(openPR) Stuttgart, 24. September 2007 - Der Bundesgerichtshof hat am 12.09.2007 entschieden: Der Mieter ist beim Auszug nicht zur Renovierung verpflichtet.
Bereits in der Vergangenheit setzte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage auseinander, inwieweit eine Endrenovierungsklausel im Formularmietvertrag wirksam ist. Nach dessen Auffassung war eine Pflicht zur Endrenovierung dann nicht gegeben, wenn die Klausel die Renovierungspflicht bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig davon vorsieht, wann die letzte Schönheitsreparatur durchgeführt wurde. Die Stuttgarter Rechtsanwältin Simone Scholz äußert sich zum Urteil vom 12.09.2007 (Az. VIII ZR 188/07), in dem der BGH seine Rechtsauffassung weiter ausgedehnt hat.
Das aktuelle Urteil sieht vor, dass eine Endrenovierungsklausel im Formularmietvertrag nach dem vorstehenden Grundsatz auch dann unwirksam ist, wenn im Mietvertrag nicht einmal die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses enthalten ist. Dem Urteil vom 12.09.2007 liegen die gleichen Argumente zugrunde, die bereits Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln waren. Dieser sieht Klauseln im Formularmietvertrag als unwirksam an, die den Mieter nach einem starren Fristenplan zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichten sollen. Zudem handele es sich darin um eine unangemessene Benachteilung des Mieters, da die Pflicht unabhängig vom Abnutzungsgrad der Wohnung gelten soll.
In gleicher Weise argumentiert der BGH jetzt in seinem aktuellen Urteil. „Danach liege in einer Endrenovierungsklausel, die den Mieter unabhängig vom Abnutzungsgrad dazu verpflichte, die Wohnung zu renovieren, ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung“, erklärt Scholz. „Dann müsste der Mieter die Wohnung auch dann renovieren, wenn er nach sehr kurzer Mietdauer auszieht oder zuvor bereits freiwillige Schönheitsreparaturen durchgeführt hat.“
Aus der Sicht der Mieter ist die BGH-Rechtsprechung erfreulich. Der Vermieter wird allerdings wenig Verständnis dafür haben, dass er die als unwirksam erachteten Renovierungsklauseln entschädigungslos hinnehmen soll. Aus diesem Grund hat bereits ein Vermieter einen Anspruch auf Mieterhöhung wegen unwirksamer Renovierungsklausel geltend gemacht. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (Az. 7 U 186/06) hat dem Vermieter Recht gegeben und ihm einen Zuschlag für die entfallene Renovierungspflicht in Höhe von 8,50 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche zugebilligt. Das OLG hat ausgeführt, dass die Durchführung von Schönheitsreparaturen Entgeltcharakter habe und somit Auswirkungen auf die Miethöhe; wenn die Renovierungsklausel unwirksam sei, so müsse dem Vermieter das Recht zustehen, die Miete entsprechend anzupassen.
Rechtsanwältin Scholz weist darauf hin, dass das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe noch nicht rechtskräftig ist. Der Mieter hat hiergegen Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Der Rechtsstreit wird dort aktuell unter dem Az. VIII ZR 188/07 geführt. „Mit Spannung bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof den Anspruch des Vermieters auf Mieterhöhung bestätigen wird“, so die Rechtsexpertin für Immobilienrecht.
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Über Rechtsanwaltsofort.de
Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz ist Simone Scholz seit dem Jahr 1998 zugelassene Rechtsanwältin und für die Kanzlei Kosmidis, Pantzer, Gudnason in Stuttgart tätig. Zu ihren Tätigkeitsschwerpunkten gehören das Immobilien-, Miet- und Arbeitsrecht. Mit ihrem Internetportal www.rechtsanwaltsofort.de ermöglicht die Juristin kompetente Rechtsberatung ohne großen Zeitaufwand: Die Rechtsexpertin gibt per E-Mail (
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