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„LS Quick Freeze“ schließt Rechtslücke im Kampf gegen Produktpiraterie

27.09.201016:46 UhrIT, New Media & Software
Bild: „LS Quick Freeze“ schließt Rechtslücke im Kampf gegen Produktpiraterie

(openPR) Karlsruhe, 24. September 2010. In Deutschland lassen Rechteinhaber Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz durch die Gesellschaft Logistep Deutschland recherchieren. Mithilfe einer von Logistep entwickelten, durch ein BGH-Urteil als rechtssicher eingestuften Technologie weist das badische IT-Unternehmen die illegale Weitergabe von Inhalten in Filesharing-Netzwerken nach. (1) Hat das Logistep-Rechenzentrum in Karlsruhe die Beweise für eine solche Straftat gesichert, dann sind zur juristischen Aufarbeitung der nachgewiesenen Urheberrechtsverletzungen noch jene Daten erforderlich, die den verantwortlichen Anschlussinhaber identifizieren. Notwendig ist also, dass die Anschlussdaten zur IP-Adresse beim Internet-Provider gespeichert und somit abrufbar sind. Wie lange die Daten für die Abfrage zur Verfügung stehen und in welchen Fällen der Internetanbieter die Daten speichern muss, ist aber juristisch nicht klar. Problematisch ist etwa, dass für Provider keine Regelung über die Dauer der Speicherung existiert. Somit speichern einige Internetanbieter sieben Tage, andere drei, wieder andere gar nicht. Dies führt in der Strafverfolgung zu nicht akzeptablen Ergebnissen.



Logistep Deutschland setzt daher auf die Technologie „LS Quick Freeze“, diese basiert auf dem Verfahren Quick Freeze. (2) Das funktioniert so: Stellt Logistep einen Verstoß gegen das Urheberrecht in Filesharing-Netzwerken fest, erhält der Internetanbieter automatisiert eine E-Mail. In dieser E-Mail sind Informationen enthalten, die den Anschlussinhaber für den Provider eindeutig erkennbar machen. Der Provider ist jetzt verpflichtet, die Telekommunikations-Verkehrsdaten des Internetnutzers zu speichern. Das besagt ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg. (3) Anschließend ist es notwendig, dass unverzüglich die Herausgabe der Daten durch den Internetanbieter gerichtlich genehmigt wird. Das Gericht entscheidet darüber aufgrund einer Strafanzeige oder eines Gerichtsbeschlusses auf Antrag des geschädigten Rechteinhabers. Mithilfe der gesammelten Daten wird der Anschlussinhaber für den Verstoß gegen das Urheberrecht belangt, der in seinem Verantwortungsbereich verübt wurde. So macht LS Quick Freeze die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche möglich. Das heißt, der geschädigte Rechteinhaber kann mit Hilfe des neuen Verfahrens seine auf dem Urheberrecht gründenden Ansprüche durchsetzen.

„LS Quick Freeze“ bietet zwei wesentliche Vorteile. Zum einen erfolgt die Speicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten nur bei einer durch Logistep festgestellten Urheberrechtsverletzung. Somit entspricht die Technologie den Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung. (4) Zum anderen löscht der Internetanbieter die gesammelten Telekommunikations-Verkehrsdaten in der Regel nach sieben Tagen, wenn keine richterliche Genehmigung zur Weitergabe der Daten vorliegt. Der Zeitraum von sieben Tagen ist einer Übereinkunft zwischen dem Bundesdatenschutzbeauftragen, Peter Schaar, und der Deutschen Telekom AG zufolge angemessen und gilt als allgemein verbindlich. (5)

Unter anderem spricht sich Peter Schaar, Deutschlands oberster Datenschützer, für Quick Freeze als Alternative zur Vorratsdatenspeicherung aus. (6) Richard M. Schneider, Vorstand der Logistep AG ist von den Vorteilen des neuen Verfahrens ebenfalls überzeugt. Schneider erklärt: „Bei Nutzung von 'LS Quick Freeze' werden nur Daten von Internetanschlüssen gespeichert, von denen aus nachweislich gegen das Urheberrecht verstoßen wurde. Die Technologie schützt die Urheberrechte und wahrt dabei gleichberechtigt das berechtigte Interesse am Datenschutz.“

Quellen

(1) http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010&nr=52202&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf
(2) http://de.wikipedia.org/wiki/Quick_Freeze
(3) http://www.rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?doc.id=KORE209122010&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint
(4) http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html
(5)http://www.bfdi.bund.de/cln_134/DE/GesetzeUndRechtsprechung/Rechtsprechung/KommunikationsdiensteMedien/Artikel/050707_SpeicherungIPAdressen.html
(6)http://www.bfdi.bund.de/cln_134/DE/Oeffentlichkeitsarbeit/Pressemitteilungen/2010/22_QuickFreezeStattVorratsdatenspeicherung.html?nn=408920

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