolvenzgeldzeitraum liegt.

Antrag auf Insolvenzgeld

der Antrag auf Insolvenzgeld ist im Prinzip von jedem Arbeitnehmer selbst zu stellen. Das Formular zur Beantragung von Insolvenzgeld ist bei der Agentur für Arbeit erhältlich. Die Frist zur Abgabe eines Antrags auf Insolvenzgeld beträgt acht Wochen nach der Insolvenzeröffnung.

Insolvenzgeldzeitraum

der Zeitraum in dem Insolvenz Geld geleistet wird beträgt maximal die letzten drei Beschäftigungsmonate vor der Insolvenzeröffnung. Der Tag der Insolvenz Antragstellung ist für die Einordnung des Zeitraums für Insolvenz Geld nicht maßgeblich.

Kündigung in der Insolvenz

Nach § 113 Satz 2 Insolvenzordnung muss bei der Kündigung in der Insolvenz grundsätzlich eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende beachtet werden, wenn nicht eine kürzere Frist Anwendung findet. Die Frist gilt auch dann, wenn in anderen Gesetzen, tarifvertraglich oder einzelvertraglich andere-oder längere Kündigungsfristen vorgesehen sind. Die Vorschrift findet zudem auch Anwendung auf die Änderungskündigung und die Kündigungen befristeter Arbeitsverhältnisse. Ist eine längere Kündigungsfrist einzelvertraglich vereinbart zum Beispiel sechs Monate zum Quartalsende, so ist diese längere Kündigungsfrist bis zur Höchstfrist des § 113 Absatz 1 Satz 2 Insolvenzordnung maßgeblich.

Die Kündigung unter Anwendung der Sonderkündigungsfrist darf erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgesprochen werden. der Insolvenzverwalter ist nicht gehalten sofort und zeitnah nach der Insolvenzeröffnung zu kündigen. Für Kündigungen, welche vor der Insolvenzeröffnung erklärt werden, gilt die verkürzte Kündigungsfrist nicht. Hat der Insolvenzschuldner, die insolvente Arbeitgeberin oder der insolvente Arbeitgeber selbst noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekündigt, kann der Insolvenzverwalter noch einmal mit der Dreimonatsfrist kündigen, wenn dies zu einer früheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.

Zu beachten ist darüber hinaus, dass die verkürzte Kündigungsfrist des § 113 Insolvenzordnung ebenfalls Anwendung findet, wenn das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung nach § 270 Insolvenzordnung durchgeführt wird.

Im Rahmen einer Klage auf Kündigungsschutz im Insolvenzverfahren ist nicht ausgeschlossen, dass der Insolvenzverwalter sich im Rahmen eines Vergleichs zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet.

Klagefrist einhalten

Wird vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, im Insolvenzeröffnungsverfahren oder auch während des Insolvenzverfahrens eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen, ist der Arbeitnehmer gut beraten, durch Erhebung der Kündigungsschutzklage die Klagefrist des § 4 Kündigungsschutzgesetz einzuhalten. In § 4 Kündigungsschutzgesetz heißt es:

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt, so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

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