(openPR) "Kündigung - was tun?" ist eine häufig gestellte Frage. Immer wieder allerdings verhalten sich Arbeitnehmer falsch, bevor oder nachdem sie eine Kündigung erhalten haben.
Entweder wird leichtfertig ein Aufhebungsvertrag unterzeichnet, der ohne anwaltliche Beratung praktisch ausnahmslos zu einer Sperrzeit führt oder es wird die unverzüglich erforderliche Meldung bei der Arbeitsagentur versäumt, weil immer noch angenommen wird, man müsse sich erstmals nach Ablauf der Kündigungsfrist bei der Arbeitsagentur vorstellen. Auch dieser Irrtum führt häufig zur Sperrzeit.
Ein verbreitetes Gerücht besagt, als Arbeitnehmer habe man immer einen Anspruch auf eine Abfindung, manch einer glaubt, dies gelte sogar bei einer Eigenkündigung.
Wer Kündigungsschutz hat, hat´s gut. Denn er hat zumindest die Chance, seine Kündigung auf Fehler überprüfen zu lassen. In den meisten Fällen gibt es dann zumindestens eine Abfindung, seltener bleibt der Job erhalten. Voraussetzung ist, dass man in einem Betrieb mit mehr als 10 Arbeitnehmern arbeitet und das schon länger als ein halbes Jahr (sog. Wartezeit). Die Wartezeit hat nichts mit der Probezeit zu tun, wird aber oft mit dieser verwechselt. Nicht selten aber wird - trotz Kündigungsschutz - die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage übersehen, die drei Wochen nach dem Zugang abläuft. Der Zugang selbst ist häufig ein Streitpunkt, da es ein verbreitetes Gerücht bei Arbeitnehmern ist, während einer Arbeitsunfähigkeit oder im Urlaub könne eine Kündigung nicht "zugehen", also die Klagefrist zum Laufen bringen.
Auch bei einer Klage können viele Fehler gemacht werden. Wer hier am Rechtsanwalt spart, zahl am Ende bei der Abfindung drauf. Und am besten geht man zum versierten Fachanwalt oder einem Anwalt, der ausschliesslich Arbeitsrecht macht. Das kostet nicht mehr, bringt aber regelmässig bessere Ergebnisse.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt











