openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Wer muss wie unterschreiben?

13.03.201311:46 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Wer muss wie unterschreiben?

(openPR) Der Grundsatz bei Verträgen heißt: Wer oben drin steht, muss unten unterschreiben. Ein Beispiel hierfür ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Wenn bspw. der Vermieter mit einem Unternehmen einen Vertrag schließt, und das Unternehmen als GbR auftritt, sollten alle Gesellschafter den Vertrag unterschreiben.

Oftmals unterschreibt aber nur ein Gesellschafter. Dann stellen sich zwei Fragen:

Hat dieser Gesellschafter Vollmacht der anderen, d.h. werden auch die anderen Gesellschafter vertraglich gebunden?
Wenn der Vertrag Schriftform vorsieht: Ist die Schriftform eingehalten?

Zumindest die zweite Frage hat nun der Bundesgerichtshof beantwortet: Wenn ein GbR-Gesellschafter alleine unterschreibt, aber einen Stempelaufdruck neben seine Unterschrift setzt, dann ist die Schriftform gewahrt.

Die erste Frage hängt davon ab, ob der unterschreibende Gesellschafter tatsächlich Vollmacht hatte – fehlte diese Vollmacht, dann wurden die vermeintlich vertretenen Gesellschafter keine Vertragspartner.

„Schriftform“ bedeutet normalerweise, dass sich auf einem Vertragsexemplar die Originalunterschriften befinden müssen. Eine Unterschrift, die per Fax oder Mail übermittelt wurde, reicht also nicht aus.

Das heißt: Wenn der Anbieter seinen Vertrag unterzeichnet und an den potentiellen Vertragspartner losschickt, muss dieser unterschreiben und das Original wieder (innerhalb der Frist) an den Anbieter zurückschicken. Erst wenn der Vertrag mit den beiden Originalunterschriften wieder fristgerecht beim Anbieter eintrifft, kommt der Vertrag zustande.

Würde der Zweite den Vertrag nicht per Post, sondern per Fax zurückschicken, käme mangels Schriftform der Vertrag nicht zustande, vielmehr liegt dann dem Erstanbieter ein neues Angebot vor; dies kann er natürlich annehmen, so dass unter dem Strich der Vertrag dann doch noch zustande kommt, allerdings ohne der Bedingung „Schriftform“.

Schriftform kann man freiwillig vereinbaren, oder das Gesetz schreibt Schriftform vor. Die freiwillig vereinbarte Schriftform sollte man nicht unbedingt standardmäßig in seine Verträge schreiben, da sonst die Unwirksamkeit einzelner Verträge droht, wenn man nicht an die Original-Übersendung denkt. Sinn macht die Schriftform aber immer dann, wenn hohe Werte auf dem Spiel (bzw. im Vertrag) stehen. Denn mit der Original-Unterschrift hätten Sie es im Notfall leichter, zu beweisen, dass Ihr Vertragspartner den Vertrag tatsächlich auch unterschrieben hat.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 705013
 1390

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Wer muss wie unterschreiben?“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von Schutt, Waetke Rechtsanwälte

Bild: Wer haftet bei Ausrutschen auf nassem Boden?Bild: Wer haftet bei Ausrutschen auf nassem Boden?
Wer haftet bei Ausrutschen auf nassem Boden?
Nicht nur bei Regen, auch im Winter ist der Boden oft nass. Meistens ist damit auch der Boden im Eingangsbereich einer Location, eines Supermarktes, einer Apotheke usw. betroffen. Passiert es, dass ein Besucher ausrutscht, stellt sich oft die Frage, ob der Eigentümer bzw. Veranstalter das hätte verhindern müssen (und können). Die Gerichte unterscheiden tatsächlich: Muss der durchschnittlich aufmerksame Gast ggf. damit rechnen, dass es im Eingangsbereich rutschig ist? Z.B. weil es draußen regnet oder schneit und damit auf der Hand liegt, das…
Bild: Im Reiserecht stehen Änderungen bevorBild: Im Reiserecht stehen Änderungen bevor
Im Reiserecht stehen Änderungen bevor
Erhebliche Änderungen kommen im Reiserecht auf uns zu, d.h. für alle, die als Reiseveranstalter, Reisevermittler o.Ä. tätig sind. Hier ein paar der wesentlichen Änderungen, die sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befinden: Anwendbarkeit des Reiserechts Der Begriff „Pauschalreisevertrag“ wird künftig anstelle des „Reisevertrages“ gelten. Die besonderen Vorschriften über Pauschalreiseverträge (siehe ab § 651a BGB-E) sollen künftig ausdrücklich nicht gelten für Reisen (siehe § 651a Absatz 4 BGB-E), die • nur gelegentlich, nicht zum …

Das könnte Sie auch interessieren:

Sie lesen gerade: Wer muss wie unterschreiben?