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WISSENSWERTES, Rudi Ratlos fragt: In welcher Frist muss Kündigungsschutzklage erhoben werden?

06.09.2012 • 17:38 Uhr • Politik, Recht & Gesellschaft
Bild: WISSENSWERTES, Rudi Ratlos fragt: In welcher Frist muss Kündigungsschutzklage erhoben werden?
Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG
Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG

(openPR) WISSENSWERTES
Rudi Ratlos fragt:
In welcher Frist muss Kündigungsschutzklage erhoben werden?

Nach 8 Jahren als LKW-Fahrer er­hielt Frank vor vier Wochen eine fristlose Kündigung seines Arbeitgebers.


Obwohl die Kündigung unbegründet war, wollte Frank sie hinnehmen, da er sich von seinem Chef schon seit Jahren ungerecht behandelt fühlte. In dieser Firma wollte er nicht länger arbeiten.

Nach vier Wochen erfolgloser Arbeitssuche sagte sich Frank, dass es doch besser sei, wieder in seiner alten Firma zu arbeiten, als monatelang oder noch länger arbeitslos zu sein. Er entschloss sich da­her Kündigungsschutzklage zu erheben und vom Arbeitsgericht die Unwirksamkeit seiner Kündigung feststellen zu lassen. Schließlich lagen keine ver­hal­tens­be­ding­ten Kündigungsgründe gegen ihn vor. Sein Arbeitgeber war einfach der Meinung, dass er seinen Arbeitnehmern auch ohne Einhaltung von Kündigungsfristen kündigen könne.

Frank besprach seine Absicht, Kündigungsschutzklage zu erheben, mit Rudi. Rudi war ebenso wie Frank der Ansicht, dass die fristlose Kündigung unwirksam war, weil keine Kündigungsgründe in der fristlosen Kündigung genannt waren, und weil die nicht unerhebliche Kündigungsfrist nach 8 Jahren Betriebszugehörigkeit nicht eingehalten war.
Dennoch musste Rudi Frank sagen, dass eine Kündigungsschutzklage keine Aussicht auf Erfolg haben würde, weil Frank die dreiwöchige Frist für die Erhebung der Klage versäumt hatte.

Frank war nicht be­kannt, dass es eine Frist von drei Wochen für die Erhebung einer Kün­di­gungs­schutzklage gibt. Außerdem kennt er andere Fälle, in denen noch Monate nach Erhalt der Kündigung erfolgreich Kündigungsschutzklage erhoben wurde.

Rudi erklärte Frank, dass ab Januar 2004 das Kündigungsschutzgesetz grundlegend geändert wurde. Vor der Gesetzesänderung war die Dreiwochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage für Fälle vorgesehen, in denen man die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit angriff. Für andere Gründe, z.B. wegen nicht erfolgter Anhörung des Betriebsrates vor Ausspruch der Kündigung oder wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist u.ä. war der gekündigte Arbeitnehmer an die dreiwöchige Klagefrist nicht gebunden.
Mit Wir­kung vom 01.01.2004 wur­de das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KschG) gra­vierend ge­än­dert, das gilt besonders für die Kla­ge­frist ge­mäß § 4 KSchG.

In Franks Fall liegt eine au­ßer­or­dent­li­che Kündigung (fristlose Kündigung) vor. Sowohl bei einer fristlosen Kündigung als auch bei einer frist­ge­mä­ßen so­zial­wi­dri­gen Kün­di­gung muss innerhalb von drei Wo­chen ab Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Und nicht nur das. Von Rudi erfuhr Frank, dass das neue Recht nicht mehr danach un­ter­schei­det, ob Arbeitnehmer unter das Kündigungsschutzgesetz fallen oder aus welchen Gründen eine Kündigung unwirksam sein soll.

Die dreiwöchige Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage gilt nun für alle Arbeitnehmer und gegenüber allen Arbeitgebern, für befristete und für unbefristete Arbeitsverhältnisse, für Än­de­rungskündigungen und für Beendigungskündigungen, für alle möglichen Unwirksamkeitsgründe, also auch bei Schwangerschaft, Elternzeit, Wehrdienst, Ersatzdienst, Betriebsratstätigkeit, ehemalige Betriebsratstätigkeit, Tätigkeit als Wahlvorstand, Jugendvertreter u.ä.
Die Dreiwochenfrist gilt auch bei der Kündigung Schwerbehinderter und bei unkündbaren Ver­trä­gen. Sie gilt in Privatunternehmen und im öffentlichem Dienst, im Insolvenzverfahren usw.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht recht­zei­tig vor Ge­richt durch Klageerhebung geltend gemacht, so gilt die Kündigung von Anfang an als rechtswirksam, gleichgültig ob sie ursprünglich rechtswirksam war oder nicht (§§ 4 und 7 KSchG).

Da Frank die vorgenannte Dreiwochenfrist versäumt hat­te, bestehen keine Erfolgsaussichten für eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit seiner Kündigung.
Die Mög­lich­keit die Zulassung einer verspäteten Klage zu beantragen besteht nur in absoluten Aus­nah­me­fällen, wobei die Unkenntnis der Drei­wo­chenfrist für die Ein­rei­chung der Klage kein hinreichender Grund für eine nachträgliche Zulassung der Klage ist. Nach der Rechtsprechung ist es Arbeitnehmern zuzumuten, bei Erhalt einer Kündigung unverzüglich einen Anwalt einzuschalten und diesen mit der Überprüfung von Fristen zu beauftragen.

Frank tröstet sich damit, dass er sich ohnehin eine neue Arbeitsstelle suchen wollte. Doch sollte er wieder einmal eine Kün­di­gung seines Arbeitsverhältnisses erhalten, wird er nicht lange überlegen und seine Rechte unverzüglich einfordern. Nicht nur die Klagefrist wurde ab 01.01.2004 neu geregelt, auch ein gesetzlicher Abfindungsanspruch bei betriebsbedingten Kündigungen und die Abfindungsvoraussetzungen wur­den neu geregelt.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha) 

Mobil: 0172 82 68 994
E-Mail: E-Mail
http://www.xing.com/profile/Bernhard_LUDWIG8

Büro: 99947 Bad Langensalza, Wiebeckplatz 03 
Zweitbüro: 99867 Gotha, Südstraße 69

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