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Filesharing ist keine private Nutzung eines Werks.

11.08.201118:08 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Filesharing ist keine private Nutzung eines Werks.

(openPR) Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einer Entscheidung vom 26.07.2011 festgestellt, dass dem Angebot einer Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf einer so genannten „Internet-Tauschbörse“ grundsätzlich gewerbliches Ausmaß zukommt.

Ein Internet-Anschlussinhaber, über dessen Anschluss eine Urheberrechtsverletzung in einem Filesharing-Netzwerk begangen wurde, wandte sich gegen einen Beschluss des Landgerichts München, der seinem Internetprovider erlaubte, ihn dem Rechteinhaber als Inhaber des Internetanschlusses mitzuteilen. Eine der Voraussetzungen für die Auskunftserteilung ist, dass es sich um eine Rechtsverletzung „in gewerblichem Ausma? (§ 101 Abs. 1 UrhG) handelt. Dies sei, so der Anschlussinhaber, nicht der Fall.

Das OLG München wies die Beschwerde zurück, weil das Merkmal „gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung“, welches für die Zulässigkeit der Auskunft durch den Internetprovider erforderlich ist, erfüllt war. Dabei macht das OLG München mit bemerkenswerter Klarheit deutlich, dass jede Rechtsverletzung in Filesharing-Netzwerken (sogenannte Internet-Tauschbörse) gewerbliches Ausmaß hat und daher die Auskunftserteilung über den Anschlussinhaber zulässig ist. Wer eine geschützte Datei auf einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen anbietet, handelt weder selbstlos noch im guten Glauben, sondern stellt die Datei einer nahezu unbegrenzten Vielfalt von Personen zur Verfügung und greift dadurch in die Rechte des Rechteinhabers in einem Ausmaß ein, dass einer gewerblichen Nutzung entspricht.

OLG München, Beschluss vom 26.07.2011 – 29 W 1268/11 –


Fazit:

Der Entscheidung ist richtig, so stellt das OLG München zutreffend darauf ab, dass weder das kontrollierbare Ausmaß noch das Streben nach einem wirtschaftlichen Vorteil davon abhängen, ob das Werk vom Rechteinhaber bereits durch eine mehr oder weniger lange Zeit ausgewertet worden ist. Die wirtschaftliche Nutzung eines Werks durch den Berechtigten endet auch nicht etwa nach Ablauf einer wie auch immer festgelegten Auswertungsphase, so dass jede unbefugte Verbreitung des Werkes in einer sogenannten „Tauschbörse“ stets gewerbliches Ausmaß hat.

Timo Schutt
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Udo Maurer
Rechtsassessor

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