(openPR) Das Bundesverfassungsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung im Januar 2014 seine Rechtsprechung zum Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen fortgeführt (BVerfG 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 22. Januar 2014 (OLG München / AG Augsburg)). Unter anderem hat es dabei ausgeführt, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen auch dann gilt, wenn ein Haftbefehl besteht, dieser aber nicht vollzogen wird, weil sich der Beschuldigte noch in Strafhaft befindet und Überhaft notiert ist.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Jan Paulsen:
„In der Praxis erleben Strafverteidiger immer wieder, dass die Ermittlungsbehörden Strafverfahren gegen Mandanten, die sich in Haft wegen einer Tat befinden, für die sie bereits rechtskräftig verurteilt wurden, nicht mit der gebotenen Beschleunigung durchführen, obwohl in dem neuen Strafverfahren ein Haftbefehl existiert. Auf Grund des Haftbefehls können dem Inhaftierten Lockerungen in der Strafhaft nicht gewährt werden, die aber für seine Resozialisierung wichtig sind. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist wichtig, da es den Ermittlungsbehörden und den Gerichten vorgibt, das Strafverfahren möglichst schnell zu betreiben um Nachteile für den Inhaftierten, die durch die Existenz des Haftbefehls unvermeidbar sind, möglichst gering zu halten.“
Rechtsanwalt Paulsen vermutet allerdings, dass das Urteil von den Behörden nur mittelfristig umgesetzt werde. Umso wichtiger sei es in aktuellen Strafverfahren immer wieder auf die Entscheidung hinzuweisen.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt darüber hinaus die schon bisher geltenden Grundsätze zum Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen.
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