(openPR) Vermieter müssen zahlen
Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel
Sachverhalt ( stark gekürzt )
Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einer unwirksamen Endrenovierungsklausel der Vermieter einem Erstattungsanspruch ausgesetzt sein kann, wenn der Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Regelung vor dem Auszug Schönheitsreparaturen ausführt.
Die Kläger waren seit Mai 1999 Mieter einer Wohnung des Beklagten. Im Jahr 2004 renovierten sie die Wohnung. Einige Zeit später kündigten sie das Mietverhältnis zum 31. Mai 2006. In der Annahme, dazu verpflichtet zu sein, nahmen sie vor Rückgabe der Wohnung eine Endrenovierung vor. Sie sind der Auffassung, dass ihnen ein Ersatzanspruch für die durchgeführte Endrenovierung zustehe, weil eine wirksame Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen nicht bestanden habe.
Mit der Klage machen die Kläger einen Ersatzanspruch in Höhe von 1.620 € (9 € je qm Wand- und Deckenfläche) geltend.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Erstattungsanspruch der Kläger wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Vermieters in Betracht kommt, weil die Kläger nach ihrem Vorbringen die von ihnen vorgenommenen Schönheitsreparaturen aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel und damit ohne Rechtsgrund erbracht haben (§ 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB).
Urteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07
Kanzleitipp:
In vielen Mietverträgen sind unwirksame Endrenovierungsklauseln enthalten. Diese Klauseln sind in vielen Fällen unwirksam, weil die Endrenovierung ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung vorgenommen werden muss. Insbesondere wird dabei nicht auf eine Schönheitsreparatur Rücksicht genommen. Der Bundesgerichtshof hat seit dem Jahre 2003 in ständiger Rechtsprechung geurteilt, das Schönheitsreparaturenklauseln mit starren Fristenplan und Endrenovierungsklauseln unwirksam sind.
Nach diesem Urteil können sich viele Vermieter auf Nachforderungen der ausgezogenen Mieter gefasst machen, soweit die Rückforderungsansprüche noch nicht verjährt sind.












