(openPR) Wenn ein Kündigungsgrund zwar im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bestanden hat, aber vor Ablauf der Kündigungsfrist entfallen ist, ist es rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter den aus der Vertragsbeendigung folgenden Räumungsanspruch gleichwohl weiterverfolgt (LG Berlin 19.1.19, 67 S 9/18)
Nach Auffassung des Landgerichtes Berlin verstößt es gegen Treu und Glauben gemäß Paragraf 242 BGB, wenn nach einer Eigenbedarfskündigung der Nutzungswille des Eigentümers und Vermieters bei Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr von der konkreten Absicht einer zeitnahen Umsetzung getragen wird. In dem geschilderten Fall begründete sich der Eigenbedarf aufgrund beruflicher und privater Pläne des Vermieters die aufgrund eines erlittenen Arbeitsunfalles bis weit über den Ablauf der Kündigung Frist hinaus auf unabsehbarer Zeit ungewiss geworden war.
Aus diesem Grund konnte die Vermieterin keine Räumung der Wohnung verlangen.
Im Falle einer Kündigung wegen Eigenbedarfs müssen Vermieter nicht nur bestimmte Kündigungsfristen einhalten, sondern auch den richtigen Zeitpunkt für die Kündigung wählen. Hierbei ist zu beachten, dass der Grund des Eigenbedarfs auf den sich die Kündigung stützt, nicht bereits bei Vermietung der Wohnung bekannt war. Ansonsten ist ein Vermieter gehalten, den Mieter schon bei Vertragsabschluss auf den späteren Eigenbedarf hinzuweisen. Verzichtet der Vermieter auf einen solchen Hinweis, verliert er damit das Recht die Wohnung aufgrund Eigenbedarfs zu kündigen. Der Vermieter muss allerdings nicht einschätzen, ob in Zukunft möglicherweise einmal ein Eigenbedarf vorliegen könnte. Dies hat der Bundesgerichtshof 2014 entschieden.
Gleichzeitig darf der Eigenbedarf auch nicht zu spät vorliegen. Kündigt ein Vermieter nur auf Verdacht, weil ein Eigenbedarf bei Auszug des Mieters zwar wahrscheinlich aber nicht sicher ist, ist die Kündigung ebenfalls unwirksam. Weiterhin muss der Vermieter auch auf die gesetzliche Kündigungsfrist achten. Hierbei ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes für Mietrecht der sich auf Eigenbedarfskündigungen spezialisiert hat zu empfehlen.
Im Falle einer Kündigung wegen Eigenbedarfs müssen Vermieter nicht nur bestimmte Kündigungsfristen einhalten, sondern auch den richtigen Zeitpunkt für die Kündigung wählen. Hierbei ist zu beachten, dass der Grund des Eigenbedarfs auf den sich die Kündigung stützt, nicht bereits bei Vermietung der Wohnung bekannt war. Ansonsten ist ein Vermieter gehalten, den Mieter schon bei Vertragsabschluss auf den späteren Eigenbedarf hinzuweisen. Verzichtet der Vermieter auf einen solchen Hinweis, verliert er damit das Recht die Wohnung aufgrund Eigenbedarfs zu kündigen. Der Vermieter muss allerdings nicht einschätzen, ob in Zukunft möglicherweise einmal ein Eigenbedarf vorliegen könnte. Dies hat der Bundesgerichtshof 2014 entschieden.
Gleichzeitig darf der Eigenbedarf auch nicht zu spät vorliegen. Kündigt ein Vermieter nur auf Verdacht, weil ein Eigenbedarf bei Auszug des Mieters zwar wahrscheinlich aber nicht sicher ist, ist die Kündigung ebenfalls unwirksam. Weiterhin muss der Vermieter auch auf die gesetzliche Kündigungsfrist achten. Hierbei ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes für Mietrecht der sich auf Eigenbedarfskündigungen spezialisiert hat zu empfehlen.
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Ihr Rechtsanwalt für Mietrecht und Kündigung in Wiesbaden Hans-Jürgen Salzbrunn
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