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Schweizer Firma Logistep AG geadelt

30.06.201017:53 UhrIT, New Media & Software
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(openPR) Datenermittlungen von Logistep überführen Anschlussinhaber im Filesharing¬Fall vor dem Bundesgerichtshof

Steinhausen/ Karlsruhe, 30. Juni 2010. Anschlussinhaber können auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN¬Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem gerade veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) und den dortigen Beklagten u.a. zur Unterlassung verurteilt. Private Anschlussinhaber haben zu prüfen, ob ihr WLAN¬Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten missbraucht zu werden.



Die höchstrichterliche Entscheidung möglich gemacht hat die Arbeit der Logistep AG. Die Schweizer Datenermittler haben mit ihrer Software „Filesharing Monitor“ die IP¬Adresse ermittelt, unter der der fragliche Musiktitel des Rechteinhabers zum Download bereit gehalten wurde. Im nachlaufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wurde der Beklagte dann als Anschlussinhaber identifiziert. Die Qualität der Datenerhebung hat der Bundesgerichtshof in seiner revisionsrechtlichen Prüfung für einwandfrei erachtet: „Der Beklagte hat zwar bestritten, dass die Klägerin korrekt an seine IP¬Adresse gelangt sei, und geltend gemacht, bei der Feststellung der IP¬Adresse des wirklichen Täters müsste ein Ermittlungsfehler unterlaufen sein. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat die Logistep AG aber die fragliche IP¬Adresse mit Hilfe der von ihr entwickelten zuverlässigen und eingehend überwachten Software übermittelt … das Berufungsgericht (…) konnte insoweit ohne Rechtsfehler auf die Feststellungen des Landgerichts verweisen.“

Thomas Zeeck, Sprecher der Schweizer Logistep AG: „Wir freuen uns, dass die Datenermittlung von Logistep in diesem Verfahren den Segen des Bundesgerichtshofs gefunden hat. Kein anderes Unternehmen kann derartiges von sich sagen.
Wir sehen uns in unserem überaus sorgfältigen Vorgehen bei der Ermittlung und Dokumentation der Rechtsverletzungen sowie der beweissicheren Feststellung von IP¬Adressen bestätigt. Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist uns Ansporn, weiterhin auf die Qualität und hohe Standards unserer Arbeit zu achten.“

Dass die Qualität der Datenerhebung durch die Schweizer Logistep AG in diesem Verfahren eine ganz zentrale Rolle gespielt hat, belegt das Urteil des BGH auch an anderer Stelle.

Zwar hat der Beklagte in jenem Verfahren behauptet, sein WLAN¬Anschluss sei ausgeschaltet gewesen. Indes bestätigte der BGH, das nach Auskunft der Telekom AG davon ausgegangen werden konnte, dass der WLAN¬Zugang des Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt aktiviert war: „Entgegen dem Vortrag des Beklagten konnte sein WLAN¬Router auch nicht … ausgeschaltet gewesen sein.“ Mit anderen Worten: Die Datenerhebung durch die Schweizer Logistep AG hat den Bundesgerichtshof derart überzeugt, dass er den Ausführungen des Beklagten schlicht keinen Glauben mehr geschenkt hat.

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