(openPR) WISSENSWERTES
Rudi Ratlos fragt:
Tunkenheit während der Dienstreise - Ist die Kündigung wirksam?
Ralf ist sehr auf den guten Ruf seines Reiseunternehmens bedacht. Deshalb kündigte er das Arbeitsverhältnis mit seiner neuen Mitarbeiterin Tanja wegen Trunkenheit während einer mehrtägigen Informationsveranstaltung von Reiseveranstaltern fristlos. Tanja fiel durch regelmäßigen und erheblichen Alkoholkonsum auf. Bereits beim Abflug hatte sie eine "Fahne" und nahm auch tagsüber übermäßig Alkohol zu sich. Die ihr übertragenen Aufgaben konnte sie deshalb nur unzureichend erfüllen.
Tanja widersprach der Kündigung und verlangte die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen, ansonsten würde sie Kündigungsschutzklage erheben. Sie wandte ein, dass es in der Reise-Branche üblich und unumgänglich sei, anlässlich verschiedener Veranstaltungen Alkohol zu sich zu nehmen. Sie könne sich nicht ausschließen, und als Frau habe sie es besonders schwer, sich gegen die überwiegende Zahl ihrer männlichen Kollegen in dieser Hinsicht durchzusetzen. Außerdem hätte sie Ralf vor Ausspruch der fristlosen Kündigung zunächst abmahnen müssen, um ihr Gelegenheit zu geben, ihr Verhalten zu ändern.
Ralf war ratlos. Hat er die fristlose Kündigung vorschnell ausgesprochen? Er fragte vorsorglich Rudi um Rat.
Rudi fand heraus, dass das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 03.05.2007 in einem ähnlichen Fall die fristlose Kündigung eines Reisebüros gegen die trunkene Mitarbeiterin für wirksam befand und deren Kündigungsschutzklage abgewiesen hatte.
Laut Gericht stellt die Trunkenheit eines - nicht alkoholabhängigen - Arbeitnehmers während einer Dienstreise einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs.1 BGB dar, der zur fristlosen Kündigung berechtige. Es sei dem Arbeitgeber nicht zumutbar, dem Arbeitnehmer noch eine "zweite Chance" zu geben, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers zu einem erheblichen Image-Schaden des Arbeitgebers gegenüber Mitbewerbern und Reiseveranstaltern führt.
Ralf sieht sich in seiner Rechtsauffassung bestätigt und wird sich im Falle einer Klageerhebung durch Tanja auf dieses Urteil des LAG Schleswig-Holstein berufen.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
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