(openPR) Jeder, der einen Mietvertrag abgeschlossen hat weiß, dass er diesen vor dem Auszug kündigen muss. Dieses Wissen alleine genügt nicht. Er muss sich ebenfalls an die Fristen halten und der Vermieter die Kündigung pünktlich erhalten. Wer die pünktliche Abgabe versäumt, muss unter Umständen sowohl für den bestehenden als auch für den neuen Mietvertrag bezahlen. Das Mietrecht ist ein kompliziertes Feld und ohne die Beratung durch einen Rechtsanwalt kaum nachzuvollziehen.
Der Mieteranwalt kennt genau wie ein Vermieteranwalt die Kündigungsfristen genau
Das Mietrecht wird nicht ausschließlich durch den Mietvertrag bestimmt. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate. Die Frist wird eingehalten, wenn der Vermieter das Kündigungsschreiben am dritten Werktag in Händen hält. Auch Samstage sind hierbei Werktage. Es ist laut Mieteranwalt äußerst wichtig, dass nicht das Datum des Poststempels, sondern das der Zustellung gilt. Die Kündigung wird dann zum Ende des übernächsten Monats rechtskräftig. Ein Beispiel: Der Mieter schickt die Kündigung am 01. Juni ab und der Vermieter erhält sie am 3. Juni. Dann endet der Mietvertrag am 31. August.
Ausnahmen im Mietrecht für die 3 monatige Kündigungsfrist
Bevor die Kündigung einer Wohnung formuliert wird, sollte unbedingt ein Blick in den Vertrag geworfen oder der Mieteranwalt aufgesucht werden. Steht hier zum Beispiel, dass beide Parteien auf ein Recht zur Kündigung verzichten, so ist die Klausel bindend. Das bedeutet in dem Fall, dass weder Mieter noch Vermieter vor Ablauf von 4 Jahren ab Beginn des Mietvertrages kündigen dürfen. Es gibt im Mietrecht Verträge, die ganz individuell gestaltet sind und eine längere Kündigungsfrist festlegen. Selbst der Bundesgerichtshof urteilte, dass auch eine fünfjährige Frist nicht bedenklich sei. (Siehe auch AZ VIII ZR 81/03)
Bei den sogenannten qualifizierten Zeitmietverträgen vereinbaren die Parteien, dass dieser für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen ist. Das heißt gleichzeitig, dass während dieser Periode keine normale Kündigung möglich ist. Der Vermieter muss dann allerdings angeben, warum er bereits im Voraus weiß, dass er die Wohnung zu einem bestimmten Termin nicht mehr vermietet. Das können Gründe, wie etwa Eigenbedarf oder umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen sein. Bevor Sie einen Vertrag mit der beschriebenen Vereinbarung unterschreiben, holen Sie sich Rat beim Rechtsanwalt inWiesbaden.
Was tun, wenn unvorhergesehene Ereignisse eintreten?
Rechtsanwalt Hans-J. Salzbrunn in Wiesbaden kennt das Problem aus der Praxis. Ärger mit dem Vermieter, Wechsel des Arbeitsplatzes in eine andere Stadt oder nicht geplanter Familienzuwachs. Diese Dinge können dazu führen, dass ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch genommen werden muss. In welcher Form das möglich ist, weiß der Mieteranwalt Hans-J. Salzbrunn in Wiesbaden. Eine gute Beratung ist hier also angebracht.
Wann Mieterhöhungen laut Rechtsanwalt ein Sonderkündigungsrecht gestatten
Egal wo Sie wohnen, ob Wiesbaden oder in Walluf. Die Mieten steigen und einige Vermieter erhöhen sie, ohne dass es eine rechtliche Grundlage dafür gibt. Für Mieter, die sich nicht sicher sind, ob sie aufgrund der Erhöhung kündigen dürfen, ist wichtig, dass sie einen guten Rechtsanwalt aufsuchen. Unter Umständen ist es so, dass die Mieterhöhung nicht in Kraft tritt. Nämlich dann, wenn der Wohnungsnehmer diese zum Anlass nimmt, sein Sonderkündigungsrecht in Anspruch zu nehmen. Die ausführlichen Vorschriften stehen im Mietrecht.
Für Erben gilt, dass sie, wenn der Mieter stirbt, ein Sonderkündigungsrecht haben. Allerdings keineswegs mit verminderter Frist. Auch sie müssen dafür die gesetzlich vorgeschriebenen drei Monate einhalten. In den meisten Fällen ist aber davon auszugehen, dass es im Interesse des Wohnungsgebers ist, das Objekt möglichst rasch wieder zu vermieten. Auch in diesen Situationen kann der Mieteranwalt Hans-J. Salzbrunn in Wiesbaden den Betroffenen beratend zur Seite stehen.




