(openPR) Immer wieder stellt sich die Frage, ob eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters gemäß § 573 Abs.2 Nr.2 BGB gerechtfertigt ist und der Mieter deswegen die Wohnung/das Haus räumen muss.
Eigenbedarf des Vermieters bedeutet, dass er die Wohnung für sich selbst, für eine zu seinem Haushalt gehörende Person oder für einen Familienangehörigen benötigt. Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall zu entscheiden (VIII ZR 233/12 vom 20.03.2013), in dem die Vermieterin das Mietverhältnis über ein Hausgrundstück kündigte mit der Begründung, es werde für den Enkel und dessen Familie benötigt. Das Mietverhältnis bestand seit Februar 2008, die Kündigung erfolgte am 29.03.2011.
Fraglich war, ob es sich um eine treuwidrige Kündigung handelte, ob also der Eigenbedarf schon bei Abschluss des Mietverhältnisses vorhersehbar war. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 1989 entschieden, dass ein widersprüchliches Verhalten des Vermieters vorliege, wenn er einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abschließt, obwohl er bereits entschlossen ist oder erwägt, die Wohnung selbst zu nutzen. Die Frage war und ist, welche Frist seit Abschluss des Mietvertrages und Kündigung verstrichen sein muss, um von einer rechtsmissbräuchlichen Kündigung zu sprechen. Der Bundesgerichtshof hatte dazu beiläufig in einer Entscheidung vom 21.01.2009 (VII ZR 62/08) erwähnt, dass meist auf eine Frist von 5 Jahren abgestellt werde. Diese Rechtsprechung der Instanzgerichte hatte sich der BGH aber nicht zu eigen gemacht.
Die Kündigung wegen Eigenbedarfs, weil der Enkel das Haus benötigte, war trotz der Frist von nur 3 Jahren seit Abschluss des unbefristeten Mietvertrages nicht rechtsmissbräuchlich. Denn bei Abschluss des Mietvertrages war für die Vermieterin nicht absehbar, dass ihr Enkel seine Lebensplanung ändern würde und das Haus mit seiner inzwischen schwangeren Partnerin und späteren Ehefrau benötigte. Zwar muss nach ständiger Rechtsprechung der Vermieter vorausplanen und dem Mieter bei Abschluss des Mietvertrages absehbare Eigenbedarfssituationen mitteilen. Er handelt treuwidrig, wenn er eine Wohnung unbefristet vermietet, obwohl er weiß, dass in absehbarer Zeit Eigenbedarf entstehen wird und er den Mieter darauf nicht hinweist. Allerdings bleiben auch nach der neuesten Entscheidung des BGH die Abgrenzungen zwischen voraussehbarem und möglichem Eigenbedarf strittig.
Deswegen lohnt es sich auf jeden Fall nach Erhalt einer Eigenbedarfskündigung einen Fachanwalt für Mietrecht mit der Prüfung derselben zu beauftragen.
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