(openPR) WISSENSWERTES
Rudi Ratlos fragt:
Unternehmerische Entscheidungsfreiheit oder verbotene Austauschkündigung ?
Nach zwanzig Jahren Betriebszugehörigkeit erhielt Hubert eine betriebsbedingte Kündigung. Seine bisherige Arbeit in der Baustahlfirma wird künftig vom einem außenstehenden Unternehmen erledigt. Das ist für den Arbeitgeber betriebswirtschaftlich günstiger. Huberts Arbeitsplatz ist ersatzlos weggefallen, eine andere Beschäftigungsmöglichkeit für Hubert in der Firma bestehe nicht.
Hubert ist nicht gewillt, die Kündigung hinzunehmen. Seiner Ansicht nach beabsichtigt sein Arbeitgeber, die Arbeiten durch den Einsatz von Leiharbeitern erledigen zu lassen. Hubert sieht darin eine unzulässige Austauschkündigung. Hubert fragt Rudi um Rat, denn er beabsichtigt, Kündigungsschutzklage zu erheben.
Rudi fand heraus, dass das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz am 13. Juli 2011 in einem ähnlichen Fall die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zurückgewiesen hat, weil der Arbeitnehmer die behauptete Austauschkündigung nicht beweisen konnte.
Das Landesarbeitsgericht führte aus, das es nicht ausreicht zu vermuten, der Arbeitgeber wolle künftig Leiharbeiter einsetzen. Der Arbeitnehmer muss beweisen, dass es sich um eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung handelt. In dem in Mainz entschiedenen Fall hat der Arbeitgeber lediglich Aufgaben an eine außenstehende Firma verlagert. Eine solche unternehmerische Organisationsentscheidung des Arbeitgebers unterliegt nicht der arbeitsgerichtlichen Überprüfung. Das sogenannte Outsourcing, die Verlagerung von Aufgaben an außenstehende Firmen, ist Teil der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit und rechtlich zulässig. Es rechtfertige laut Gericht betriebsbedingte Kündigungen.
Rudi riet Hubert deshalb, dem Gericht unwiderlegbare Beweise für seine Vermutung vorzulegen, dass es sich um einen unzulässigen Austausch von Arbeitnehmern handelt. Denn nur dann kann eine Kündigungsschutzklage erfolgreich sein.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
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