(openPR) Im Arbeitsrecht gilt: Wer eine Kündigung bekommt, hat drei Wochen Zeit, gerichtlich dagegen vorzugehen. Wird diese Frist ohne sachlichen Grund versäumt, ist die Kündigung in jedem Fall wirksam. Bislang war es in der Rechtsprechung umstritten, ob ein Mandant die Folgen einer Fristversäumnis selbst tragen muss, wenn sein Anwalt die Klage auf Wiedereinstellung verspätet beim Gericht eingereicht hat. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu nun eine verbindliche Aussage getroffen: Wenn ein Anwalt eine Frist versäumt, ist es so zu bewerten, als hätte der Mandant selbst die Frist versäumt. Der Mandant verliert durch die versäumte Frist für immer die Möglichkeit, um seinen Arbeitsplatz zu kämpfen und hätte daher gute Chancen auf Schadenersatz gegen seinen Anwalt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2008, 2 AZR 472/08











