(openPR) Erfreuliche Entwicklung in Sachen Tauschbörsen aus dem OLG-Bezirk Köln
von Rechtsanwalt Sebastian Dehißelles, LL.M.
Bedingt durch eine teilweise nur schwer nachvollziehbare Praxis im Umgang mit Filesharing-Sachverhalten hat das Landgericht Köln hat sich im Laufe der letzten Jahre zu einer äußerst beliebten Sammelstelle für Klagen der Musikindustrie entwickelt.
Die Erfolgsaussichten einer Verteidigung gegen eine solche Klage waren bislang in keinem anderen Gerichtsbezirk schlechter: Vom Rechteinhaber vorgelegte Ermittlungsprotokolle wurden in der Domstadt regelmäßig ohne nähere Begründung als zutreffend unterstellt und hiergegen gerichtete Einwände gern als "ins Blaue hinein" zurückgewiesen. Sehr großzügig erwies sich bislang auch der Umgang mit der vom Bundesgerichtshof statuierten tatsächlichen Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers und der Reichweite der Störerhaftung.
Eine aus unserer Sicht für linksrheinische Verhältnisse bahnbrechende Entscheidung des sechsten Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 24. März 2011, Az.: 6 W 42/11) sorgt nun erstmals für neue Hoffnung im Kampf gegen Massenabmahnungen.
Was ist passiert?
Ausgangspunkt des Falls war die übliche Klage eines Rechteinhabers gegen die Inhaberin eines Internetanschlusses auf Unterlassung, Schadensersatz und Abmahnkosten. Der Inhaberin des Anschlusses, einer Witwe, wurde vorgeworfen, ein Computerspiel über Tauschbörsen im Internet ausgewertet zu haben. Für die Verteidigung beantragte die Beklagte sodann Prozesskostenhilfe, die ihr jedoch mit den üblichen Begründungen vom Landgericht verwehrt wurde. Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wandte die Beklagte sich im Wege der Beschwerde - und erhielt von der nächsthöheren Instanz nun Recht.
Unterscheidung zwischen Täter- und Störerhaftung
Viele Abmahnkanzleien haben es sich bislang im Rahmen der Klageschrift gern leicht gemacht und keine Unterscheidung zwischen der möglichen Haftung des Beklagten als Täter (also der Person, die die Urheberrechtsverletzung selbst vorgenommen hat) und als so genannter Störer (Anschlussinhaber, dessen Anschluss von einem Dritten missbraucht wurde) vorgenommen. Diese Unterscheidung ist jedoch durchaus bedeutsam, da die Haftung des Täters deutlich weitergeht, als diejenige des Störers. So ist nach zutreffender Ansicht des Bundesgerichtshofs der Störer zum Beispiel nicht verpflichtet, Schadensersatz in Form einer fiktiven Lizenzgebühr an den Rechteinhaber zu zahlen.
Das OLG Köln hat hierzu nun erfreulicherweise ausgeführt, dass ... Lesen Sie hier unter http://www.aufrecht.de/6848.html weiter.
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Die Luft wird dünner
Der weitere Fortgang des Verfahrens wird zeigen, ob das Landgericht Köln auch in der Zukunft seinen aktuellen Status als "Oase der Massenabmahner" wird beibehalten können. Die Entscheidung des OLG Köln begreifen wir in diesem Zusammenhang jedoch durchaus als einen bedeutsamen Schritt in die richtige Richtung.
Wenn Sie sich allgemein über das Thema Filesharing und Massenabmahnung informieren möchten, empfehlen wir Ihnen die Lektüre unserer eigens zusammengestellten FAQ [http://www.aufrecht.de/rechtsanwalt/urheberrecht/filesharing/filesharing-faq.html]. Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung können Sie zudem unserer umfangreichen Urteilsdatenbank [http://www.aufrecht.de/urteile.html] entnehmen.
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