(openPR) Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat in einer Entscheidung vom 6. Juni 2024 (Aktenzeichen 6 Sa 606/23) festgelegt, dass das Weiterleiten von Firmen-E-Mails an einen Konkurrenten einen validen Grund für eine sofortige Entlassung darstellen kann.
Eine außerordentliche, meist unbefristete Entlassung ist unter schwerwiegenden Umständen zulässig, so die Rechtsexperten der Kanzlei MTR Legal, die auf Arbeitsrecht spezialisiert sind. Derartige Gründe liegen vor, wenn die Fortführung des Arbeitsverhältnisses für die beteiligten Parteien unzumutbar wird.
Im vorliegenden Fall urteilte das LAG Köln, dass die Weitergabe von firmeninternen Kunden-E-Mails an eine konkurrierende Firma einen triftigen Grund für die Entlassung darstellt.
Festgelegtes Wettbewerbsverbot
Der betroffene Mitarbeiter war seit 2014 als Vertriebsleiter in einem Unternehmen der Abfallwirtschaft tätig und hatte über seinen Arbeitsvertrag ein umfassendes Wettbewerbsverbot sowie eine Schweigepflicht über vertrauliche Informationen zugesichert.
Im Mai 2022 gründete dieser Mitarbeiter mit seinem Bruder eine GmbH, die in verwandten Geschäftsfeldern tätig wurde. Trotz der nicht aktiven Marktbeteiligung der neu gegründeten Firma leitete der Mitarbeiter wiederholt E-Mails von Kunden seines Arbeitgebers an die eigene GmbH weiter.
Entdeckung und Entlassung
Die Weiterleitung wurde im Mai 2023 bekannt und führte zur sofortigen und vorgesehenen Kündigung zum Ende September 2023. Der Arbeitgeber sah durch die Handlungen des Mitarbeiters das Vertrauensverhältnis als endgültig zerstört an.
Erfolglose Klage gegen die Kündigung
Der Mitarbeiter reichte eine Klage zum Schutz vor Entlassung ein und argumentierte, dass seine Firma nicht in direkter Konkurrenz zum Arbeitgeber stand, da keine aktiven Marktgeschäfte durchgeführt wurden. Er plante, nach seinem geplanten Ausscheiden Ende Juni 2023 mit seiner Firma aktiv zu werden. Die Weitergabe der E-Mails sollte demnach keine geschäftlichen Absichten unterstützen.
Das LAG Köln wies die Argumentation des Mitarbeiters zurück und bestätigte die Rechtmäßigkeit der sofortigen Entlassung, indem es darauf hinwies, dass die Aktivitäten seiner GmbH, unabhängig von ihrer Marktbeteiligung, als konkurrierend einzustufen waren.
Zusammenfassung
Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht, dass bereits die Vorbereitung konkurrierender Aktivitäten während der Beschäftigung als gravierender Vertrauensbruch gesehen werden kann, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
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