(openPR) Seit der Unterhaltsreform kann auch bei einer nicht langen Ehedauer der sog. Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB begrenzt oder befristet werden.
Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall zu entscheiden (BGH Beschluss vom 19.06.2013 XII ZB 309/11), in dem die unterhaltsbegehrende Ehefrau während der Ehe an multipler Sklerose erkrankt war. Die Ehefrau bezog eine EU-Rente und daneben nachehelichen Unterhalt. Die Ehe war 1981 geschlossen worden und blieb kinderlos. Im Jahr 2001 wurde die Scheidung ausgesprochen. Der Ehemann war zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet worden und begehrte die Abänderung des Titels. Ab 2010 wollte er keinen Unterhalt mehr zahlen.
Es war im Rahmen des § 1578b BGB zu prüfen, ob eine Herabsetzung und/oder Begrenzung des nachehelichen Unterhalts infrage kommt und inwieweit die nacheheliche Solidarität eine Fortzahlung des Unterhalts rechtfertigt.
Das Gericht hatte festgestellt, dass die Ehefrau keine ehebedingten Nachteile erlitten hat. Die diagnostizierte Krankheit und deren Verlauf waren nicht ehebedingt. Ehebedingte Nachteile basieren auf der Rollenverteilung in der Ehe und der Kindererziehung. Eine Krankheit ist so gut wie nie ehebedingt.
Allerdings beschränkt sich § 1578b BGB nicht allein auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt darüber hinaus die nacheheliche Solidarität. Das bedeutet, dass auch dann, wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, eine Herabsetzung und/oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit der Fortdauer des nachehelichen Unterhaltsanspruchs begründet ist. Zu berücksichtigen ist hierbei die Dauer der Ehe, die in der Ehe gelebte Rollenverteilung, die während der Ehe erbrachte Lebensleistung wie auch die sonstigen konkreten Verhältnisse.
Diese Abwägung muss auch beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB vorgenommen werden. Es müssen dabei sämtliche Umstände berücksichtigt werden, die zum einen auf Seiten der Ehefrau dazu geführt haben, dass sie sehr früh kein nennenswertes Einkommen erzielte wobei die Krankheit noch hinzu kam und auf Seiten des Ehemannes zu einem höheren Einkommen infolge eines beruflichen Aufstiegs. Inwieweit hier eine Verflechtung der Lebensund Erwerbsgeschichten stattfand, muss der Tatrichter feststellen. Erst dann kann entschieden werde, ob die nacheheliche Solidarität im Rahmen des § 1578b BGB eine Fortzahlung des nachehelichen Unterhalts gebietet.
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