openPR Recherche & Suche
Presseinformation

LG Berlin: Rechteinhaber muss bei Filesharing detailiert zur Funktionsweise der Ermittlungssoftware vortragen

26.08.201512:04 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: LG Berlin: Rechteinhaber muss bei Filesharing detailiert zur Funktionsweise der Ermittlungssoftware vortragen

(openPR) Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 30.06.2015 entschieden, dass der Rechteinhaber in Klagen wegen illegalem Filesharing konkret darlegen muss, dass die Ermittlungen der IP-Adressdaten richtig war. Hierfür muss er so detailiert wie möglich vortragen, insbesondere konkrete Angaben zur Ermittlungssoftware, ihrer Zuverlässigkeit und regelmäßigen Wartung und Qualitätssicherung und zur Arbeitsweise der mit der Überprügung beauftragten Mitarbeiter machen.



Das Urteil bezog sich auf einen Rechteinhaber, der die Guardaley Ltd. mit der Ermittlung der IP-Adressen beauftragt hat. Das Urteil ist überaus interessant (und für die Prozessbevollmächtigten des Rechteinhabers desaströs).

Nachstehend einschlägige Auszüge aus dem Urteil:

"Die von der Beklagten in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz für die Ermittlung und Erstattung der Abmahnkosten setzen (...) voraus, dass das streitgegenständliche Filmwerk zu dem angeblichen Tatzeitpunkt im Wege des Filesharings tatsächlich über den Internetanschluss des Klägers zum Download angeboten wurde. Dies darzulegen und zu beweisen obliegt nach den allgemeinen Grundsätzen, die durch das Vorgehen im Wege der negativen Feststellungsklage nicht verändert werden, der Beklagten.

Das betrifft zunächst die Ermittlung der IP-Adresse durch die Guardaley Ltd. Erst wenn feststeht, dass die IP-Adresse richtig ermittelt wurde, kommt es im nächsten Schritt auf die richtige Zuordnung zu einem Internetanschluss im Auskunftsverfahren an, was ebenfalls von der Beklagten darzulegen und zu beweisen ist.

Der Vortrag der Beklagten zu diesen Punkten ist substanzlos und damit unzureichend. Die Beklagte beschränkt ihren Vortrag auf eine allgemeine Darlegung, die wie ein Textbaustein für beliebige Filesharing-Ermittlungen verwendbar ist, die relevanten Umstände des Einzelfalls aber offen lässt. Ihr Vortrag ist so allgemein gehalten, dass dem Kläger kein konkreter Anhaltspunkt für eigene Feststellungen oder ein konkretes Bestreiten gegeben wird. (...)

Die Beklagte hat nur vorgetragen, dass für die Ermittlungen irgendeine Software eingesetzt wird, nicht aber, welche Software (Herkunft, Name, Version). Die Beklagte hat nur pauschal behauptet, diese Software arbeite zuverlässig und fehlerfrei, nicht aber, wie das festgestellt worden ist.

Die Beklagte hat offen gelassen, ob es etwa ein belastbares Gutachten zur Funktionsweise und Zuverlässigkeit der verwendeten Software gibt und ob dieses Gutachten für die eingesetzte Softwareversion und den vorgefundenen P2P-Klient einschlägig ist.

Wäre davon erst einmal auszugehen, bedürfte es ferner eines Nachweises einer regelmäßigen Kontrolle und Qualitätssicherung der eingesetzten Software (...).

Insoweit beschränkt sich der Vortrag der Beklagten darauf, ein von der Guardaley Ltd. beauftragter Systemadministrator überprüfe die Software regelmäßig. Ob es sich dabei um einen externen oder internen Administrator handelt, was diesen für solche Kontrollen qualifiziert und wann zuletzt vor der Ermittlung eine Prüfung stattgefunden hat, ist offen geblieben. Zur Arbeitsweise der Software, insbesondere ob diese automatisiert arbeitet oder an welchen Stellen der Ermittlung ein Mitarbeiter der Guardaley Ltd. tätig wird und was er dabei macht (manuelle Schritte?).

Die Beklagte hat nicht vorgetragen, welcher Mitarbeiter (Name) hier die Ermittlungen geführt haben soll und was diesen dazu qualifiziert (...).

Die Beklagte hat ferner nicht dargetan, in welchen konkreten Zeitabständen („regelmäßig") und anhand welcher „Quellen" die Zeitsynchronisation gewährleistet wird und wann dies zum letzten Mal vor der streitgegenständlichen Ermittlung geschah.

Die Beklagte hat nicht dargetan, welche konkreten Hashwerte sie für das streitgegenständliche Filmwerk als „Vorlage" für ihre Ermittlungsvorgänge festgestellt hat.

Festzustellen ist, dass ihre Ermittlungsliste für die angeblichen Filesharingfälle diverse Hashwerte enthält. Ein Abgleich, ob der dem Kläger zugeordnete Hashwert mit denjenigen, die zur ermittelt worden sein sollen, tatsächlich übereinstimmt, ist so nicht möglich. Vielmehr kann sich der Vortrag der Beklagten gleichermaßen auf jeden beliebigen Hashwert, der nur in ihrer Ergebnisliste auftaucht, beziehen. (...)

Die Beklagte kann sich in dieser Situation nicht auf eine Vermutung, ihre Ermittlungen im vorliegenden Fall müssten in Ansehung weiterer zum Kläger führender Ermittlungen richtig sein, berufen. (...)

Den Beweisangeboten der Beklagten zu den Ermittlungen durch die Guardaley Ltd. war nicht nachzugehen. Ein Zeuge soll einen substantiierten Sachvortrag bestätigen, nicht aber erstmals herstellen. Sollten der Guardaley Ltd. nähere Einzelheiten zu dem konkreten Vorgang bekannt sein, wäre es Sache der Beklagten gewesen, diese schriftsätzlich im Einzelnen vorzutragen. (...)

Der Beweisantritt der Beklagten liefe jedoch auf eine prozessual unzulässige Ausforschung hinaus. Es geht gerade nicht an, die Darlegung der Ermittlung auf eine allgemeine Darstellung ohne konkrete Anhaltspunkte und einen substanziellen Fallbezug zu beschränken und die Ausfüllung für den streitigen Einzelfall dann einem Zeugen zu überlassen.

Dasselbe gilt entsprechend für einen Beweis durch Sachverständigengutachten. Die Beklagte hat schon nicht dar getan, welche konkrete Software verwendet worden sein und woraus sich deren Eignung und Zuverlässigkeit ergeben soll. Dass der Geschäftsführer des Ermittlungsunternehmens die von ihm eingesetzte Software als geeignet und zuverlässig ansieht, liegt auf der Hand, führt aber nicht weiter.

Es wäre auch nicht die Aufgabe des Sachverständigen erst zu ermitteln, welche konkrete Software die Guardaley Ltd. am streitgegenständlichen Stichtag verwendet hat.

Der negativen Feststellungsklage war damit stattzugeben (...)."

LG Berlin, Urteil vom 30.06.2015, Az.: 15 0 558/14

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 867562
 643

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „LG Berlin: Rechteinhaber muss bei Filesharing detailiert zur Funktionsweise der Ermittlungssoftware vortragen“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von Rechtsanwältin Denise Himburg

Bild: AG Hamburg: Klage Sasse und Partner für Masters 2000, Inc. wegen Bootleg-DVD unbegründetBild: AG Hamburg: Klage Sasse und Partner für Masters 2000, Inc. wegen Bootleg-DVD unbegründet
AG Hamburg: Klage Sasse und Partner für Masters 2000, Inc. wegen Bootleg-DVD unbegründet
Das AG Hamburg hat in mehreren von der Kanzlei Sasse & Partner für die Masters 2000, Inc. geführten Klageverfahren wegen Angebots der Bootleg-DVD "Mötley Crüe - Lewd, Crüed & Tattoed/Live" auf Amazon darauf hingewiesen, dass die Masters 2000, Inc. nicht schlüssig dargelegt hat, dass sie im Zeitpunkt der Abmahnung über die Leistungsschutzrechte aller beim Konzert auftretenen Musiker verfügte. Sachverhalt: Mehrere unserer Mandanten erhielten eine im Namen der Masters 2000, Inc. ausgesprochene Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner aus Hamburg…
Bild: Urheberrecht: Klage Sasse & Partner wegen Angebot Bootleg-DVD von Mötley Crüe (bisher) unbegründetBild: Urheberrecht: Klage Sasse & Partner wegen Angebot Bootleg-DVD von Mötley Crüe (bisher) unbegründet
Urheberrecht: Klage Sasse & Partner wegen Angebot Bootleg-DVD von Mötley Crüe (bisher) unbegründet
Das AG Hamburg hat in einem von der Kanzlei Sasse & Partner für die Masters 2000, Inc. geführten Klageverfahren wegen des Angebots der DVD „Mötley Crüe - Lewd, Crüed & Tattoed/Live" auf Amazon darauf hingewiesen, dass die Masters 2000, Inc. darlegen und beweisen muss, dass sie im Zeitpunkt der Abmahnung Inhaberin der in Rede stehenden Rechte der ausübenden Künstler gewesen ist. Sachverhalt: Angebot Bootleg-DVD vom Mötley Crüe auf Amazon Unser Mandant erhielt eine im Namen der Masters 2000, Inc. ausgesprochene Abmahnung der bekannten Kanzle…

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: Terhaag & Partner informiert: Endlich Hoffnung für Filesharing-Beklagte?Bild: Terhaag & Partner informiert: Endlich Hoffnung für Filesharing-Beklagte?
Terhaag & Partner informiert: Endlich Hoffnung für Filesharing-Beklagte?
… für Klagen der Musikindustrie entwickelt. Die Erfolgsaussichten einer Verteidigung gegen eine solche Klage waren bislang in keinem anderen Gerichtsbezirk schlechter: Vom Rechteinhaber vorgelegte Ermittlungsprotokolle wurden in der Domstadt regelmäßig ohne nähere Begründung als zutreffend unterstellt und hiergegen gerichtete Einwände gern als "ins Blaue …
Bild: WLAN-Störerhaftung adé?! Was Sie über das BGH-Urteil wissen müssenBild: WLAN-Störerhaftung adé?! Was Sie über das BGH-Urteil wissen müssen
WLAN-Störerhaftung adé?! Was Sie über das BGH-Urteil wissen müssen
… gerade eine anonyme WLAN-Nutzung zu ermöglichen. Ein anonymer Nutzer nutzte diesen WLAN-Zugang für illegales Filesharing, indem er das Computer-Spiel „Dead Island“ zum Download anbot. Die Rechteinhaber klagten daraufhin gegen den WLAN-Betreiber auf Unterlassung. Zudem bestätigte der BGH in seinem Urteil, dass § 8 Abs. 1 S. 2 TMG, der die WLAN-Betreiber …
.rka Rechtsanwälte - Filesharing und Internetpiraterie - GAMESCOM in Köln vom 19.08.2009 bis 21.08.2009
.rka Rechtsanwälte - Filesharing und Internetpiraterie - GAMESCOM in Köln vom 19.08.2009 bis 21.08.2009
… oder „emule“ führt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Treffern - auf der Suche nach kostenlosen Downloadquellen. Illegale Quellen bedeuten eine erhebliche wirtschaftliche Gefährdung für Rechteinhaber und stören die Auswertung der Rechte. Die wirtschaftlichen Folgen dieser Entwertung der Rechte kennen Softwareunternehmen zu Genüge. Nicht jedes in einem Filesharing-System …
Abmahnung Filesharing - Neuer Blog der Bürogemeinschaft Gravel Herrmann Sari
Abmahnung Filesharing - Neuer Blog der Bürogemeinschaft Gravel Herrmann Sari
… den Betroffenen vorgeworfen, illegal Filme, Musikwerke oder Hörbücher in Internettauschbörsen Dritten zum Download angeboten zu haben. Die Kanzleien verlangen für die jeweiligen Rechteinhaber z.B. Universal Music, EMI Music, Sony Music u.a. die Abgabe einer Unterlassungserklärung und bieten an gegen Zahlung eines Pauschalbetrags alle Forderungen des …
Bild: Filesharing ist keine private Nutzung eines Werks.Bild: Filesharing ist keine private Nutzung eines Werks.
Filesharing ist keine private Nutzung eines Werks.
… eine Urheberrechtsverletzung in einem Filesharing-Netzwerk begangen wurde, wandte sich gegen einen Beschluss des Landgerichts München, der seinem Internetprovider erlaubte, ihn dem Rechteinhaber als Inhaber des Internetanschlusses mitzuteilen. Eine der Voraussetzungen für die Auskunftserteilung ist, dass es sich um eine Rechtsverletzung „in gewerblichem …
Filesharing: Oberlandesgericht stärkt Rechte der Internetanschlussinhaber
Filesharing: Oberlandesgericht stärkt Rechte der Internetanschlussinhaber
… zudem wichtige Überlegungen zu der Frage, wann bei der Verwendung von Filesharing-Programmen von einem gewerblichen Ausmaß gesprochen werden kann. Der Auskunftsanspruch des Rechteinhabers Im Rahmen der Verfolgung von Verstößen gegen das Urheberrecht überwachen Rechteinhaber diverse Tauschbörsen im Internet. Hier können sie mittels spezieller Software …
Bild: Podiumsdiskussion CeBIT 2008 zum Thema Filesharing mit der PiratenparteiBild: Podiumsdiskussion CeBIT 2008 zum Thema Filesharing mit der Piratenpartei
Podiumsdiskussion CeBIT 2008 zum Thema Filesharing mit der Piratenpartei
… beteiligt sein. Thematisiert wird unter anderem das aktuelle Urheberrecht, die Abschreckungspolitik der Musikindustrie sowie die Instrumentalisierung der Staatsanwaltschaften durch die Rechteinhaber. Die Diskussion findet am Donnerstag, den 06.03.2008 am heise CeBIT-Stand (Halle 5 E38) statt. Die Besucher erwartet eine spannende, kontroverse Debatte. …
Bild: FilesharingBild: Filesharing
Filesharing
… Gegen den Willen des Künstlers, Autors oder dem Verlag. Der Upload hingegen ist da genaue Gegenteil. Dabei werden die Daten, wieder gegen den Willen des Rechteinhabers, im Internet hochgeladen und so anderen Benutzern zum Download, also zum Herunterladen, zur Verfügung gestellt. Wer diese sog. Filesharing betreibt, hinterlässt im Internet gleich eines …
Bild: Filesharing aktuell: Abmahnung von GSDR durch Kornmeier & PartnerBild: Filesharing aktuell: Abmahnung von GSDR durch Kornmeier & Partner
Filesharing aktuell: Abmahnung von GSDR durch Kornmeier & Partner
… vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt haben, entfällt der Schadensersatzanspruch der GSDR GmbH und lässt sich entsprechend als unbegründet zurückweisen. Kostenerstattungsanspruch Grundsätzlich kann der abmahnende Rechteinhaber vom abgemahnten Anschlussinhaber nur den Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangen, § 97a Abs.1 S. 2 UrhG. Zu …
Bild: Bushido wegen Urheberrechtsverletzung verklagtBild: Bushido wegen Urheberrechtsverletzung verklagt
Bushido wegen Urheberrechtsverletzung verklagt
Bushido, vielen bekannt als vertretener Rechteinhaber im Zusammenhang mit Filesharing-Abmahnungen, steht unter Plagiatsverdacht und wird sich bereits im Januar 2009 vor dem Landgericht Hamburg zu den vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen äußern. Die französische Gothic Band "Dark Sanctuary" wirft Bushido vor, Teile ihrer Misikstücke für 16 Songs verwendet …
Sie lesen gerade: LG Berlin: Rechteinhaber muss bei Filesharing detailiert zur Funktionsweise der Ermittlungssoftware vortragen