(openPR) Mieter können von dem Vermieter Schadensersatz verlangen, wenn dieser schuldhaft eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausspricht, der in Wahrheit nicht besteht. Eine weitere Voraussetzung hierfür ist, dass ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem vorgetäuschten Eigenbedarf und dem geltend gemachten Schaden besteht. Dieser Zusammenhang entfällt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur, wenn Mieter und Vermieter durch gegenseitiges Nachgeben in einem Räumungsvergleich auch den Streit darüber beilegen, ob der Eigenbedarf tatsächlich besteht oder nur vorgetäuscht war. Bietet der Wortlaut des Vergleichs hierzu keine Anhaltspunkte, ist von einem stillschweigenden Verzicht auf Schadensersatzansprüche nur ausnahmsweise auszugehen, beispielsweise wenn sich der Vermieter im Einzelfall zu einer substantiellen Gegenleistung verpflichtet, beispielsweise zur Zahlung eines namhaften Abstandsbetrages.
(BGH VIII ZR 99/14)







