(openPR) Aufgrund der bevorstehenden Fußball-WM in Deutschland, bei der viele Spiele zu normalen Arbeitszeiten stattfinden, stellen sich rechtlich interessante Fragen. Im wesentlichen, ob es am Arbeitsplatz erlaubt ist, Fußballspiele via Radio oder TV zu verfolgen, einzelne Tage oder gar nur Stunden Urlaub zu erhalten, bei Schichtarbeitern - zusätzlich - die Versetzung in eine "günstigere" Schicht.
Zunächst einmal: Während der Fußball-WM gelten keine anderen Regeln als sonst auch. Die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten sind während dieser Zeit weder aufgehoben noch abgeändert. Der Arbeitnehmer muss also pünktlich erscheinen und darf nicht vorzeitig gehen.
Wenn es, wie an vielen Arbeitsplätzen üblich, gestattet ist, Radio während der Arbeitszeit zu hören, gilt dies auch während der WM. Es macht aber einen erheblichen Unterschied, ob im Hintergrund ein Radio läuft oder der Mitarbeiter gebannt das Spiel am Fernsehen verfolgt. Letzteres kann der Arbeitgeber daher untersagen.
Möchte ein Arbeitnehmer an einzelnen, nicht zusammenhängenden Tagen Urlaub nehmen, um etwa WM-Spiele zu besuchen, gilt zwar der Grundsatz, dass der Urlaub möglichst in zusammen hängenden Zeitperioden zu gewähren ist, jedoch können hiervon auch Ausnahmen gemacht werden. Die Aufteilung des Urlaubs in halbe Tage oder weniger ist nicht zulässig. Generell gilt, dass der Urlaub unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu gewähren ist. Stört also der Wunsch des Arbeitnehmers, einen Tag frei zu bekommen, um etwa ein WM-Gruppenspiel zu besuchen, die betrieblichen Belange, muss der Arbeitgeber dem Urlaubswunsch nicht nachkommen. Gleiches gilt auch, wenn ein Großteil der Mitarbeiter am selben Tag frei bekommen möchte. In diesem Fall liegt sicher eine Störung der betrieblichen Belange vor.
Ebenso kann kein Schichtarbeiter verlangen, vom Arbeitgeber in eine andere, ihm für die WM-Spiele günstigere Schicht versetzt zu werden. Ob der Arbeitgeber allerdings freiwillig diesem Wunsch nachkommt, ist eine andere Frage.
"Beurlaubt" der Mitarbeiter sich selbst, um ein WM-Spiel, gleich ob vor Ort oder im Fernsehen, verfolgen zu können, drohen erheblich Konsequenzen. In der Regel rechtfertigt das erstmalige und unerlaubte Verlassen des Arbeitsplatzes eine Abmahnung, im Folgefall kann bereits eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Noch härter trifft es den Arbeitnehmer, der im Vorfeld sein Gehen angekündigt hat. Verweigert der Arbeitgeber dies und der Betreffende verlässt gleichwohl den Arbeitsplatz, kann auch beim erstmaligen Vorfall sofort eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden.
Abschließend daher unser Tipp: Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten frühzeitig und einvernehmlich für die Dauer der Fußball-WM Regelungen finden, damit nicht, schlimmstenfalls auch noch kurzfristig, vermeidbarer Streit aufkommt über die Modalitäten während der Übertragung der WM-Spiele.













