(openPR) Ein Eigentümer darf einem Mieter auch kündigen, wenn er diesen Wohnraum nur als Ferien oder Zweitwohnung nutzen möchte. Der BGH stellt fest: es sei nicht erforderlich, dass der Eigentümer oder seine nahen Familienangehörigen die Wohnung ständig belegen oder hier ihren Lebensmittelpunkt haben. Bereits eine Nutzung für wenige Wochen im Jahr rechtfertige den Eigenbedarf. BGH VIII 186/17
Die Kündigung der Wohnung bei Eigenbedarf kann auch dann ausgesprochen werden, wenn der Vermieter durch veränderte Lebensumstände einen größeren oder kleineren Wohnraumbedarf hat. Dieser Wohnraumbedarf muss jedoch nachweislich vorliegen und ausführlich begründet werden. Vermieter sollten sich daher vor der Eigenbedarfskündigung mit den Gegebenheiten und Anforderungen vertraut machen und einen Rechtsanwalt beauftragen, der auf diesem Gebiet tätig ist, wie z.B. Rechtsanwalt Hans-J. Salzbrunn aus Wiesbaden.
Auch die betroffenen Mieter sollten sich über die notwendigen Voraussetzungen informieren, sodass sie die Kündigung auf Ihre Richtigkeit prüfen können.
Es gibt nur wenige anerkannte Gründe für eine Eigenbedarfskündigung. Wie es der Name schon sagt, darf eine Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn die Wohnung oder das Haus selbst genutzt werden soll. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Vermieter persönlich den Wunsch haben müssen, in die Wohnung einzuziehen. Auch Familienangehörige und enge Verwandte werden bei der Eigenbedarfskündigung als Grund akzeptiert. Grundsätzlich gibt es meist keine Probleme, wenn der Eigentümer die Wohnung seinen Kindern oder den Eltern zur Verfügung stellen möchten. Auch für den von Ihnen getrennt lebenden Ehepartner darf eine Eigenbedarfskündigung aussprochen werden.
Für eine Eigenbedarfskündigung sprechen auch Gründe wie Pflege, zum Beispiel von Familienangehörigen. Dies kann auch ein Onkel, eine Tante oder eine Cousine sein. Wenn diese Verwandten ohne den Bedarf einer Pflege in die Wohnung einziehen möchten, muss ein anderer Grund vorliegen. Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen und weitere entferntere Verwandte werden oftmals nicht einfach akzeptiert. Befinden sich diese Personen jedoch in einer schwierigen Lebenssituation, gibt es Gerichte, die auch entferntere Verwandte in den Bereich des Eigenbedarfs einordnen.
Wichtig ist es deshalb, dass in der Kündigung nicht nur darlegt wird, wer in die Wohnung einziehen soll, sondern auch die genauen Gründe für den Eigenbedarf angeben. Dies ist umso wichtiger, je entfernter die Verwandtschaft ist. Bei Ihren Kindern, Eltern oder bei einem Enkelkind reicht es aus, wenn Sie angeben, dass die entsprechende Wohnung oder das Haus benötigt wird.
Berechtigte Eigenbedarfsgründe liegen auch vor, wenn es einen Pflegebedarf gibt und Sie die Wohnung benötigen, um eine Pflegekraft einziehen zu lassen, die sich dauerhaft um die pflegebedürftige Person kümmert








