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Formvorgaben im Vertrag

24.06.201614:34 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Formvorgaben im Vertrag

(openPR) Sogenannte Ausschlussfristen, binnen derer bestimmte Ansprüche geltend gemacht werden müssen, damit sie nicht verfallen (z.B. auch in Arbeitsverträgen) finden sich in vielen Verträgen. Naturgemäß sollen solche Ausschlussfristen die Verjährungsfristen verkürzen. Damit man es demjenigen, der seine Ansprüche geltend macht, nicht zu einfach macht, vereinbart man häufig die Schriftform, d.h. der andere muss seine Ansprüche mit Post oder per Übergabe eines Originalschreibens geltend machen.



Ab dem 01.10.2016 gibt es eine Gesetzesänderung in § 309 Nr. 13 BGB, die es notwendig macht, Verträge ggf. anzupassen. Für die Geltendmachung der Ansprüche hat man bisher zumeist Schriftform vereinbart, d.h. der Kunde bzw. der Arbeitnehmer, der noch Ansprüche (z.B. Mängelansprüche, Lohnansprüche usw.) geltend machen wollte, musste dies in Schriftform machen: Mit einem Original, Fax oder Mail war nicht ausreichend.

Künftig maximal Textform

Ab dem 1. Oktober sind nun AGB-Klauseln unwirksam, die eine strengere Form als die „Textform“ vorsehen: Faxe und Mails sind also auch künftig zulässig. Wer in Neuverträgen, die ab dem 01.10.2016 geschlossen werden, also bei Ausschlussfristen noch die Schriftform (also zulässig wäre nur Original-Post) stehen hat, macht diese Klausel unwirksam = es gibt dann gar keine verkürzte Ausschlussfrist.

Die Änderung hat keine Auswirkung auf Alt-Verträge, die vor dem 01.10.2016 geschlossen sind.

Vorsicht aber bei Alt-Verträgen, die nach dem 01.10.2016 verändert werden (auch, wenn nur Kleinigkeiten geändert werden): Dann wird aus dem ursprünglichen Alt-Vertrag nämlich ein Neu-Vertrag, so dass dann auch die neue Regelung mit der Textform gilt. Wer dann nach einer Vertragsänderung also noch immer die Schriftform als Formvorgabe für die Geltendmachung von Ansprüchen stehen hat, zerschießt sich seine eigene Klausel.

Auch im Mietrecht

Diese Änderung bezieht sich nicht nur auf Ausschlussfristen, sondern auf alle Formvorgaben für jegliche Erklärungen, die der Vertragspartner abgeben kann:

z.B. Anzeigen von Mängeln im Mietvertrag (§ 536c BGB): Auch hier kann der Vermieter im Mietvertrag nicht mehr vorschreiben, dass diese Mängelanzeige in Schriftform erfolgen müssen; hier darf künftig als maximale Erschwernis bzw. Vorgabe nur noch Textform verlangt werden.

Auch wenn § 309 Nr. 13 BGB hauptsächlich im Rechtsverkehr zwischen Unternehmer und Verbraucher gilt, und im reinen B2B-Verkehr nur abgeschwächt, sollte sich auch der Unternehmer, der Verträge nur mit Unternehmern schließt, trotzdem vorsichtshalber an der Neuregelung orientieren.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de

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