(openPR) Pressemeldung der Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte zum Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2010
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 12.05.2010 (Aktenzeichen: I ZR 121/08) entschieden, dass Privatpersonen auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen werden können, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Diese Haftung besteht schon nach der ersten über einen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung.
Der BGH hat mit diesem Urteil die Position von Urheberrechtsinhabern nachhaltig gestärkt und zum Schutz vor dem Massenphänomen der rechtswidrigen Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken in verharmlosend oft lediglich als „Tauschbörsen“ bezeichneten Filesharing-Netzwerken den Inhabern von Internetanschlüssen erhebliche Pflichten auferlegt, um einen Missbrauch ihrer WLAN-Anschlüsse zu verhindern.
Zum Fall:
Die Staatsanwaltschaft hatte ermittelt, dass der Musiktitel "Sommer unseres Lebens" vom Internetanschluss des Beklagten aus in einem oft verharmlosend lediglich als „Tauschbörse“ bezeichneten Filesharing-Netzwerk zum Herunterladen im Internet angeboten und damit rechtswidrig verbreitet worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin, Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel, verlangt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten. Das Landgericht Frankfurt hatte den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht Frankfurt als Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der BGH hat nun das Berufungsurteil aufgehoben, soweit es die Klage auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte.
Die Entscheidung:
Zwar komme nach dem vorliegenden Sachverhalt eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht, weil der Beklagte hier nachweislich widerlegen konnte, selbst eine Rechtsverletzung begangen zu haben. Er war deshalb nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Privaten Anschlussinhabern obliegt jedoch in jedem Fall eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich zumindest auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen. Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des BGH verletzt, weil er es bei den werkseitigen Einstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt hat. Ein solcher Passwortschutz liegt aber im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer, ist mit keinen Mehrkosten verbunden und daher für private WLAN-Nutzer üblich und zumutbar. Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten.
Zusammenfassung und Fazit:
Inhaber von Internetanschlüssen können sich nach der Entscheidung des BGH nun endgültig nicht mehr ohne weiteres darauf berufen, dass ihr Internetanschluss von Dritten für Rechtsverletzungen im Internet missbraucht worden sei. Auch private Anschlussinhaber sind verpflichtet, angemessene Sicherheitsmaßnahmen gegen solchen Missbrauch zu ergreifen. Mindestanforderung ist die Einrichtung eines persönlichen, ausreichend langen und sicheren Passwortes. Dies hat der Anschlussinhaber im Streitfalle auch nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, haftet der Inhaber eines Internetanschlusses als so genannter „Störer“ auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten. Nachdem es hier lediglich um einen einzigen Musiktitel ging, merkte der BGH an, dass nach derzeit geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht diese wohl auf maximal 100 € beschränkt sein dürften. Die detaillierten Entscheidungsgründe sind bislang nicht im Einzelnen veröffentlicht, es ist allerdings davon auszugehen, dass sich dies in der Tat lediglich auf den seltenen Ausnahmefall bezieht, dass in einem Filesharing-Netzwerk allenfalls ein einzelnes Musikstück zum Download für Dritte bereitgestellt wurde.








