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Verjährungsrecht: Hemmung der Verjährung: Auslegung des Begriffs „Verhandlungen“

21.12.200608:34 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderborn
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(openPR) Nach § 203 Satz 1 BGB n.F. ist die Verjährung gehemmt, solange zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Für ein Verhandeln genügt, wie bei § 852 Abs. 2 BGB a.F., jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Die zu § 639 Abs. 2 BGB a.F. ergangene Rechtsprechung kann zur Ausfüllung des Begriffs herangezogen werden (BGH, Urteil vom 26.10.2006, VII ZR 194/05). Der Begriff "Verhandlungen" ist weit auszulegen. Da § 203 Satz 1 BGB n.F. sich in seinem Wortlaut eng an § 852 Abs. 2 BGB a.F. anlehnt, kann auf die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Danach genügt für ein Verhandeln jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird. Dieses Verständnis von Verhandlungen umfasst regelmäßig auch die bisher in § 639 Abs. 2 BGB a.F. geregelten Sachverhalte. Die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung kann zur Ausfüllung des Begriffs herangezogen werden. Nach § 639 Abs. 2 BGB a.F. ist die Verjährung gehemmt, wenn sich der Unternehmer im Einverständnis mit dem Besteller der Prüfung des Vorhandenseins eines Mangels oder seiner Beseitigung unterzieht. Die Hemmung setzt voraus, dass der Unternehmer bei dem Besteller den Eindruck erweckt, er werde den Mangel prüfen bzw. sich um ihn kümmern, und der Besteller hiermit einverstanden ist. Abgesehen von dem Fall, dass der Unternehmer von vornherein jede Verantwortung für den Mangel ablehnt, treffen die Vertragsparteien durch ihren Meinungsaustausch regelmäßig eine "Überprüfungsvereinbarung" bzw. eine entsprechende Abrede über einen Nachbesserungsversuch. Sie verhandeln im Sinne von § 203 Abs. 1 BGB n.F. Das entspricht, wie die Gesetzesmaterialien bestätigen, dem Willen des Gesetzgebers. Die Verjährungshemmung durch Verhandlungen war bisher in § 639 Abs. 2, § 651 g Abs. 2 Satz 3, § 852 Abs. 2 BGB a.F. in unterschiedlicher Weise geregelt. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts sollte die Verjährungshemmung durch Verhandlungen über den Anwendungsbereich dieser Vorschriften hinaus zu einem allgemeinen Rechtsinstitut ausgebaut werden. Die spezielle Vorschrift des § 639 Abs. 2 BGB a.F. wurde von der allgemeinen Vorschrift des § 203 Satz 1 BGB n.F. abgelöst und ist in dieser aufgegangen.



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