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Filesharing

17.02.201616:09 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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Rechtsanwalt Sascha Leyendecker
Rechtsanwalt Sascha Leyendecker

(openPR) Filesharing ist verboten. Das hat heutzutage jeder schon mal gehört, gelesen oder gesehen. Doch was genau hinter dem Begriff steckt und welche rechtlichen Konsequenzen und Abläufe tatsächlich dahinter stecken, ist für viele noch immer ein Grauzone.



Was ist Filesharing?

Unter Filesharing versteht man Up- und Downloaden von Musik, Filmen oder sonstigem urheberrechtlich geschütztem Material. Wer downloadet, der lädt sich auf einschlägigen Websites, Portalen oder mit spezieller Software wie „Morpheus" oder „Bearshare" solche urheberrechtlich geschützten Dateien runter. Gegen den Willen des Künstlers, Autors oder dem Verlag. Der Upload hingegen ist da genaue Gegenteil. Dabei werden die Daten, wieder gegen den Willen des Rechteinhabers, im Internet hochgeladen und so anderen Benutzern zum Download, also zum Herunterladen, zur Verfügung gestellt.

Wer diese sog. Filesharing betreibt, hinterlässt im Internet gleich eines digitalen Fußabdrucks, seine IP Adresse. Diese wird dann von sog. Anti Piracy Firmen, welche vom Rechteinhabern beauftragt wurden, gespeichert. Nach einer im Ermittlungsverfahren eingeholten Auskunft des Internetproviders kann nun die IP-Adresse zur fraglichen Zeit dem Beschuldigten zugewiesen werden. Dies ist vor allem dadurch möglich, da der Internetprovider, also der Anbieter der Internetverbindung, die IP-Adressen jeden einzelnen Nutzers bis zu sieben Tage speichert. Allerdings besteht nach einem aktuellen Urteil (OLG Düsseldorf, Az.: I-20 W 118/12) diese Pflicht nicht per se.

Wer haftet für wen?

Wer mit seinem Internetanschluss Musik oder sonstige Inhalte aus Tauschbörsen herunterlädt und daraufhin Anwaltspost in Form einer Abmahnung bekommt, muss für sein Handeln einstehen.
Doch wie verhält es sich, wenn man gar nicht selbst heruntergeladen hat, sondern ein Fremder sich des eigenen Internetanschlusses bedient, oder das Kind, trotz Verbots, auf Tauschbörsen aktiv ist?
Dazu gibt es vom BGH zwei wegweisende Grundsatzurteile. Bereits vor 2 Jahren entschieden die Richter (Az. I ZR 121/08), dass derjenige, der in einem Privathaushalt ein WLAN ohne hinreichende Sicherung gegen Nutzung durch Dritte betreibt, dafür haftet, wenn ein solcher Dritter im Internet eine Rechtverletzung begeht. In einem aktuellen Urteil (Az. I ZR 74/12) hat sich das Gericht nun zu der Frage geäußert, inwieweit Eltern für das Verhalten ihrer Kinder einstehen müssen. Der Erziehungsberechtigte haftet nämlich grundsätzlich nicht für den illegalen Musiktausch seines minderjährigen Kindes, wenn er den Nachwuchs ausreichend über das Verbot einer Teilnahme an Tauschbörsen im Internet belehrt hat. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computerdes Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht nicht, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung gegeben sind.
Will der Rechteinhaber nun den Verantwortlichen zu Abgabe einer Unterlassungserklärung und zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens verpflichten, liegt die Schwierigkeit für dem vermeintlichen Schädiger vor allem in der Beweispflicht. Denn die liegt in beiden Fällen beim Täter. So trifft den Besitzer des WLAN Anschlusses die Darlegungslast dafür, dass er die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat bzw. ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen hat und die Eltern müssen beweisen, ihr Kind umfassend aufgeklärt zu haben. Dies dürfte in aller Regel nicht ohne weiteres gelingen. Denn selten gibt es Belege dafür, dass das Kind eben doch angemessen auf die Risiken und Grenzen des Internetgebrauchs hingewiesen wurde. Und wer wann wo ins Internet gegangen ist, lässt sich auch schwer beweisen.

Die richtige Reaktion

Findet sich dennoch eine Abmahnung im Briefkasten, gilt es Ruhe zu bewahren und richtig zu handeln. Eine voreilig unterschriebene Unterlassungserklärung kann weitreichende Folgen haben, da sie 30 Jahre gültig ist und oftmals überzogene Vertragsstrafen beinhaltet. Mit der Unterlassungserklärung schließt man mit dem Rechteinhaber oder Verwerter einen Vertrag darüber, in Zukunft kein urheberrechtlich geschütztes Material mehr hoch oder runter zu laden. Und die lässt sich der Rechteinhaber auch noch einiges Kosten, um so seinen entstanden Schaden ersetzt zu bekommen.

Daher gilt es sich so schnell wie möglich eine kompetente und vertrauensvolle Beratung einzuholen. Bei JuS Rechtsanwälte stehen ihnen erfahrene Anwälte zur Verfügung, die Sie sicher und mit dem für Sie bestmöglichen Ergebnis durch ein solches Verfahren begleiten. Denn häufig ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Daher sprechen sie zuerst mit uns.

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