(openPR) Bietet der Vermieter dem Mieter im Rahmen einer Eigenbedarfskündigung eine vorhandene leerstehende Wohnung nicht als Ersatz an, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Kündigung.
Beim streitigen Sachverhalt hatte die Vermieterin dem Mieter wegen Eigenbedarf gekündigt, da ihre Tochter die Wohnung für sich benötigte. Die Vermieterin hatte es jedoch unterlassen, dem Mieter eine im selben Haus gelegenen 2-Zimmer-Wohnung anzubieten.
Der BGH hält mit seiner Entscheidung vom 14.12.2016, Az.: VIII ZR 232/15 nicht länger an seiner Ansicht fest, dass die Verletzung der Anbietpflicht zur Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung führt. Es bestehe zwar die Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter während der Kündigungsfrist eine andere Wohnung im gleichen Haus oder Anwesen anzubieten, um die Folgen einer Eigenbedarfskündigung für den Mieter so gering wie möglich zu halten. Der BGH ist aber nunmehr der Auffassung, dass eine rechtswirksam ausgesprochene Kündigung sich nach § 242 BGB nicht nachträglich als unzulässige Rechtsausübung darstellt.
Eine Verletzung der Anbietpflicht könne aber unter Umständen einen Anspruch des Mieters auf Ersatz der ihm durch den Umzug entstandenen Schäden, wie Makler- oder Umzugskosten, nach sich ziehen.
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