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LAG Düsseldorf: Fristlose Kündigung wegen Vertrauensbruch

18.02.201616:43 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: LAG Düsseldorf: Fristlose Kündigung wegen Vertrauensbruch

(openPR) Schon bei einem geringen Schaden kann der Vertrauensbruch so groß sein, dass der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aussprechen kann. Das hat das LAG Düsseldorf mit Urteil vom 7.12.2015 entschieden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Liegt ein wichtiger Grund vor, sieht das Arbeitsrecht vor, dass die Kündigung (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/kuendigung-arbeitsrecht.html)eines Arbeitsvertrags fristlos erfolgen kann. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf verhandelte einen Fall, in dem angerichtete finanzielle Schaden zwar gering, der Bruch des Vertrauensverhältnisses aber so groß war, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt war (Az.: 7 Sa 1078/14). Die 7. Kammer des LAG Düsseldorf hatte über die Kündigungsschutzklage einer stellvertretenden Filialleiterin zu entscheiden.



Der Arbeitgeber hatte festgestellt, dass sich die Inventurverluste enorm vergrößert hatten. Da sich die Ursachen für diese Verluste nicht klären ließen, wurde in Absprache mit dem Betriebsrat der Kassenbereich für einen Zeitraum von zwei Wochen verdeckt videoüberwacht. Dabei bestätigte sich der Verdacht gegen zwei Mitarbeiterinnen, die Tabakwaren in erheblichem Umfang gestohlen oder verschenkt hatten. Bei der Sichtung des Videomaterials stellte sich aber auch heraus, dass die stellvertretende Filialleiterin eine Einweg-Pfandflasche mehrfach über den Scanner zog und das Pfandgeld in Höhe von 3,25 Euro in ihre Tasche steckte ohne Leergut in eine entsprechende Leergutbox einzuwerfen. Der Arbeitgeber erklärte unter Zustimmung des Betriebsrats die außerordentliche und hilfsweise die ordentliche Kündigung.

Die Frau, die die Tat bestritt, reichte Kündigungsschutzklage ein und war in erster Instanz erfolgreich. Im Berufungsverfahren wies das LAG Düsseldorf jedoch die Klage zurück und erklärte die außerordentliche Kündigung für wirksam. Die Frau habe in besonders gravierender Weise ihre vertraglichen Pflichten verletzt. Der damit verbundene Vertrauensbruch sei auch bei einem geringfügigen Schaden jedenfalls dann so gravierend, wenn der betreffende Arbeitnehmer gerade damit betraut sei, die Vermögensinteressen des Arbeitgebers zu wahren, so wie es bei einer Kassiererin der Fall sei. Trotz des geringen finanziellen Schadens sei der Vertrauensmissbrauch so schwerwiegend, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Die Frau hat Revision eingelegt.

Die wirksame Kündigung eines Arbeitsvertrags kann u.U. schwierig sein. Im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte können bei der Gestaltung des Arbeitsvertrags, Kündigungen, Abfindungen und anderen arbeitsrechtlichen Themen beraten.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/kuendigung-arbeitsrecht.html

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