(openPR) Das EM Fieber grassiert und das ein oder andere Spiel läuft leider während der Arbeitszeit. Dürfen sich Arbeitnehmer auch am Arbeitsplatz ein Spiel anschauen, wenn beispielsweise gerade „nichts zu tun ist“ oder die Arbeit anders verteilt werden kann? Vielleicht bald wieder ein Fall für Ihren Arbeitsrechtler.
Grundsätzlich ist Fußball Privatvergnügen und hat am Arbeitsplatz nichts verloren. Wer also ohne ausdrückliche Erlaubnis des Arbeitgebers den Fernseher einschaltet, riskiert eine fristlose Kündigung wegen eines erheblichen Verstoßes gegen seine Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Allerdings zeigte sich das Bundesarbeitsgericht beim Radioempfang noch gnädig. Demnach darf ein Arbeitnehmer, der seine Arbeit konzentriert, zügig und fehlerfrei verrichtet und damit seine Arbeitspflicht erfüllt, auch nebenbei Radio hören (BAG, Urteil vom 14.1.1986, Az.: 1 ABR 75/83). Das ist aber beim Fernsehen, vor allem bei einem 90-minütigen Spiel, nicht mehr der Fall.
Allerdings urteilte das Arbeitsgericht Frankfurt in einer „WM-Entscheidung“ aus 2010, dass Fußball schauen „sozialadäquat“ sei und statt einer Kündigung zunächst eine Abmahnung in Betracht gezogen werden müsse (Urteil vom 9.2.2011, Az. 7 Ca 4868/10). Diese fußballfreundliche Interpretation des Kündigungsschutzes ist jedoch ein Einzelfall geblieben, weshalb jeder Arbeitnehmer nach wie vor gut beraten ist, das Anschauen von Fußballspielen mit dem Arbeitgeber vorher abzustimmen.
Dr. Martell Rotermundt, Köln
Fachanwalt für Arbeitsrecht
www.meinarbeitsrechtler.koeln














