(openPR) WISSENSWERTES
Rudi Ratlos fragt:
Kündigung trotz Beschäftigung von Leiharbeitern?
Nadja ist Näherin in einem namhaften Polstermöbelbetrieb. Kürzlich erhielten alle Näherinnen der Firma die betriebsbedingte fristgemäße Kündigung. Der Arbeitgeber hatte beschlossen, die Polsterbezüge künftig von Fremdfirmen zu beziehen. Nadja ist mit der Kündigung nicht einverstanden. Sie fragte Rudi um Rat.
Von Rudi erfuhr Nadja, dass eine solche unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers schwer angreifbar ist. Als extremes Beispiel nannte Rudi die Entscheidung eines Arbeitgebers, seine Firma zu schließen, obwohl Gewinne in Millionenhöhe erzielt werden. Die Arbeitnehmer haben keine Möglichkeit, die Weiterführung der Firma zu verlangen, weil eine solche unternehmerische Entscheidung durch die Arbeitsgerichte nicht überprüfbar ist.
Doch Rudi erfuhr von Nadja, dass in ihrer Firma weiterhin Leiharbeitnehmer beschäftigt werden. Daher besitzt Nadja nach Rudis Ansicht bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage durchaus Erfolgsaussichten. Denn das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) hatte mit Urteil vom 05.03.2007 in einem ähnlichen Fall entschieden, dass der Arbeitgeber zur Vermeidung der Kündigung zunächst verpflichtet ist, die Leiharbeit zurückzuführen und die Näherin auf einem so frei werden Arbeitsplatz zu beschäftigen. Laut LAG gebiete es das Verbot von Austauschkündigungen und das Gebot zur Sozialauswahl, die Tätigkeit von Leiharbeitnehmern als anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit und damit als milderes Mittel zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung zu betrachten.
Nadja würde auch andere Arbeiten in ihrer bisherigen Firma ausführen. Sie hat in den vergangenen zehn Jahren ihrer Betriebszugehörigkeit nicht nur als Näherin gearbeitet.
Außerdem würde sie in der strukturschwachen Region kaum eine andere Arbeit finden. Nadja ist daher gewillt, Kündigungsschutzklage zu erheben. Rudi riet ihr, nicht lange zu warten, da bereits zwei Wochen vergangen waren und die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden muss. Bei Fristversäumnis wird ansonsten eine Kündigung selbst dann wirksam, wenn die Kündigungsgründe unwahr sein sollten.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
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