(openPR) Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung
Generell teilt der Gesetzgeber den Mieter in drei Kategorien ein: eine natürliche Person, d.h. keine Firma oder Gesellschaft, eine juristische Person oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Vermieter als natürliche Person hat die Möglichkeit das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen, sofern er die Wohnung für einen Angehörigen oder sich selbst benötigt. Selbstverständlich muss er jedoch in diesem Fall den Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nachweisen.
Handelt es sich beim Vermieter um eine juristische Person, d.h. eine GmbH, Aktien- oder Kommanditgesellschaft müssen Mieter nach einem Urteil vom 23. Mai 2007, Az. VIII ZR 113/06 keine Kündigung wegen Eigenbedarf fürchten. Anders verhält es sich jedoch, wenn es sich beim Vermieter um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handelt, wie etwa eine Erbengemeinschaft. Zwar wird jeder Rechtsanwalt differenzieren, dass die einzelnen Gesellschafter nicht direkt formell als natürliche Personen anzusehen sind, jedoch die Gesellschaft als ganzes. Wenn nun ein Gesellschafter oder sein Angehöriger die Wohnung benötigt, kann eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden, wie bereits in vielen Fällen vor dem Bundesgerichtshof geschehen.
Um Ärger mit dem Mieter von vornherein vorzubeugen empfiehlt es sich für einen Vermieter, durch einen auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt wie zum Beispiel in Wiesbaden https://rechtsanwaltwiesbaden.com einen befristeten Mietvertrag wegen Eigenbedarfs entwerfen zu lassen. Eine Kündigung wird auf diese Weise hinfällig, da der Vertrag einfach nach Ablauf der Frist ausläuft.
Wer gilt im Mietrecht als Angehöriger des Vermieters?
Der Begriff Angehörige, für den der Vermieter Eigenbedarf anmelden kann, ist im Mietrecht genau festgelegt und schließt nur nahe Verwandte ein. Neben Kindern und Eltern kann der Vermieter daher auch für Enkel und Großeltern wegen Eigenbedarf kündigen. Nach Urteilen vom Bundesgerichtshof sind Vermieter jedoch mittlerweile auch mit Eigenbedarfskündigungen für Geschwister, Stiefkinder, Nichten und Neffen durchgekommen. Des Weiteren kann der Vermieter auch außerhalb der Verwandtschaft Eigenbedarf für den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner, für die Schwiegereltern, Haushaltshilfen, Pflegepersonal sowie für den Hausmeister geltend machen.
Die formalen Richtlinien einer Eigenbedarfskündigung
Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch muss der Vermieter bei einer Eigenbedarfskündigung strenge Grenzen und Fristen (§§ 573 Abs. 2 Nr. 2 und 573c BGB) einhalten, da ansonsten die Kündigung unwirksam ist.
Zum einen muss der Vermieter dabei in dem Kündigungsschreiben angeben, für wen Eigenbedarf angemeldet wird. Zum anderen muss der Vermieter nachvollziehbar darlegen, warum er gerade diese Wohnung benötigt. Und zu guter Letzt muss der Vermieter auch einen genauen Termin bestimmen, ab wann er die Wohnung benötigt.
Was können Mieter bei einer Eigenbedarfskündigung tun?
Mieter, die die Eigenbedarfskündigung nicht hinnehmen wollen, sollten dies ihrem Vermieter unverzüglich mitteilen. Hierbei können Sie sich eventuelle Schwachpunkte im formalen Kündigungsschreiben des Vermieters zunutze machen, indem Sie diese zum Beispiel aufgrund der nicht eingehaltenen Kündigungssperrfrist für unwirksam erachten. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt wie meine Kanzlei, Rechtsanwalt Hans-J. Salzbrunn, https://rechtsanwaltwiesbaden.com/rechtsgebiete/rechtsanwalt-mietrecht-wiesbaden/ aufzusuchen und sich tatkräftig in Sachen Mietrecht beraten zu lassen.
Wann kann der Mieter Schadensersatz geltend machen?
Sollte sich später herausstellen, dass die Eigenbedarfskündigung nur vorgetäuscht war, kann der Mieter vom Vermieter Schadenersatz verlangen. Das gilt übrigens auch, wenn der Mieter die Kündigung akzeptiert hat und ausgezogen ist. Deswegen sollten Sie als Mieter Ihre Belege für den Aus- und Umzug gut aufbewahren, da sie Ihrem Rechtsanwalt später dazu dienen, eine genau Schadenssumme aufzustellen.