(openPR) Verbraucher-Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung – teilweise mit verbundener Wohlverhaltensphase – gibt es grundsätzlich in jedem EU-Land. Nicht nur in Deutschland (Deutschland kam aber mit seiner Einführung um viele Jahre zu spät).
Am 31.Mai 2002 hat der Europäische Rat die Verordnung Nr. 1346/2000 erlassen, die für Schuldner von großer Bedeutung ist. Sie besagt, dass jedes Insolvenz-Verfahren, das von einem EU-Land abgewickelt wurde, von jedem anderen EU-Land anerkannt werden muss. Zuvor schon hatte der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss vom 18.9.2001, Az.: IX ZB 51/00, die gleiche Meinung vertreten und damit deutsche Gerichte, die ausländische Restschuldbefreiungen nicht anerkennen wollten, eindeutig und klar korrigiert.
Warum sollten obige Urteile/Verordnungen für Sie so wichtig sein? Weil die Bedingungen andernorts viel günstiger sein können, als in Deutschland. Meist dauert das Verfahren nicht so lange. Bei unseren Nachbarn in Frankreich sind Sie im günstigsten Fall schon nach nur 9 Monaten von allen Restschulden befreit, denn das Gesetz kennt dort überhaupt keine Wohlverhaltensperiode!
Je nach Höhe der Schulden kann es auch bis zu 18 Monate dauern, ist aber kein Vergleich zu Deutschland ist, wo man inklusive außergerichtlichem Einigungsversuch 7-8 Jahre auf die weiße Weste warten muss.
Interessant ist, dass natürlich auch Schulden, die in Deutschland gemacht wurden, im EU-Ausland abgewickelt werden können. Für die Restschuldbefreiung in Frankreich bietet sich für deutsche Bürger Elsass-Lothringen an, ja sie ist aufgrund der Gesetzeslage sogar nur dort möglich. In den letzten 10 Jahren haben auffällig viele deutsche Schuldner diese Region gewählt...
Wenn ein Arbeitnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen wiederholt nicht nachgekommen ist, wird er gepfändet: Lohn- oder Gehaltspfändung, Kontopfändung, Taschenpfändung, Sachpfändung, – es stehen Gläubigern und Gerichtsvollziehern viele Mittel zur Verfügung, doch immer muss einem Arbeitnehmer dabei ein gewisses Minimum belassen werden, damit er überleben kann. Diese Pfändungsfreibeträge richten sich nach dem Einkommen und der Zahl der Unterhaltsberechtigten und werden in der Regel alle zwei Jahre angepasst. Sie können aus der sog. Pfändungstabelle ersehen werden.
Bei einem Selbständigen gelten diese humanen Regeln aber nicht! Ihm kann ALLES weggepfändet werden, für ihn gibt es diesen Pfändungsschutz nicht... Wenn also ein Freiberufler oder Selbständiger bei laufendem Geschäftsbetrieb in die Insolvenz gerät, kann ihm der Insolvenzverwalter alle Betriebseinnahmen beschlagnahmen, selbst wenn nichts mehr zum Leben übrig bleibt. Kaum zu glauben, aber wahr!
Der Insolvenzverwalter kann auch die gesamte Betriebsausstattung verkaufen. Oder er kann den Betrieb einfach schließen. Und wenn er das nicht tut, kann er wenigstens jegliche geschäftliche Tätigkeit auf das Genaue kontrollieren. Das alles liegt allein im Ermessen des Insolvenzverwalters. Wirklich keine rosigen Aussichten.
Doch es gibt eine clevere Lösung, durch die ein Betroffener
• seine Selbstständigkeit erhalten,
• seine unternehmerische Entscheidungsfreiheit verteidigen
• und Pfändungsschutz für sich und seine Familie sichern kann!
Mehr Informationen unter: www.netbusiness.gyf.eu












