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Das böse Erwachen – Verjährungsfristen 2018

Bild: Das böse Erwachen – Verjährungsfristen 2018
Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst GmbH
Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst GmbH

(openPR) Für viele Gläubiger gibt es wieder zum Ende des Jahres ein böses Erwachen, denn Geldforderungen gegen einen Schuldner bestehen nicht ewig, sie unterliegen der sogenannten Verjährung.
Beträge in Millionenhöhe gehen jedes Jahr vielen Unternehmen durch die drohende Verjährung verloren. Ursache: Das nicht Wissen der Verjährungsvorschriften. Viele Unternehmen verfügen nicht über ein professionelles Forderungsmanagement und verpassen somit den Fristablauf. Frist Eine Frist ist eine Zeitspanne, in der eine Handlung erfolgen muss. Eine bekannte Frist im Forderungsmanagement, ist die Verjährungsfrist. Mit deren Ablauf ist eine Forderung verjährt und der Gläubiger hat keinen Rechtsanspruch mehr, die Forderung gelten zu machen. Ende 2018 droht die Verjährung der Rechnungen aus dem Jahr 2015. Verjährungsfristen im Überblick Art der Verjährungsfrist Frist Beginn Frist


Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner (§195 BGB)
Mit Ablauf des Entstehungsjahres und Kenntnis des Gläubigers von Anspruch und Schuldner
In 3 Jahren Gerichts- und Anwaltskosten, soweit sie nicht durch Kostenfestsetzungsbeschluss tituliert sind (§195 BGB) Mit Ablauf des Entstehungsjahres und Kenntnis des Gläubigers von Anspruch und Schuldner In 3 Jahren
Titulierte Zinsen und Unterhaltsansprüche (§ 197 Abs. 2 BGB)
Mit Ablauf des Entstehungsjahres und Kenntnis des Gläubigers von Anspruch und Schuldner
In 3 Jahren Arglistige Verschweigung eines Mangels der Kaufsache durch den Verkäufer oder den Hersteller? Mit Ablauf des Entstehungsjahres und Kenntnis des Gläubigers von Anspruch und Schuldner? Mit Ablauf des Entstehungsjahres und Kenntnis des Gläubigers von Anspruch und Schuldner In 3 Jahren
Rechtskräftig festgestellte Ansprüche
Ab Rechtskraft
In 30 Jahren (§197 Abs. 1 BGB)
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden Ab Rechtskraft In 30 Jahren (§197 Abs. 1 BGB)
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind
Ab Rechtskraft
In 30 Jahren (§197 Abs. 1 BGB) Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten Ab Rechtskraft In 30 Jahren (§197 Abs. 1 BGB)
Familien- und erbrechtliche Ansprüche
Ab Rechtskraft
In 30 Jahren (§197 Abs. 1 BGB) Schadensersatzansprüche z.B. wegen Verletzung an Leben, Körper usw. Ab Rechtskraft In 30 Jahren (§197 Abs. 1 BGB)
Ansprüche aus Übertragung des Eigentums an einem Grundstück
In 10 Jahren (§ 196 BGB) Ansprüche auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück
In 10 Jahren (§ 196 BGB)
Werkvertragliche Gewährleistungsansprüche für Mängel eines Bauwerks (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB)
Übergabe der Sache
In 5 Jahren kaufrechtliche Mängelansprüche bei Bauwerken und bei Sachen, die für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2a BGB) Übergabe der Sache In 5 Jahren
Kauf- und werkvertragliche Gewährleistungsansprüche
Übergabe der Sache bzw. Abnahme des Werkes
In 2 Jahren
Regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre Zwar gibt es unterschiedlich lange Verjährungsfristen für einzelne Sachverhalte, aber die sogenannte regelmäßige Verjährung stellt praktisch den „Normalfall“ dar, sie gilt für die meisten Ansprüche im alltäglichen Rechtsverkehr. Hemmung der Verjährung Hemmung der Verjährung bedeutet, dass mit Eintritt des Hemmungsgrundes die Verjährung zum Stillstand kommt und nach dessen Wegfall weiterläuft. Der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Die Verjährung ist gehemmt bei - vereinbartem Leistungsverweigerungsrecht
- Schweben der Verhandlungen bis zur Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen; die Verjährung tritt frühestens zwei Monate nach Ende der Hemmung ein - höherer Gewalt, zu der nunmehr auch der Stillstand der Rechtspflege zählt - Rechtsverfolgungsmaßnahmen (die wichtigsten sind: Klageerhebung, Mahnverfahren, Güteantrag gem. § 15a ZPO, aber auch sonstige Gütestellenverfahren, Antrag auf Prozesskostenhilfe, Aufrechnung, Streitverkündung, Insolvenzverfahren, siehe umfassend § 204 I 1 Nr. 1-14 BGB). Eine Ausnahme hiervon bilden die Vollstreckungsmaßnahmen, die auch weiterhin den Neubeginn der Verjährung auslösen. Die Hemmung endet 6 Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Erledigung des eingeleiteten Verfahrens. Bei Nichtbetreiben des Verfahrens gilt die letzte Verfahrenshandlung als entscheidendes Datum für die sechsmonatige Frist. Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 BGB Die Verjährungsfrist beginnt neu zu laufen, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch
? Abschlagzahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder durch sonstige ausdrückliche Erklärung anerkennt,
? oder durch beantragte oder vorgenommene Vollstreckungsmaßnahmen.
___________________________________________Hinweis:
• Dieser Beitrag kann lediglich einen groben Überblick über das Verjährungsrecht und die unterschiedlichen Verjährungsfristen geben.
• Im Zweifel ist aufgrund der komplexen Materie deshalb immer Rücksprache mit einem Fachmann zu halten. ___________________________________________ Profitieren Sie von unserer jahrelangen Erfahrung ADU Inkasso ist ihr zertifizierter Spezialist für Forderungsmanagement, Forderungsbeitreibung, Mahnverfahren, Debitorenmanagement und Bonitätsprüfung. Wir bieten Ihnen effizientes, branchenspezifisches Forderungsmanagement ohne Kostenrisiko, mit Individuellen Komplettlösungen. Unser Plugin Check+Collect, steuert sowohl das integrierte Risikomanagement mittels Bonitätsprüfungen als auch die Übergabe offener Forderungen und das damit verbundene Forderungsmanagement.
Eine Übersicht der Forderung und Ansprüche zur Verjährung finden Sie unter: -> Übersicht der Verjährungsfristen

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