(openPR) In einem aktuellen Urteil BAG Urt. v. 23.8.2018 - 2 AZR 133/18 hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit der Zulässigkeit der Verwertung offen aufgenommener Videoüberwachungsdaten zu befassen.
Kündigungsschutzklagen sind häufig Gegenstand meiner Arbeit als Rechtsanwalt im Arbeitsrecht. https://rechtsanwaltwiesbaden.com/rechtsgebiete/rechtsanwalt-arbeitsrecht/
Rechte und Pflichten eines Arbeitnehmers im Sinne des Arbeitsrechts, die nicht eindeutig festgelegt werden können oder divergieren, führen oftmals zu Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Da das Arbeitsrecht die schwierige Aufgabe hat, die Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgeber beiderseits gleichermaßen zu wahren, bedarf es in vielen Fällen einer gerichtlichen Prüfung. In meiner auf Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei, beobachte ich als Rechtsanwalt aktuelle Tendenzen und Entscheidungen, um neue Rechtsprechung anzuwenden und Mandanten stets bestmöglich zu beraten.
Ein jüngst vom Bundesarbeitsgericht entschiedener Fall, hinsichtlich der Rechte von Arbeitgebern, bei der Verwertung von offen aufgezeichnetem Videomaterial, ist eine relevante neue Entwicklung auf dem Rechtsgebiet des Arbeitsrechts, die ich bei meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt selbstverständlich berücksichtigen werde.
In dem Urteil vom 23.08.2018, 2 AZR 133/18 des Bundesarbeitsgerichts geht es um die Zulässigkeit der Verwertung von Aufnahmen an Arbeitnehmern, die durch offene Videoüberwachung am Arbeitsplatz entstanden sind.
Im vorbezeichneten Urteil klagte eine Arbeitnehmerin gegen ihren Arbeitgeber, einen Tabak- und Zeitschriftenhandelbetreiber mit angeschlossener Lottoannahmestelle. An jenem Betrieb, hatte der Arbeitgeber eine Kamera installiert, um mögliche Straftaten von Kunden, aber auch seinen Angestellten aufzuzeichnen. Nachdem sich herausstellte, dass im Betrieb ein Fehlbestand herrschte, konnte der Ladenbetreiber anhand seiner im August 2016 ausgewerteten Videoaufnahmen feststellen, dass eine Angestellte - die Klägerin - im Februar 2016 eingenommenes Geld nicht in die Kasse legte. Daraufhin wurde die Klägerin außerordentlich fristlos gekündigt, da der Verdacht einer Entwendung des Geldes seitens der Arbeitnehmerin nahe lag.
Die Arbeitnehmerin erhob daraufhin Kündigungsschutzklage, welcher vom Landesarbeitsgericht stattgegeben wurde. Das LAG führte zur Begründung an, dass für die Videoaufnahmen ein Verwertungsverbot gelte. Es war der Auffassung, dass die Videoaufnahmen hätten gelöscht werden müssen. Die Klägerin sei aufgrund der Aufbewahrung des Videomaterials in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt.
Der Beklagte reichte daraufhin Revision zum Bundesarbeitsgericht ein. Das BAG entschied in einer Verhältnismäßigkeitsprüfung sodann, dass eine Speicherung und eine spätere Auswertung, auch nach sechs Monaten, gerade erforderlich seien. Eine zügigere Auswertung sei meist nur bedingt möglich, sodass es dem Zweck der Überwachung entgegenlaufen würde, wenn der Arbeitgeber rechtlich gezwungen wäre, die Aufnahmen unverzüglich wieder zu löschen. Darüber hinaus diene die Videoüberwachung nicht nur der Kontrolle des Arbeitgebers, sondern auch dem Schutz der Angestellten.
Ferner sei ein Arbeitnehmer in diesem Falle auch nicht hinreichend schutzwürdig, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht dazu herangezogen werden könne, um eine vorsätzliche rechtswidrige Handlung seinerseits zu vertuschen. Die Maßnahmen der Überwachung seien gem. § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG aF gerechtfertigt und daher sowohl von Kunden als auch Arbeitnehmern zu dulden. Maßgeblich sei dennoch, dass die Überwachung offen, das heißt nicht heimlich, stattfinde. Ob die Videokamera in diesem Fall offen einsehbar war, sodass mit einer Aufzeichnung gerechnet werden musste, konnte im vorliegenden Fall nicht abschließend vom Bundesarbeitsgericht geklärt werden.
Für meine Arbeit als Rechtsanwalt im Arbeitsrecht https://rechtsanwaltwiesbaden.com/ bedeutet dieses Urteil, dass eine Kündigungsschutzklage wegen fristloser außerordentlicher Kündigung im Falle einer späteren Auswertung offen gefilmter Videoüberwachungsmaterial nur schwer Aussicht auf Erfolg hat. Sollte eine Kündigungsschutzklage aus diesem Grund erwogen werden, so sollten grundsätzlich nach Fehlern im Kündigungsverfahren, die das Arbeitsrecht vorsieht, gesucht werden um die Kündigungsschutzklage zu begründen.