(openPR) Stuttgart, den 7. Dezember 2006. BAG verlängert Zeitraum für Klagen des Arbeitnehmers bei falscher Kündigungsfrist des Arbeitgebers
Mit Urteil vom 06.07.2006 hat das Bundesarbeitsgericht eine neue Möglichkeit für den Arbeitnehmer geschaffen, nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Klagefrist, eine Klage gegen eine Kündigung wegen falscher Kündigungsfrist erheben zu können. Welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, beschreibt die Stuttgarter Rechtsanwältin Simone Scholz, Expertin für Arbeitsrecht, Miet- und Immobilienrecht.
Mit Urteil vom 06.07.2006 hat das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer die Aussicht eingeräumt, seine Rechte auch nach der dreiwöchigen Klagefrist durchzusetzen. „Nämlich dann“, so Rechtsanwältin Scholz, „wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine zu kurze Kündigungsfrist angesetzt hat und der Arbeitnehmer auf Einhaltung der Kündigungsfrist klagt.“
Grundsätzlich gilt: Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Kündigung, so kann der Arbeitnehmer gegen diese nur innerhalb von drei Wochen nach Erhalt Klage beim Arbeitsgericht erheben. Die Klagefrist ist gesetzlich festgelegt, allerdings ist der Zeitraum vielen Arbeitnehmern nicht bekannt. Dies kann fatale Folgen haben. Reicht der Arbeitnehmer erst nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist Klage ein, so wird diese aufgrund der Verspätung abgewiesen. Die Kündigung wird als von Anfang an rechtswirksam behandelt – auch dann, wenn der Arbeitgeber gar nicht zur Kündigung berechtigt war.
Nur in ganz seltenen Fällen lässt das Arbeitsgericht eine verspätete Klage zu, und zwar nur dann, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt daran gehindert war, die Klage innerhalb der Frist zu erheben. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung stationär behandelt wird und keine Möglichkeit hat, Angehörige oder Bekannte mit der Wahrnehmung seiner Rechte zu beauftragen. „Die Schwelle für die Zulassung einer verspäteten Klage ist grundsätzlich sehr hoch“, klärt die Expertin auf.
In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben erhalten, in dem ihm der Arbeitgeber zum 16.04. gekündigt hatte, obwohl die gesetzliche Kündigungsfrist erst zum 30.06. ablief. Wenngleich der Arbeitnehmer erst nach Ablauf der Klagefrist auf Einhaltung der Kündigungsfrist zum 30.06. geklagt hatte, ließ das Bundesarbeitsgericht diese Klage zu. Scholz fasst zusammen: „Sofern es also nur um die Klärung der Länge der Kündigungsfrist geht, kann die Klage auch außerhalb der Klagefrist erhoben werden.“
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Quelle
Rechtsanwältin Simone Scholz . Firnhaberstraße 5a . 70174 Stuttgart
Über Rechtsanwaltsofort.de
Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz ist Simone Scholz seit dem Jahr 1998 zugelassene Rechtsanwältin und für die Kanzlei Kosmidis, Pantzer, Gudnason in Stuttgart tätig. Zu ihren Tätigkeitsschwerpunkten gehören das Immobilien-, Miet- und Arbeitsrecht. Mit ihrem Internetportal www.rechtsanwaltsofort.de ermöglicht die Juristin kompetente Rechtsberatung ohne großen Zeitaufwand: per E-Mail (
) oder Telefon (0900/5869292) gibt die Rechtsexpertin unverzüglich Rechtsauskünfte zu einem fixen Pauschalhonorar. Dabei legt Simone Scholz bei ihrer täglichen Arbeit größten Wert auf eine umfassende Beratung und verständliche Erklärung der Rechtslage. Als Rechtsanwältin ist sie am Landgericht und Oberlandesgericht Stuttgart zugelassen, an allen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und Arbeitsgerichten Deutschlands vertretungsberechtigt sowie Mitglied der Rechtsanwaltskammer Stuttgart.













