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Was tun wenn der Vermieter Eigenbedarf anmeldet?

27.06.201615:49 UhrIndustrie, Bau & Immobilien
Bild: Was tun wenn der Vermieter Eigenbedarf anmeldet?
By Ich selber [Public domain], https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Wohnung-Gaenserndorf1.JPG
By Ich selber [Public domain], https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Wohnung-Gaenserndorf1.JPG

(openPR) Was bedeutet Eigenbedarf bei Vermietungen?
Für Vermieter kommt als Kündigungsgrund oft eigentlich nur Eigenbedarf infrage. Solange sich der Mieter vertragsgemäß verhält (pünktliche Zahlung der Miete, hält sich an die Hausordnung, …) gibt es fast keine andere Möglichkeit zur Kündigung (manchmal vielleicht noch eine Verwertungskündigung). Wird aufgrund von Eigenbedarf gekündigt, sollten die Gründe möglichst konkret sein. Der Mieter hat Anspruch auf möglichst genau Informationen. Sollten sie es nicht sein kann er Widerspruch einlegen.



Kaum anfechtbare Gründe bei einer Eigenbedarfskündigung:
– Alter des Vermieters.
Krankheit des Vermieters.

Gründe die hinterfragt werden könnten bei einer Eigenbedarfskündigung:
– Ehepaare gaben schon oft an sich trennen zu wollen. Aus diesem Grund möchte einer der Partner in die Wohnung ziehen. Nach dem Auszug der bisherigen Mieter versöhnen sie sich und die Wohnung wird teurer neu vermietet.
– Eigenbedarf für enge Angehörige des Vermieters. Beispielsweise Kinder des Vermieters wollen plötzlich in die Wohnung. Oft überlegten sie es sich später doch anders und die Wohnung kann ebenfalls teurer neu vermietet werden.

Wer zählt zu den engen Angehörigen?
Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, getrennt lebende Ehepartner. Bei einer engen Verbundenheit auch Cousins, Nichten / Neffen, Onkel / Tanten und Schwäger.
Wer zählt nicht zu den engen Angehörigen?
Geschiedene Ehepartner, Freunde

Tipps für Mieter bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs:
– Vom Mieterverein beraten lassen.
– Kann der Vermieter vielleicht eine Ersatzwohnung anbieten?
– Nach dem Auszug sollte vom Mieter kontrolliert werden, ob der angegebene Eigenbedarfsgrund auch stimmt. War die Kündigung unberechtigt (Beweispflicht liegt beim Mieter), kann der Mieter in die Wohnung zurückkehren (BGH, Az. 307 S 72/08). Ist das nicht möglich (z.B. wegen Neuvermietung) muss der Vermieter Schadensersatz zahlen (Az. VIII ZR 99/14). Das beinhaltet:
-> Umzugskosten
-> Wenn die neue Wohnung teurer ist die entsprechende Mietdifferenz (Mehrkosten für die höhere Miete). Und zwar bis der Vermieter eine berechtigte Kündigung hätte aussprechen können. Für viele Gerichte sind 3 Jahre die Grenze. Allerdings auch schon 60 Monate (LGWuppertal, Az. 16 S 80/97). Mögliche Mieterhöhungen in der alten Wohnung dürfen eingerechnet werden. Kosten die erstattet werden müssen:
• Kosten für Wohnungssuche / Makler.
• Noch nicht abgewohnte Aufwendungen des Mieters.
• Doppelbelastung für Miete der alten und neuen Wohnung.
• Möbel und Zubehör, die nicht zur neuen Wohnung passen.
• Ummeldung Telefon und Internet.
• Rechtsberatung.
• Evtl. Renovierung bei Auszug.

Widerspruch bei Eigenbedarfskündigung einlegen:
Aus welchen Gründen kann einer Eigenbedarfskündigung widersprochen werden? Nach der Kündigung haben Mieter 2 Monate bis vor Ablauf der Kündigungsfrist Zeit Widerspruch einzulegen.
– Die formale Kriterien wurden nicht erfüllt.
– Der Eigenbedarf war schon beim Abschluss des Mietvertrags absehbar. Der Vermieter hat das aber nicht mitgeteilt (BVcrfG, WuM 1989. S. 114). Der Vertragsabschluss muss allerdings weniger als 5 Jahre zurückliegen
– Der Vermieter hat eine leer und vergleichbare Wohnung zur Verfügung.
– Der Wohnbedarf ist weit überzogen. Beispielsweise ein Einfamilienhaus für die alleinstehende Tochter.
– Für die genannte Person darf kein Eigenbedarf angemeldet werden (z.B. Schwager oder seine geschiedene Ehefrau).
– Ist der Eigenbedarf nur vorgeschoben und die angegeben Person zieht wahrscheinlich gar nicht ein?
– Die Beendigung des Mietverhältnisses würde eine besondere Härte darstellen (Sozialklausel (§ 574 BGB)). Mögliche Härtefälle sind:
• Krankheit.
• Pflegebedürftigkeit.
• Hohes Alter.
• Lange Mietzeit.
• Schwangerschaft (nur aufschiebende Wirkung).
• Prüfungsstress / Examen des Mieters (nur aufschiebende Wirkung).
• Unter Umständen auch bei Wohnungsnot und wenn kein Ersatz gefunden werden kann.
Kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, kann der Mieter über die Dauer in der Wohnung bleiben (das kann wiederum Jahre dauern). Oftmals einigen sich Vermieter und Mieter auf eine Abfindung wenn der Mieter auszieht.

Mehr Infos auf www.immobilien-einblick.de/kuendigung

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