(openPR) Die Firma Mick Haig Productions mit Sitz in den USA lässt wegen Urheberrechtsverletzungen an pornografischen Werken durch die Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte Abmahnungen aussprechen. Hintergrund ist die Behauptung es wäre ein Erotik File zum upload angeboten worden. Angeblich soll mittels der Antipiracy-Software der Firma LOGISTEP AG, Sennweidstraße 45, CH-6312 Steinhausen-Zug (Schweiz) der Urheberrechtsverstoß festgestellt und dokumentiert worden sein.
Bevollmächtigt sind die Rechtsanwälte Schutt, Waetke Abmahnungen für folgende zum upload angebotenen Filme auszusprechen:
• Brüderlich besamt
• Väterliche Samenspende
• Perverse Pissparty
• Missbrauchte Unschuld
• Die Leiden der jungen Laura
• Jungfräuliche Teenie-Ärsche
• Tittenparty im Teenieclub
• Verficktes Sperma-Casino
• Arschgefickt vom Übelmann
• Oma im Männerpuff
• Fotzenjagd auf Schloss Spermalien
• Perverse Pissparty 2
• Abartige Faust-Entjungferung
• Käufliche Töchter
• Lesbische Loch Spiele
• Verhurtes Fernsehstudio
• Vorgebohrte Mädchenfotzen
• Lolita und ihre Partygirls
• Sperma-Trink-Club
• Orgasmus statt Schulaufgaben
• Spermal-Anale Fleischeslust
• Opas Gnadenstoss
• Fussgewichste Spritzschwänze
• Heidi wird Eingeritten
• Mein erster Spermaschluck
• Und ewig juckt das Loch
• Ausgeschlüfte Vötzchen
• Teenies Tittentest
• Anale Pfählung junger Mädchen
• Keller der Perversionen
• Omas Sperma Jungbrunnen
• Katharina und die schwulen Bengels
• Sperma statt Rheinwein
• Heiss geliebt mit Haut und Haar
• Mösale Besaftung
• Anale Maulsperre
• Die Rache der gierigen Maulfotze
Die Rechtsanwälte Schutt, Waetke verlangen von den Abgemahnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes von EUR 200,-- und die Übernahmen der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von grundsätzlich EUR 726,80 (vereinzelt auch zwischen EUR 700,-- und EUR 980,--). Zur Abgeltung der Ansprüche wird somit ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 926,80 (bis zu EUR 1.180,--) verlangt.
Es empfiehlt sich vorliegend eine anwaltliche Beratung, da der Tausch der besagten Filme regelmäßig nicht nur eine Urheberrechtsverletzung, sondern auch den Tatbestand des § 184 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften) verwirklicht. Zudem sollte eine juristische Überprüfung der zivilrechtlichen Forderung und ein Entgegentreten, vornehmlich hinsichtlich der geforderten Höhe des Schadenersatzes geprüft werden. Insbesondere die vorgelegte Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft unterzeichnet werden.
Ob die Abmahnung in Ihrem Fall berechtigt erfolgte kann nur anhand des Einzelfalls beurteilt werden. Unsere Erfahrung ist, dass es häufig entweder gelingt die Forderung abzuwehren oder das die Gegenseite zumindest auf einen Teil der geforderten Zahlung verzichtet.
Aktuelle Informationen über die Hintergründe, weitere Entwicklung in diesem Fall und Hinweise auf die weitere Vorgehensweise finden Sie hier: http://www.urheberrecht.justlaw.de/abmahnung/mick-haig.htm .












