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Abfindung und Berechnung der Abfindung

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Fachanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
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(openPR) Abfindung und Berechnung der Abfindung

Die Trennung im Arbeitsrecht und die Verhandlung über eine Abfindung, ob im Rahmen eins Aufhebungsvertrags, eines Abwicklungsvertrages oder im Arbeitsgerichtsverfahren ist so vielfältig wie die Kennzahlen des jeweiligen Arbeitsverhältnisses- die betroffene Branche, die Struktur und Größe des Betriebs. Eine Analyse des tatsächlichen oder vorgegebenen Kündigungsgrundes bezogen auf den individuellen Kündigungsschutz ist Grundlage für eine Einschätzung zur Höhe einer Zahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes.



Gerne begleiten wir Sie in der Verhandlung um die Zahlung einer Entlassungsentschädigung.

Anspruch auf Abfindung?

Die Verhandlung über eine Abfindung ist zu unterscheiden von der gesetzlichen Regelung im Kündigungsschutzgesetz, welche dem gekündigten einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung zubilligt. Dieser Anspruch auf Zahlung einer Abfindung ist jedoch nur auf die Fallgestaltungen Kündigung nach § 1a KSchG anwendbar. Grundsätzlich regelt § 1a KSchG den Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in der Situation einer betriebsbedingten Kündigung. In § 1a KSchG heißt es geregelt:

§ 1a
Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung

(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

Abfindung Berechnung – Abfindungsrechner

Im Anwendungsbereich des § 1a KSchG ist der Anspruch auf die Zahlung mit der folgenden Formel zu berechnen:

(Anzahl Jahre Betriebszugehörigkeit*) x (Bruttomonatsgehalt) = Summe Zahlung EUR

*Zeiträume von mehr als 6 Monaten werden auf ein volles Jahr aufgerundet.

Der Anspruch au die Zahlung einer Entlassungsentschädigung setzt allerdings zwingend voraus, dass der gekündigte Arbeitnehmer die Frist zur Erhebung der Klage verstreichen lässt. Aus der Perspektive des gekündigten Arbeitnehmers und auch aus Sicht des Arbeitgebers ist die Handhabe einer § 1a KSchG Kündigung nicht ohne weiteres ungefährlich. Denn die Wirksamkeitsfiktion des KSchG führt dazu, dass eine nicht vor dem Arbeitsgericht angegriffene Kündigung das Arbeitsverhältnis rechtswirksam beendet – unabhängig von der Frage, ob die Kündigung etwa aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Zugleich schränkt sich der Arbeitgeber im Wege einer Festlegung auf den Bereich der betriebsbedingten Kündigung ein.


Abfindungsrechner § 1a KSchG:

(Anzahl Jahre Betriebszugehörigkeit*) x (Bruttomonatsgehalt) = Summe Zahlung EUR

Hinweise zur Berechnung der Zahlung nach § 1a KSchG, von Joachim Schrader, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Steuerrecht, Düsseldorf
http://www.schrader-mansouri.de/kompetenz/arbeitsrecht/
http://www.fachanwalt-arbeitsrecht-düsseldorf.de/abfindung-aufhebungsvertrag/

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